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Recht auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz verankert
„Das Bundesurlaubsgesetz regelt sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen - auch für die beliebten Tage rund um Weihnachten“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Er rät, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer für die Tage rund um Weihnachten ganz normal einen Urlaubsantrag stellen. Das gilt auch für Heiligabend und Silvester - denn dies sind keine gesetzlichen Feiertage. „Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er diese Tage als ganze oder halbe Arbeitstage festsetzt oder komplett frei gibt“, so R+V-Experte Döhr.
Oftmals regeln auch Tarifverträge die Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester
Daran ist der Arbeitgeber dann gebunden. Er kann aber entscheiden, wer vor Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht. Einen einmal genehmigten Urlaub kann er allerdings nicht widerrufen oder verschieben.
Betriebsferien müssen frühzeitig angekündigt werden
Auch ein „Zwangsurlaub“ am Jahresende ist nicht ohne weiteres möglich. „In diesem Fall müssen dringende betriebliche Belange vorliegen, und das Unternehmen muss die Betriebsferien frühzeitig ankündigen“, erklärt Arbeitsrechtler Axel Döhr. Eine generelle Urlaubssperre muss der Arbeitgeber normalerweise mit dem Betriebsrat vereinbaren.
Erreichbarkeit im Urlaub
Wer an den Weihnachtsfeiertagen oder im Urlaub seine Ruhe haben möchte, hat das Recht auf seiner Seite. „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein Mitarbeiter erreichbar ist - selbst wenn dieser ein Diensthandy hat“, sagt Arbeitsrechtler Axel Döhr. Ausnahme ist die Rufbereitschaft. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit freiwillig ein kurzfristig angesetztes Projekt weiterbetreuen will. „Wenn aus dem Urlaubstag ein Arbeitstag wird, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine individuelle Regelung treffen, beispielsweise, dass der eigentliche Urlaubstag nachträglich angerechnet wird.“
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