Die Straßenverkehrsordnung schreibt in § 5 einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ vor. Die Rechtsprechung geht dabei von mindestens 1,5 Meter aus. Ab 90 km/h müssen es sogar zwei Meter Abstand sein. Das gilt auch für Lkw, bei schlechten Straßenverhältnissen mit Schlaglöchern oder winterlicher Fahrbahn, bei starkem Wind sowie beim Überholen Rad fahrender Kinder oder wenn ein Kind auf dem Rad mitgenommen wird.
Reicht Abstand nicht aus darf nicht überholt werden
Sollte es in der gegebenen Situation nicht möglich sein, diesen Abstand einzuhalten, darf der Autofahrer nicht Überholen. Er muss hinter dem Radfahrer bleiben. Das kommt immer wieder vor, wenn es der Gegenverkehr nicht zulässt, beim Überholen auf dessen Fahrbahn auszuscheren.
Nichteinhaltung des Abstandes kann mit einer Anzeige geahndet werden
Selbst wenn es nicht zum Unfall kommt und niemand verletzt wurde, muss der Autofahrer, der den Abstand nicht einhält, mit einer Anzeige wegen Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs rechnen. Der Bundesgerichtshof hat schon 1967 entschieden, dass der Überholende schon dann gegen die StVO verstößt, wenn er den Radfahrer erschreckt und damit zu einer Fehlreaktion veranlasst. Fühlt sich der Radfahrer bedroht oder wird er unsicher, ist der Abstand in jedem Fall zu gering.