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Verkehrsrecht | 06.12.2016

Blitzer-Skandal

Gerichtsentscheidung: Geschwindigkeitsmessungen von PoliScan Speed der Firma Vitronic ungültig

PoliScan-Speed-Blitzer entspricht nicht der PTB-Bauart­zulassung

Messdaten für einen Geschwindigkeits­verstoß, die mit dem PoliScan-Speed-Blitzer erhoben wurden, dürfen nicht zur Messwert­bildung verwendet werden. Das geht laut Mitteilung des Verbands für bürgernahe Verkehrs­politik aus einem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. November 2016 hervor.

Der betroffenen Auto­fahrerin wurde ein Geschwindigkeits­verstoß vorgeworfen. Als Beweis­mittel diente die Messung eines PoliScan-Speed-Blitzgeräts der Firma Vitronic.

Der Sachverständige Roland Bladt konnte jedoch nachweisen, dass der Mess­algorithmus dieses Geräts für die Messwert­bildung prinzipiell nicht den Vorgaben zur Bauart­zulassung der Physikalisch-Technischen Bundes­anstalt (PTB) entspricht.

PoliScan Speed: Verstoß gegen die Bauartzulassung

Der Blitzer PoliScan Speed arbeitet mit der laser­basierten LIDAR-Technologie und dient der Geschwindigkeits­messung von Fahrzeugen. Diese erfolgt per Laufzeit­messung in einem bestimmten Messfeld. Laut Nennbetriebs­bedingungen der PTB-Bauart­zulassung dürfen nur bestimmte Rohdaten zur Messwert­bildung beitragen. Zulässig sind allein jene Messungen, bei welchen der Abstand zwischen Fahrzeug und Gerät 50 bis 20 Meter beträgt. Sachverständiger Bladt hat allerdings fest­gestellt, dass auch Objekt­punkte außerhalb dieses Messbereichs in die Messwert­bildung einfließen können. Somit liegt ein klarer Verstoß gegen die Auflage in den Nennbetriebs­bedingungen der PTB-Bauart­zulassung vor.

Sämtliche Softwareversionen sind von der Abweichung betroffen

Alle zugelassenen Systeme der PoliScan-Familie nutzen eine identische Messfunktion zur Messwert­bildung. Daraus lässt sich schluss­folgern, dass sämtliche derzeit gültige Software (Versionen 1.5.5, 3.2.4 und 3.7.4) von den Fehl­messungen betroffen ist.

Vitronic und PTB widersprechen nicht

Während der Gerichts­verhandlung gab der Hersteller zu, dass Rohdaten, die außerhalb des benannten Messbereichs liegen, durch den Algorithmus in die Messwert­bildung einfließen. Auch dem PTB ist dieser Umstand bekannt. Dies geht aus einem internen Schreiben an das Amtsgericht Mannheim vom Juni dieses Jahres hervor. Allerdings pocht die Bundes­anstalt darauf, dass „eine exakte Übere­instimmung der aus den Rohdaten extrahierten Informationen zum Messbereich [...] keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer als gültig zu erachtenden Messung [ist].“ Vor Gericht bestritt die PTB jedoch, Kenntnisse von diesen möglichen Mess­ungenauigkeiten zu haben.

Einzelfallprüfungen sind erforderlich

Allerdings kann nicht pauschal behauptet werden, dass sämtliche Messungen der PoliScan-Speed-Geräte falsch sind. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Rohdaten, welche zur Messwert­bildung beigetragen haben, die Bedingungen der Bauart­zulassung einhalten oder nicht. Um Einsicht in die relevanten Daten zu erhalten, ist es notwendig, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.

Siehe auch:

Quelle: VFBV/DAWR/pt
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