Auszugsbestätigung nicht mehr notwendig
Die Pflicht zum Ausstellen einer Auszugsbestätigung durch den Vermieter ist mit dem Inkrafttreten der Änderungen im Bundesmeldegesetz zum 1. November 2016 entfallen.
Sogenannte Wohnungsgeberbestätigung muss weiterhin ausgestellt werden
Bei einem Einzug müssen Vermieter dagegen aber weiterhin eine sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ausstellen (vgl. 12 Fragen und Antworten zur Wohnungsgeberbestätigung). Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen. Benötigt wird diese Bestätigung unter anderem für die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (vgl. Muster Vermietermeldebescheinigung: Was muss in einer Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt stehen?).
Die Wohnungsgeberbestätigung und die Auszugsbestätigung waren zum 1. November 2015 eingeführt worden, um der Gefahr von Scheinanmeldungen zu begegnen. Da die Gefahr einer „Scheinanmeldung“ nur beim Einzug besteht, entfällt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung nun zum 1. November 2016 ersatzlos.
Siehe auch: