Werbung
1. Wer muss sich an- bzw. abmelden?
Unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung muss sich jeder anmelden, der eine Wohnung in Deutschland bezieht (§ 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes – BMG). Eine Abmeldung ist dagegen nur dann notwendig, wenn der Mieter ins Ausland zieht (§ 17 Abs. 2 BMG).
2. Wer ist als Wohnungsgeber anzusehen?
Als Wohnungsgeber ist derjenige anzusehen, der einem anderen eine Wohnung zur Nutzung überlässt. Dies wird in der Regel der Vermieter sein. Auf das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrags kommt es aber für die Einstufung als Wohnungsgeber nicht an.
3. Was ist eine Wohnung?
Eine Wohnung im Sinne des BMG ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, sowie die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden (§ 20 BMG).
4. Welche Fristen sind bei der An- bzw. Abmeldung zu beachten?
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beginn des Mietvertrags unerheblich ist. Es kommt allein auf den Tag des Einzugs an, also auf den Zeitpunkt, ab dem die Wohnung dauerhaft genutzt wird. Nach § 17 Abs. 2 BMG muss eine Abmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen. Sie ist aber frühestens erst eine Woche vor dem Auszug möglich.
Werbung
5. Welchen Inhalt hat die Wohnungsgeberbestätigung?
Lesen Sie zum Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung die ausführliche Rechtsfrage auf refrago.de.
6. In welcher Form kann die Bestätigung erfolgen?
Die Wohnungsgeberbestätigung kann grundsätzlich sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen (§ 19 Abs. 1 und 4 BMG). In Berlin ist zurzeit jedoch nur die schriftliche Form möglich. Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen.
7. Wem gegenüber ist die Wohnungsgeberbestätigung abzugeben?
Die Bestätigung kann vom Wohnungsgeber entweder gegenüber dem Mieter oder der Meldebehörde abgegeben werden. Ihm steht zudem das Recht zur, sich bei der Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich die meldepflichtige Person auch tatsächlich an- bzw. abgemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). Zu beachten ist ferner, dass der Eigentümer der Wohnung bzw. der Wohnungsgeber der Meldebehörde gemäß § 19 Abs. 5 BMG zur Auskunft darüber verpflichtet ist, wer in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat.
8. Muss der Wohnungsgeber auch einem Untermieter den Ein- bzw. Auszug bestätigen?
Der Wohnungsgeber ist nicht verpflichtet einem Untermieter den Ein- oder Auszug zu bestätigen. Vielmehr ist der Untervermieter zur Abgabe der Bestätigung verpflichtet, da dieser der Wohnungsgeber des Untermieters ist.
Werbung
9. Was gilt bei Familienmitgliedern oder Partnern?
Nimmt der Wohnungsmieter Familienmitglieder oder Partner auf, ohne dass sie Partei des Mietvertrags werden, so gilt der Mieter als Wohnungsgeber. Es liegt insofern eine Vergleichbarkeit zur Untermiete vor.
10. Was kann ein Mieter gegen die Weigerung des Vermieters eine Bescheinigung auszustellen, unternehmen?
Weigert sich der Wohnungsgeber eine Bescheinigung auszufüllen, muss sich der Mieter gemäß § 19 Abs. 2 BMG an das Einwohnermeldeamt wenden. Dieses wird dann gegenüber dem Wohnungsgeber tätig werden und verhängt gegebenenfalls ein Bußgeld. Es ist zu beachten, dass der Wohnungsgeber gemäß § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet ist, bei der Ausstellung der Vermieterbescheinigung mitzuwirken.
11. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht?
Kommt ein Mieter seiner Pflicht zur Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung fahrlässig oder vorsätzlich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so begeht er gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BMG eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro nach sich ziehen.
Aber auch der Wohnungsgeber begeht nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Auch hier droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro.
Ein Wohnungsgeber ist zudem nach § 19 Abs. 6 BMG nicht berechtigt, eine Wohnungsanschrift einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 BMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
12. Wo finde ich ein Muster / eine Vorlage für eine Wohnungsgeberbestätigung
Ein Muster zum Download für eine Wohnungsgeberbestätigung finden Sie auf refrago.de.