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Bankrecht, Sozialrecht und Steuerrecht | 30.12.2013

Das ändert sich 2014: Ein Überblick über Gesetzesänderungen zum Jahresbeginn 2014

Üblicherweise gilt der Jahreswechsel als Termin für wichtige Gesetzesänderungen. Zum 1. Januar treten auch im kommenden Jahr wieder viele Änderungen in Kraft. Über die wichtigsten Neuerungen gibt die ARAG einen kurzen Überblick: Die Umstellung von Überweisungen und Lastschriften auf SEPA, ein geändertes Reisekostenrecht und höheres Briefporto sind nur einige davon.

Elektronische Gesundheitskarte

Gesetzlich Krankenversicherte müssen ab dem 1. Januar zwingend die neue elektronische Gesundheitskarte vorlegen, wenn sie zum Arzt gehen. An die meisten Versicherten wurde die Karte, auf der auch Unterschrift und Foto zu sehen sind, bereits ausgegeben. Wer sie noch nicht hat, sollte kurzfristig bei der Krankenkasse nachfragen: Die alte Krankenversicherungskarte verliert nämlich am 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit! Wurde die Karte beim Arztbesuch vergessen, kann der Versicherte sie innerhalb von zehn Tagen nachreichen. Tut er das nicht, stellt der Arzt eine Privatrechnung aus. Die Kasse erstattet dem Versicherten diese Kosten nur, wenn er die elektronische Gesundheitskarte bis zum Quartalsende vorlegt.

Briefpreise

Die Post erhöht zum Jahreswechsel erneut ihre Preise für Briefe. Unter anderem steigt das Porto für den innerdeutschen Standardbrief von derzeit 58 Cent auf 60 Cent. Grund sind laut Post steigende Kosten und ein schwierigerer Markt. Vorhandene Briefmarken könnten zusammen mit Ergänzungsmarken, die seit dem 5. Dezember 2013 in den Filialen oder online erhältlich sind, aufgebraucht werden, so das Unternehmen.

SEPA

Bislang galten sie nur für grenzüberschreitende Zahlungen in der EU, ab dem 1. Februar 2014 werden sie für alle Überweisungen und Lastschriften verpflichtend: Die Regelungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes SEPA („Single Euro Payments Area“). Wichtigste Neuerung für Bankkunden ist die internationale Bankkontonummer IBAN, die die nationalen Kontoangaben ersetzt. Sie besteht aus einem Länderkennzeichen - in Deutschland „DE“ - und einer Prüfziffer sowie der bisherigen Bankleitzahl und Kontonummer. Banken können ihren Kunden allerdings noch bis zum 1. Februar 2016 erlauben, ihre alte Kontokennung - also Bankleitzahl und Kontonummer - zu verwenden. In diesem Fall wandelt die Bank die Daten für den Kunden in die IBAN um. Verbraucher können bei einer autorisierten SEPA-Basislastschrift von ihrer Bank ohne Angabe von Gründen innerhalb von acht Wochen eine Rückerstattung des Lastschriftbetrags verlangen. Unautorisierte Lastschriften können sogar innerhalb von 13 Monaten zurückgegeben werden. Daneben bietet SEPA dem Verbraucher z.B. auch die Möglichkeit, Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger zuzulassen oder auszuschließen oder ein Zahlungskonto ganz für Lastschriften zu sperren.

Hartz IV

Die Regelsätze für Hartz IV-Empfänger erhöhen sich um 2,27 Prozent. Ein alleinstehender Erwachsener (höchste Regelbedarfsstufe) bekommt dann z.B. 391 Euro im Monat und damit 9 Euro mehr als in 2013. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder bis 6 Jahre) steigt um 5 Euro auf 229 Euro. Die Regelsätze werden laut Gesetz jährlich anhand von Preisentwicklung und Nettolohnentwicklung überprüft und angepasst.

Revisionsrücknahme

Wer beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision gegen ein Urteil einlegt, kann dieses Rechtsmittel nicht mehr ohne weiteres zurücknehmen. Nach den geänderten Vorschriften in der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine einseitige Rücknahme nur noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe möglich. Auch ein Anerkenntnisurteil gegen den Revisionsbeklagten gibt es nur noch dann, wenn der Kläger das ausdrücklich beantragt. Mit der Neuregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Grundsatzfragen, die beim BGH landen, in der Regel auch dort entschieden werden.

Reisekosten

Im steuerlichen Reisekostenrecht gibt es zwei wichtige Neuerungen: Der bisher geltende Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt, die jetzt auch gesetzlich definiert ist. Die Bestimmung erfolgt laut Gesetz vorrangig anhand der arbeits- oder dienstvertraglichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Für Fahrten zur „ersten Tätigkeitsstätte“ können wie bisher Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Für Dienstreisen zu anderen Tätigkeitsstätten muss der Arbeitgeber steuerfrei Reisekosten erstatten. Dabei gibt es für den Verpflegungsmehraufwand statt drei nur noch zwei Stufen: Ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden werden 12 Euro gezahlt. Auch für den An- und Abreisetag bei mehrtätigen Auswärtstätigkeiten werden jeweils 12 Euro angesetzt. Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit werden mit 24 Euro berechnet.

Grundfreibetrag

Zum 1. Januar wird der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Bei Ledigen bleiben dann 8.354 Euro vom Einkommen steuerfrei. Das sind 224 Euro mehr als im Jahr 2013. Für Verheiratete gilt ein Grundfreibetrag von 16.708 Euro, 2013 waren es nur 16.260 Euro. Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums der Einkommenssteuerpflichtigen. Bis zu seiner Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Beitragsbemessungsgrenzen

Auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung werden angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden. Der Teil des Einkommens, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. In der allgemeinen Rentenversicherung (West) gilt für 2014 eine Beitragsbemessungsgrenze von 5.950 Euro im Monat, im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 5.000 Euro im Monat. Die Bemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bundeseinheitlich bei 4.050 Euro/Monat. Auch die sog. Versicherungspflichtgrenze erhöht sich - und zwar auf 53.550 Euro pro Jahr. Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern.

Pflegeheime

Pflegeheime sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Pflegekassen darüber zu informieren, wie die Heimbewohner in der Einrichtung ärztlich und mit Arzneimitteln versorgt werden. Die Informationen sind dann für Pflegebedürftige und Angehörige im Internet einsehbar. So soll die Entscheidung für ein Pflegeheim erleichtert werden. Die Vorschrift ist Teil der Pflegereform, die im Übrigen zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.

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