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Arbeitsrecht | 02.05.2017

Kündigung

Gerichtlich bestätigtes Entlassungs­verlangen des Betriebs­rats begründet gerecht­fertigte ordentliche Kündigung

BAG zur Zulässigkeit einer Kündigung auf Verlangen des Betriebs­rats

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Gerd Klier (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2017, Az. 2 AZR 551/16)

Ein Betriebsrat kann einem Arbeitgeber mit gerichtlichen Entlassungs­verlangen rechts­kräftig aufgegeben, einen Arbeit­nehmer zu entlassen. Dann liegt für eine ordentliche Kündigung dieses Arbeit­nehmers ein dringendes betriebliches Erfordernis vor. Hierüber hat das Bundes­arbeits­gericht (BAG) mit Urteil vom 28. März 2017 entschieden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2017, Az. 2 AZR 551/16).

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Betriebsrat fordert Arbeitgeberin zunächst außergerichtlich zur Entlassung auf

Vorliegend war die Klägerin war bei der Beklagten langjährig als Sach­bearbeiterin beschäftigt. Ende April 2015 forderte der Betriebsrat die Beklagte auf, die Klägerin zu entlassen. Hilfsweise verlangte der Betriebsrat die Versetzung der Klägerin. Zur Begründung verwies der Betriebsrat auf Vorfälle zwischen der Klägerin und ihren Arbeits­kollegen. Diese hatten sich im Oktober 2014 und Januar 2015 ereignet. Die Beklagte kam der Aufforderung des Betriebs­rates nicht nach.

Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht mit Verpflichtung zur Entlassung der Klägerin

Darauf strengte der Betriebsrat ein Beschluss­verfahren gemäß § 104 Satz 2 BetrVG beim Arbeits­gericht an. Das Arbeits­gericht gab der Beklagten antragsgemäß auf, die Klägerin „zu entlassen“. Die Klägerin war in dem Beschluss­verfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG vom Arbeits­gericht angehört worden.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Die Beklagte kündigte das Arbeits­verhältnis der Klägerin außer­ordentlich, hilfsweise ordentlich. Die Klägerin erhob Klage beim Arbeits­gericht. Sie meinte, es liege kein ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die außer­ordentliche Kündigung vor. Es würde auch kein Grund für die ordentliche Kündigung vorliegen. Diese sei nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Beide Vorinstanzen stellten fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeits­verhältnis nicht durch die fristlose Kündigung aufgelöst worden sei. Trotzdem wurde die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage abgewiesen.

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Ordentliche Kündigung durch dringendes betriebliches Erfordernis gerechtfertigt

Das BAG hat die Revisionen der Parteien zurück­gewiesen. Das BAG verwies auf die – auch im Verhältnis zur Klägerin – rechtskräftige Entscheidung des Arbeits­gerichts. Hiernach war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zu entlassen. Dies sei ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für die ordentliche Kündigung. Der Beklagten sei jedoch durch den Beschluss nicht die fristlose Beendigung des Arbeits­verhältnisses aufgegeben worden. Es griff somit nur die ordentliche Kündigung.

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