Muss ein Arbeitnehmer für Arbeitsfehler haften?
Grundsätzlich haftet jeder für Schäden, die er einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt hat. Geregelt ist dies in § 276 BGB. Dem Arbeitnehmer kommt aber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine Haftungserleichterung zu, wenn er im betrieblichen Zusammenhang eine Sache des Arbeitgebers beschädigt. Danach bestimmt sich die Arbeitnehmerhaftung nach dem Grad des Verschuldens. Es gilt im Einzelnen folgendes:
einfache Fahrlässigkeit
Eine einfache Fahrlässigkeit liegt bei einem leicht entschuldbaren bzw. geringfügigen Fehlverhalten vor. Dafür haftet ein Arbeitnehmer in der Regel nicht.mittlere Fahrlässigkeit
Für eine mittlere bzw. normale Fahrlässigkeit wird eine Haftungsbefreiung regelmäßig verneint. Vielmehr kommt es zu einer Haftungsteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.grobe Fahrlässigkeit
Von einer groben Fahrlässigkeit spricht man, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Also das nicht beachtet wird, was jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. Für ein solch schweres Fehlverhalten haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich vollständig. Es kommt regelmäßig weder eine Haftungsfreistellung noch eine Haftungsteilung in Betracht.Vorsatz
Wer vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, eine Beschädigung vornimmt, haftet ebenfalls vollständig.
Demnach haftet ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann für eine Beschädigung im Zusammenhang mit seiner Arbeit, wenn ihm eine mittlere oder grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Die Einstufung des Fehlverhaltens des Arbeitsnehmers hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und kann daher nicht allgemein bestimmt werden.
Besteht die Arbeitnehmerhaftung auch bei besonders hohen Schadenssummen?
Die Höhe der Schadenssumme allein spielt bei der Frage der Arbeitnehmerhaftung keine Rolle. Nur wenn die Schadenshöhe und das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis stehen, kann eine Haftung trotz Vorliegens einer mittleren oder groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Eine Haftung kann zudem dann ausgeschlossen sein, wenn sich ein einkalkuliertes oder versichertes Risiko verwirklicht hat.