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Immobilienrecht und Mietrecht | 01.11.2016

Bundesmelde­gesetz

Auszugs­bestätigung abgeschafft: Vermieter müssen ab 1. November 2016 keine Auszugs­bestätigung mehr erstellen (§ 19 Absatz 1 BMG)

Änderung in § 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) tritt zum 01.11.2016 in Kraft

Vermieter müssen nach einem Auszug ihrer Mieter ab sofort keine Auszugs­bestätigung mehr erstellen.

Auszugsbestätigung nicht mehr notwendig

Die Pflicht zum Ausstellen einer Auszugs­bestätigung durch den Vermieter ist mit dem Inkraft­treten der Änderungen im Bundesmelde­gesetz zum 1. November 2016 entfallen.

Sogenannte Wohnungsgeberbestätigung muss weiterhin ausgestellt werden

Bei einem Einzug müssen Vermieter dagegen aber weiterhin eine sogenannte Wohnungs­geber­bestätigung ausstellen (vgl. 12 Fragen und Antworten zur Wohnungsgeberbestätigung). Dafür gilt eine Frist von zwei Wochen. Benötigt wird diese Bestätigung unter anderem für die Anmeldung bei der zuständigen Melde­behörde (vgl. Muster Vermietermeldebescheinigung: Was muss in einer Vermieterbescheinigung für das Einwohnermeldeamt stehen?).

Die Wohnungs­geber­bestätigung und die Auszugs­bestätigung waren zum 1. November 2015 eingeführt worden, um der Gefahr von Scheinanmeldungen zu begegnen. Da die Gefahr einer „Scheinanmeldung“ nur beim Einzug besteht, entfällt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung nun zum 1. November 2016 ersatzlos.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/pt
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