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Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht | 30.08.2017

Bußgeld­verfahren

Anhörungs­bogen bei Verkehrs­verstoß: Muss ich den Anhörungs­bogen ausfüllen und wie verhalte ich mich am besten?

Vor dem Bußgeld­bescheid kommt der Anhörungs­bogen: Wenn Ihnen ein Verkehrs­verstoß vorgeworfen wird, erhalten Sie als Erstes einen Anhörungs­bogen von Polizei oder Bußgeld­behörde. Wir klären, wie Sie auf einen Anhörungs­bogen reagieren können.

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Wenn Ihnen eine Verkehrs­ordnungs­widrigkeit zur Last gelegt wird, haben Sie als Betroffener das grundgesetzlich garantiere Recht zu schweigen. Niemand braucht sich selbst belasten. Als Betroffener eines Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens brauchen Sie sich gegenüber den Ermittlungs­behörden also nicht zu dem Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.

Nur Angaben zur Person sind verpflichtend

Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, also Ihren vollständigen Namen, Ihre Wohn­anschrift, Geburts­datum und Geburtsort zu nennen.

Im Anhörungsbogen sollte man aufpassen, welche Angaben man macht. (DAWR)

Diese Angaben hat die Behörde meist aber schon erfasst und im Anhörungs­bogen aufgeführt, so dass sich auch diesbezüglich eine Antwort erübrigt. Nur wenn die im Anhörungs­bogen bereits aufgeführten Angaben zur Person falsch sind, müssen Sie der Behörde die korrigierten Angaben mitteilen.

Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen

Ansonsten kann der Anhörungs­bogen theoretisch ganz ignoriert werden. Es ist auch grund­sätzlich sinnvoll, keine Angaben zur Sache zu machen, ohne die Ermittlungs­akte zu kennen. Denn nur dann können Sie abschätzen, welche Beweise der Behörde vorliegen, und inwieweit eine Einlassung ratsam ist.

Keine Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht machen

Denn auch wenn Ihnen als Betroffener ein Aussage­verweigerungs­recht zusteht und vorschnelle Einl­assungen tunlichst zu vermeiden sind, so räumt Ihnen die Ermittlungs­behörde mit Zusendung des Anhörungs­bogens die Möglichkeit ein, von Ihrem ebenfalls grundgesetzlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch zu machen. Denn eine bußgeld­rechtliche oder straf­rechtliche Entscheidung darf niemals getroffen werden, ohne dass dem Betroffenen zuvor die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

In vielen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll, als Betroffener seine Sichtweise darzulegen. Wenn der Sachverhalt beispiels­weise von der Behörde unzutreffend dargestellt wird, kann mitgeteilt werden, was sich wirklich ereignet hat. Möglicher­weise können dafür sogar Beweise benannt werden wie Zeugen (Beifahrer, anwesende Freunde, Familien­angehörige etc.), die die eigene Sichtweise bestätigen können.

Eine solche Einlassung sollte aber immer erst nach Einsicht in die Ermittlungs­akte erfolgen. Diese kann über einen Rechtsanwalt genommen werden.

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Frist im Anhörungsbogen

Der Anhörungs­bogen enthält immer eine Frist (in der Regel zwei Wochen), innerhalb derer geantwortet werden soll. Da Sie als Betroffener über ein Aussage­verweigerungs­recht verfügen, brauchen Sie diese nicht einzuhalten. Sofern Sie zunächst die Ermittlungs­akte einsehen und sich eine anschließende Einlassung vorbehalten wollen, können Sie der Behörde mitteilen, dass Sie sich erst nach Akten­einsicht weiter äußern können.

Was steht in der Ermittlungsakte?

Geht es um einen Verkehrs­verstoß im Autoverkehr, so wird – etwa bei „geblitzten“ Geschwindigkeits­verstößen – oftmals lediglich der Fahrzeug­halter angeschrieben, da aufgrund des fotografierten Kenn­zeichens nur dieser ermittelt werden kann. Verantwortlich für die Ordnungs­widrigkeit ist aber immer nur der Fahrer selbst, den die Behörde Möglicher­weise nicht kennt.

Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Hier kann es je nach Fall sogar ratsam sein, gar keine Angaben zu machen, damit die Behörde keine Ermittlungen gegen den wahren Verkehrs­sünder – oft ein Familien­mitglied – einleiten kann. Die meisten Ordnungs­widrigkeiten im Straßen­verkehr verjähren bereits nach drei Monaten. Wenn die Bußgeld­behörde bis dahin nicht Ermittlungen gegen den richtigen Betroffenen bekannt­gegeben hat (etwa durch Zustellung des Anhörungs­bogens), kann das Verfahren also nicht mehr gegen diese Person betrieben werden.

Was man auf keinen Fall machen sollte, ist, bei Erhalt des Anhörungs­bogens die Bußgeld­behörde anzurufen, um die Sache telefonisch zu klären. Solche Gespräche verlaufen meist nicht im Sinne des Betroffenen. Gesprächs­notizen des Sach­bearbeiters können sich im weiteren Ermittlungs­verfahren dann zu Lasten des Betroffenen auswirken.

Auch muss davon abgeraten werden, eine andere Person wahrheits­widrig als Fahrer zu benennen, nur weil diese vielleicht noch keine Punkte in Flensburg hat. Eine falsche Verdächtigung ist eine Straftat nach § 164 StGB.

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Rechtsanwalt für Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Ein Rechtsanwalt hingegen kann für Sie Akten­einsicht bei der Bußgeld­behörde nehmen und danach für Sie eine auf die Ermittlungs­akte abgestimmte Verteidigungs­strategie ausarbeiten. Dann kann es auch sinnvoll sein, sich zur Sache einzulassen, was ebenfalls der Rechtsanwalt für Sie übernehmen kann. So kann das Bußgeld­verfahren beispiels­weise bereits an formalen oder technischen Mängeln im Ermittlungs­verfahren scheitern – etwa bei einer fehler­haften Geschwindigkeits­messung oder einem unzureichend durchgeführten Atem­alkohol­test. Oder der Fahrer ist auf dem aufgenommenen Blitzer-Foto nicht ausreichend zu erkennen. Bei Berufs­kraft­fahrern, die auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann Möglicher­weise auch aufgrund besonderer Härte ein Fahrverbot verhindert werden.

Verkehrsrechtsschutzversicherung

Wer eine Verkehrs­rechtsschutz­versicherung hat, ist bei alledem eindeutig im Vorteil: Die Anwalts­kosten für die Verteidigung in Bußgeld­verfahren werden meist von der Rechts­schutz­versicherung übernommen.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/we
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