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Arbeitsrecht | 21.12.2016

Betriebsrat

Das Amt des Betriebs­rats

Die mit dem Amt des Betriebs­rats verbundenen Aufgaben sind gesetzlich geregelt

Das Amt des Betriebs­rats ist mit zahlreichen Besonderheiten verbunden. Hierzu gehören sowohl diverse Erwartungen an einen Träger des Amtes als auch einige besondere Rechte für diesen.

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Die mit dem Amt des Betriebs­rats verbundenen Aufgaben sind gesetzlich geregelt. In erster Linie erwartet man, dass er sich für die Rechte und die Belange der Arbeit­nehmer des Unternehmens einsetzt. Zudem hat er dafür Sorge zu tragen, dass Normen eingehalten werden, welche zu den Gunsten seiner Kollegen bestehen. Die Förderung von Maßnahmen bezüglich des Umwelt- und Arbeits­schutzes fallen ebenfalls in seinen Aufgaben­bereich. Außerdem achtet der Betriebsrat darauf, dass die Inklusion von Mitarbeitern aus Randgruppen durch­geführt und gefördert wird. Sein Augenmerk liegt ebenfalls darauf, dass Arbeit­nehmer beider Geschlechter gleich­behandelt werden und ihnen dieselben Chancen zuteilwerden. Zu gewissen Sach­verhalten kann der Betriebsrat außerdem einen entsprechenden Sachverständigen zur Hilfe hinzuziehen.

Diese verantwortungs­vollen und komplexen Aufgaben kann ein zum Betriebsrat gewählter Mitarbeiter eines Unternehmens allerdings nur dann wahrnehmen, wenn er über das notwendige Hintergrund­wissen verfügt. Sich dieses anzueignen ist folglich Pflicht und Recht zugleich.

Schulungsanspruch für Betriebsräte

Das entsprechende Knowhow für den Posten des Betriebs­rates wird in speziellen Schulungen vermittelt. Zu diesem Wissen zählen Grund­kenntnisse aus den Bereichen Arbeits- und Betriebs­verfassungs­recht. Damit der Betriebsrat diese Angebote wahrnehmen kann, muss der Arbeitgeber ihn für die Dauer der Schulung von seinen betrieblichen Aufgaben freistellen. Der Arbeitgeber ist vom Gesetz her dazu verpflichtet, dass diese Frei­stellung ohne eine Minderung des Arbeits­entgelts geschieht. Außerdem übernimmt er jegliche Kosten, die zu Schulungs­zwecken anfallen. Hierzu zählen die Seminarge­bühr, die Anfahrt zum Schulungs­ort und eventuelle Ausgaben für Kost und Logis. Das gilt jedoch nur für Seminare, die für die Arbeit als Mitglied im Betriebsrat unabdinglich sind. Falls ein Mitglied des Betriebs­rates nur auf Teilzeit­basis arbeitet, besteht der Anspruch auf Freizeit­ausgleich für jeden Schulungs­tag bis zur Arbeitszeit eines in Vollzeit arbeitenden Arbeit­nehmers.

Dieser Schulungsanspruch besteht ebenfalls unmittelbar vor dem nächsten Termin zu einer kommenden Betriebs­rats­wahl. Das gilt speziell für die sogenannten Grundlagen­seminare.

Die Notwendigkeit von Grundlagenseminaren

Für die Durchführung der Aufgaben eines Betriebs­rates gehören gewisse Grundlagen zu seinem Arbeits­werkzeug. Diese Kenntnisse eignen sich die Mitglieder des Betriebs­rats zum einen mithilfe von für das Selbst­studium zur Verfügung stehenden Fach­zeitschriften an. Zum anderen sind diese Kenntnisse Teil von Schulungs­inhalten und für jeden Mitarbeiter des Betriebs­rates erforderlich. Eine Möglichkeit zu ihrem Erwerb stellen spezifische Einführungs­seminare dar. Basis­kenntnisse benötigen Mitglieder des Betriebs­rates beispiels­weise zum Thema Datenschutz im Betrieb. Zu diesem Teilbereich gibt es zahlreiche Seminare. Ein weiterer Bereich, über den jedes Mitglied des Betriebs­rats Grund­kenntnisse verfügen muss, ist das Thema Arbeits­schutz, Arbeits­sicherheit und Unfall­verhütung. Die Notwendigkeit einer Schulung zu diesem Thema ist sogar gesetzlich geregelt, falls hierzu noch keine Kenntnisse vorhanden sind.

