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Arbeitsrecht | 03.01.2024

Streit um Tarif­fähigkeit

Arbeitgeber­verband der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) beantragt bei dem Hess. Landes­arbeits­gericht die Feststellung, dass die Gewerk­schaft Deutscher Lokomotiv­führer (GDL) nicht tariffähig ist

Bei dem Hess. Landes­arbeits­gericht (HLAG) ist am späten Nachmittag des 2. Januar 2024 ein Antrag des Arbeitgeber- und Wirtschafts­verbands der Mobilitäts- und Verkehrs­dienst­leister e.V. (AGV MOVE) gemäß § 97 Arbeits­gerichts­gesetz (ArbGG) gegen die Gewerk­schaft Deutscher Lokomotiv­führer (GDL) eingegangen.

Mit einem Antrag nach § 97 ArbGG wird in einem besonderen Beschluss­verfahren geklärt, ob eine Gewerk­schaft oder ein Arbeitgeber­verband tariffähig ist oder nicht. Mit Tarif­fähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, Tarif­verträge abschließen zu können. Eine Ent­scheidung in einem Verfahren nach § 97 ArbGG wirkt für und gegen jedermann, wenn sie rechts­kräftig geworden ist.

Das HLAG ist als Gericht zweiter Instanz direkt zuständig (§ 97 Abs. 2 ArbGG). Das besondere Beschluss­verfahren ist nicht zunächst bei einem Arbeits­gericht einzuleiten.

Ein Beschluss eines Landes­arbeits­gerichts in einem Verfahren nach § 97 ArbGG kann im Regelfall in einem Rechts­beschwerde­verfahren vor dem Bundes­arbeits­gericht (BAG) angefochten werden.

Das Verfahren hat bei dem HLAG das Akten­zeichen 5 BVL 1/2024 erhalten. Ein Termin zur öffentlichen Verhandlung ist noch nicht festgelegt. Es handelt sich nicht um ein Verfahren im einst­weiligen Rechts­schutz.

Quelle: Redaktion, DAWR (pm/pt)
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