wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Arbeitsrecht | 05.12.2016

Heiligabend und Silvester

Weihnachts­urlaub: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeit­nehmer?

Arbeitnehmer müssen für die Tage rund um Weihnachten ganz normal einen Urlaubsantrag stellen

Ist Heiligabend ein Feiertag? Kann der Chef zum Jahresende eine Urlaubs­sperre verhängen? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Arbeit­nehmer, bevor sie ihren Weihnachts­urlaub planen.

Werbung

Recht auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz verankert

„Das Bundes­urlaubs­gesetz regelt sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Urlaubs­ansprüchen - auch für die beliebten Tage rund um Weihnachten“, sagt Axel Döhr, Arbeits­rechts­experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Er rät, sich rechtzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen.

Grund­sätzlich müssen Arbeit­nehmer für die Tage rund um Weihnachten ganz normal einen Urlaubs­antrag stellen. Das gilt auch für Heiligabend und Silvester - denn dies sind keine gesetzlichen Feiertage. „Es liegt im Ermessen des Arbeit­gebers, ob er diese Tage als ganze oder halbe Arbeitstage festsetzt oder komplett frei gibt“, so R+V-Experte Döhr.

Oftmals regeln auch Tarifverträge die Arbeitspflicht an Heiligabend und Silvester

Daran ist der Arbeitgeber dann gebunden. Er kann aber entscheiden, wer vor Weihnachten und zwischen den Jahren Urlaub nehmen darf und wer nicht. Einen einmal genehmigten Urlaub kann er allerdings nicht widerrufen oder verschieben.

Betriebsferien müssen frühzeitig angekündigt werden

Auch ein „Zwangs­urlaub“ am Jahresende ist nicht ohne weiteres möglich. „In diesem Fall müssen dringende betrieb­liche Belange vorliegen, und das Unternehmen muss die Betriebs­ferien frühzeitig ankündigen“, erklärt Arbeits­rechtler Axel Döhr. Eine generelle Urlaubs­sperre muss der Arbeitgeber normalerweise mit dem Betriebsrat vereinbaren.

Erreichbarkeit im Urlaub

Wer an den Weihnachts­feiertagen oder im Urlaub seine Ruhe haben möchte, hat das Recht auf seiner Seite. „Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass ein Mitarbeiter erreichbar ist - selbst wenn dieser ein Diensthandy hat“, sagt Arbeits­rechtler Axel Döhr. Ausnahme ist die Ruf­bereitschaft. Anders sieht es aus, wenn der Arbeit­nehmer in dieser Zeit freiwillig ein kurzfristig angesetztes Projekt weiterbetreuen will. „Wenn aus dem Urlaubstag ein Arbeitstag wird, müssen Arbeit­nehmer und Arbeitgeber eine individuelle Regelung treffen, beispiels­weise, dass der eigentliche Urlaubstag nachträglich angerechnet wird.“

Werbung

Quelle: R+V-Infocenter/DAWR/ab
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#3444

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d3444
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!