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Internetrecht und Vertragsrecht | 15.07.2016

Abofallen im Internet

Habibi Media GmbH mit neuem Geschäfts­führer: Was bedeutet dies für Zahlungs­aufforderungen von www.habibi.de oder www.billiger-shopping24.de?

Die einzigen Konstanten des Unternehmens waren das durchgängig dubiose Geschäfts­modell und Geschäfts­führer David Jähn

Die Habibi Media GmbH aus Chemnitz steht seit langem im Ruf, in großer Zahl rechts­widrige Abofallen im Internet zu betreiben. Seit Jahren warnen Verbraucher­schützer und Anwälte vor dem Geschäfts­modell, Internet­foren sind voll von Klagen betroffener User. Das Unternehmen hat sich mehrfach aufgelöst, wieder neu gegründet und einen neuen Namen angenommen, die einzigen Konstanten waren das durchgängig dubiose Geschäfts­modell und Geschäfts­führer David Jähn.

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Rechtsanwalt Erik Hammer ist neuer Geschäftsführer der Habibi GmbH

Doch auch Jähn hat sich nun aus der Geschäfts­führung zurückgezogen und die Leitung des „Unternehmens“ in die Hände von Rechtsanwalt Erik Hammer gelegt. Rechtsanwalt Hammer war bisher damit in Erscheinung getreten, Zahlungs­aufforderungen der Habibi Media GmbH durch anwaltliche Mahnungen Nachdruck zu verleihen.

Internet Nutzer werden über Facebook-Werbung auf Seite der Habibi GmbH gelotst

Wer die Masche von Habibi Media GmbH auf Seiten wie www.habibi.de oder www.billiger-shopping24.de nicht kennt, hier ein kurzer Abriss der immer gleichen Vorgehensweise: durch Facebook-Werbung mit fantastischen Versprechungen á la „iPad für 25 Euro“ werden Nutzer auf die Seite der Habibi GmbH gelotst. Dort müssen sie sich registrieren, um auf die vermeintlichen Top-Angebote zugreifen zu können, Probe­mit­gliedschaft für 1 Euro, dann aber Jahres­mit­gliedschaft für knapp 300,- Euro. Hinzu kommen dann nach der Vorstellung der Habibi GmbH Kosten für Inkasso und anwaltliche Zahlungs­aufforderungen.

Doch geht das überhaupt, wenn Rechtsanwalt Hammer nun Geschäftsführer der Habibi Media GmbH ist?

Rechtsanwalts­kosten können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Beauftragung eines Anwalts zum Forderungs­einzug erforderlich waren. Wenn die Habibi GmbH RA Hammer, der in Personal­union auch ihr Geschäfts­führer ist, dazu beauftragen will, dann sind die Maßstäbe der Eigen­beauftragung anzulegen. Es wäre dann schon erforderlich, dass die Angelegenheit – aus Sicht des Auftrag­gebers – eine gewisse Schwierigkeit im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich aufweist. Dies ist aber bekanntlich nicht der Fall, wenn man die Habibi GmbH fragt. Liest man deren Zahlungs­erinnerungen ist der Fall ja ganz eindeutig.

RA Hammer kann daher Aufträge, die er sich selbst als Geschäfts­führer der Habibi GmbH erteilt hat, nicht mehr den Opfern der Abofalle in Rechnung stellen.

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