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Der Besuch weiterführender Schulungen

Neben den Schulungen für Grundlagen­kenntnisse in den für das Amt des Betriebs­rats erforderlichen Bereichen besteht in gewissen Fällen die Option, weiterführende Schulungen zu besuchen. Die Notwendigkeit zum Besuch solcher Seminare besteht dann, wenn die darin erworbenen Fähigkeiten in der Folgezeit unabdinglich sind und der Betriebsrat sein Amt ohne diese seine Aufgaben nicht sachgemäß durchführen kann. Diese Erforderlich­keit ergibt sich in einigen Fällen durch die spezielle Funktion des zu schulenden Mitglieds. Ein weiterer Fall, in dem eine weiterführende Schulung erforderlich ist, besteht dann, wenn ein Teil des Betriebs­rats zur Prävention initiativ tätig werden muss. Zu diesem Thema ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsprechung zunehmend die Erforderlich­keit anerkennt, gewisse Spezial­themen zu vertiefen. Zu diesen zählen vertiefende Kenntnisse im Bereich Arbeits- und Gesundheits­schutz.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Grundlagenseminaren nicht zahlen will?

Es ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, dass die einzelnen Mitglieder des Betriebs­rats eines Unternehmens das Recht auf den Besuch diverser Grundlagenseminare haben. Dennoch kann es sein, dass ein Arbeitgeber dafür nicht zahlen will. Eventuell weigert er sich sogar, die Teilnahme für ein solches Seminar während der Arbeitszeit zu genehmigen. Hält ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Grundlagen­seminar für den Betriebsrat nicht für erforderlich oder angemessen, hat er die Möglichkeit, sich an die entsprechende Eignungs­stelle zu wenden. Der Betriebsrat hingegen hat die Option, das Arbeits­gericht zur Durch­setzung seiner Rechte zu konsultieren. Dieses entscheidet im Anschluss über die Dringlichkeit des entsprechenden Seminars.

Sollte ein Arbeitgeber die Teilnahme an einem Seminar für nicht erforderlich halten, sollte das Betriebs­rats­mitglied trotzdem den Entschluss fassen, an dem entsprechenden Seminar teilzunehmen. Bestätigt das Gericht die Erforderlich­keit nicht, muss der Arbeitgeber das Entgelt für die Frei­stellung entrichten.

Im besten Fall kennt sich der Betriebsrat gut in der neuesten Rechtsprechung in Bezug auf die betrieb­liche Praxis aus. Dieses Wissen erlaubt ihm nämlich, eine realistische Einschätzung über die eigene rechtliche Situation. An dieser kann er sein folgendes Handeln orientieren und gerichtliche Verfahren im Vorfeld vermeiden.

Um den Besuch einer Schulung zu gewissen Themen durch­zusetzen, reicht es, wenn ein Mitarbeiter des Betriebs­rats nachweisen kann, dass unter­schiedliche Mitarbeiter ihn dazu mehrfach konsultiert haben. Das gilt beispiels­weise für das Thema Burn-out. Wurde der Betriebsrat nämlich mehrfach über Situationen von Überforderung informiert, ist der Besuch eines Seminars zu diesem Thema gerechtfertigt. In Bezug auf die Thematik Mobbing besteht die Möglichkeit auf die Teilnahme an einer Schulungs­veranstaltung, wenn der Betriebsrat eine entsprechende Konflikt­situation darlegt, Handlungs­bedarf zur Wahrnehmung der eigenen Aufgaben besteht und das in einer Schulung erworbene Wissen hierfür unabdinglich ist.

Im Allgemeinen gilt jedoch, dass der Betriebsrat das in einer Schulung vermittelte Wissen auf die Notwendigkeit für die Ausübung seines Amtes untersuchen muss. Hierfür muss eine spezielle Situation nicht unbedingt für die unmittelbare Zukunft absehbar sein.

Siehe auch:

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Quelle: DAWR/om
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