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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 24.01.2017

Darlehens­vertrag

Zinsswap-Geschäfte: Wenn die Bank Casino spielt

Zinsswap-Geschäft ist eine Art Wette mit ungleicher Risiko­verteilung

Seit 2006 entwickelten die Banken unter dem Oberbegriff SWAP eine Vielzahl von Finanz­produkten. Verkauft werden SWAPS beispiels­weise gerne bei Abschluss eines Darlehens­vertrages mit einem variablen Zinssatz.

Absicherung gegen steigende Zinsen mit Zinssatz-Swap-Geschäft

In solchen Fällen prognostiziert der Bankberater dem Kunden, dass im Laufe des Darlehens die Zinsen auf dem Kapital­markt steigen werden. Da mit den steigenden Zinsen auch das Darlehen teurer wird, bietet der Bankberater dem Kunden an, das Risiko der steigenden Zinsen mit einem sogenannten Zinssatz-Swap-Geschäft abzusichern. So wird vereinbart, dass der Kunde auch bei Anstieg des Marktzins­satzes nur den fest vereinbarten Zinssatz zahlt. Das Risiko der steigenden Zinsen würde dann die Bank tragen.

SWAP-Geschäfte sind Wett-Geschäfte

Ein Zinssatz-SWAP ist von seiner Funktion her nichts anderes als eine Wette, bei der es darum geht, ob der Marktzins steigt oder fällt. Die Art aber, wie er abgeschlossen wird, macht ihn zu einer Wette mit ungleicher Risiko­verteilung. Denn prognostiziert wird lediglich der Zinsanstieg, die andere Variante aber, dass sich der Marktzins­satz auch nach unten entwickeln kann, wird vernachlässigt und oftmals auch verschwiegen. Heute wissen wir, dass die Prognosen der Banken zum Anstieg der Zinsen falsch waren. Die Zins­entwicklung bewegte sich nach unten. Aber - anstatt das Darlehen an den fallenden Zinssatz anzupassen, zahlen die Darlehens­nehmer einen vielfach überhöhten festen Zinssatz. Da kommen dann schnell bis zu sechs­stellige Summen zusammen, je nachdem wie hoch das Darlehen war.

Fehler der Banken

Hinzu kommt, dass die Banken für die Entwicklung und Werbung des Produktes „Zinssatz-Swap-Geschäft“ Finanz­mittel eingesetzt haben, die als verdeckte Kosten in den Swap-Vertrag einberechnet wurden. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) sieht bei dem Einstrukturieren dieser Bruttomarge einen schwerwiegenden Interessen­konflikt, da der Kunde bei Abschluss eines Darlehens und eines Swap-Geschäftes bei derselben Bank davon ausgeht, dass die Bank keine verdeckten Kosten hat. Aus Sicht des Kunden resultiert der Gewinn der Bank also alleine aus dem günstigen Verlauf der Zinswette, so er ein solches Produkt überhaupt als Wette verstanden hat.

Laut Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2016, Az. XI ZR 425/14 muss die Bank den Kunden über diese Bruttomarge aufklären. Erfolgte diese Aufklärung nicht, können die Kunden Schadens­ersatz verlangen.

Allerdings sieht der BGH keine Aufklärungsp­flicht bei einer sogenannten „konnexen Verknüpfung“ eines Zinssatz-Swap-Vertrages mit dem Darlehen. Das bedeutet, dass der Verlauf des Darlehens und des Swap-Vertrages wie ein Uhrwerk aufeinander abgestimmt sein muss. Eine solche Synchronizität liegt nach dem BGH beispiels­weise dann nicht vor, wenn die Laufzeit des Darlehens und des Swap-Vertrages nicht übereinstimmen.

Erfolgreich gegen die Banken vorgehen

Zunächst einmal ist es entscheidend, wann der SWAP-Vertrag abgeschlossen wurde. Für Verträge, die vor dem 04.08.2009 abgeschlossen wurden, können sich die Banken in vielen Fällen auf die für sie günstige Verjährungs­vorschrift des § 37a WpHG a.F. berufen.

Somit können insbesondere die Swap-Verträge mit Aussicht auf Schadens­ersatz angegangen werden, die nach dem 04.08.2009 abgeschlossen wurden.

Wenn auch Sie einen Swap-Vertrag nach dem 04.08.2009 abgeschlossen haben, dann lassen Sie sich am besten umgehend von einem unserer Fach­anwälte beraten.

Wir helfen Ihnen gerne weiter und setzen Ihre Rechte für Sie durch.

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