Gemäß § 130 StGB (Volksverhetzung) macht sich u.a. strafbar, wer Teile der Bevölkerung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie beschimpft. Die Äußerungen müssen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören.
Im Gegensatz beispielsweise zu mündlichen Äußerungen im kleinen Freundeskreis kann dieses Tatbestandsmerkmal der Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, bei Kommentaren im Internet bzw. Facebook-Postings gegeben sein. Der Leserkreis ist theoretisch unbegrenzt.
4.800 Euro Geldstrafe wegen Volksverhetzung
So hat das Amtsgericht Tiergarten einen Berliner wegen ausländerfeindlicher Hetze bei Facebook zur Zahlung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt - insgesamt also 4.800 Euro. Wird nicht gezahlt, werden ersatzweise 120 Tage Gefängnis fällig. Der Berliner hatte bei Facebook mehrmals zu Gewalt gegen ethnische Minderheiten aufgerufen. In Bezug auf Asylbewerber und deren angebliche Straftaten forderte er Erschießungen und Wiederinbetriebnahme von Gaskammern.
In Bayern wurde ein Mann wegen Holocaustleugnung in einem Facebook-Beitrag zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 15 Euro verurteilt.
Haftet Facebook für volksverhetzende Kommentare?
In dem Zusammenhang ist die derzeitige Diskussion um den bisherigen Umgang von Facebook mit volksverhetzenden und damit in Deutschland strafbaren Kommentaren interessant. Anders als bei pornografischen Inhalten, die Facebook nicht duldet und löscht, hat der Konzern die Löschung von volksverhetzenden Postings bislang in vielen Fällen abgelehnt.
Diese Politik könnte für Facebook aber in Zukunft ernsthafte rechtliche Konsequenzen haben. Denn entsprechend der hiesigen Rechtsprechung ist Facebook als Plattform-Betreiber zwar nicht unmittelbar für die Inhalte verantwortlich, die auf seinen Seiten gepostet werden. Jedoch kann eine Haftung ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte und der Aufforderung, diese zu löschen, eintreten. Ob Betroffene und Strafverfolgungsbehörden Facebook in die Haftung nehmen werden, wird sich zeigen.
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