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Versicherungsrecht | 03.06.2013

Schäden durch Hochwasser - Was zahlt die Versicherung?

Normale Gebäude- oder Hausratversicherung umfasst keine Hochwasserschäden / Elementarschadenversicherung erforderlich

Die derzeitige Wetterlage mit Gewittern und Dauerregen bringt vielerorts die Flüsse zum Anschwellen. Sorgenvoll Blicken die Anwohner auf die Pegelstände der vielen Flüsse in deutschen Hochwassergebieten. Die Lage ist vielerorts angespannt. Die eigentlichen Schäden werden allerdings erst sichtbar, wenn das Wasser wieder abgeflossen ist und die Aufräumarbeiten beginnen. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Schäden versichert?

Elementarschadenversicherung

Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.

Alte DDR-Policen sind oft ein Vorteil

In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.

Schäden sofort anzeigen

Im Schadensfall ist man als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).

ra-online/ARAG (pm/pt)

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