Der Streit zwischen dem Leibniz-Kekshersteller Bahlsen und der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover machte deutschlandweit Schlagzeilen. Hier im Deutschen Anwaltsregister berichtete Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig von ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB über den Fall: „Leibniz-Produkte“ in Uni-Shop Hannover: Kekshersteller Bahlsen sieht Namensrechte in Gefahr
Der Streit schaffte es im Herbst 2017 auch in die Satiresendung extra 3.
Die NDR-Sendung erläutert unterhaltsam, was Bahlsen „auf den Keks geht“:
Nun wurde der Streit beigelegt.
Universität betreibt zukünftig „leibnizshop-uni.de“
Der Online-Shop der Leibniz Universität Hannover soll nun zukünftig unter dem Domainnamen „leibnizshop-uni.de“ oder einem vergleichbaren Domainnamen mit der Kennzeichnung „uni“ betrieben werden. Das für den Online-Shop genutzte Logo „LeibnizSHOP“ soll zudem den Zusatz „Der Shop der Leibniz Universität Hannover“ erhalten.
Bahlsen will im Gegenzug keine Einwände gegen das Sortiment des Shops der Leibniz Universität Hannover erheben. Die Leibniz Universität werde jedoch keine Keks-, Gebäckwaren, Kuchen oder Schokoladenartikel unter Verwendung des Namens LEIBNIZ anbieten. Beide Seiten einigten sich zudem über die künftige nicht verwechslungsfähige Kennzeichnung der universitätsbegleitenden Merchandisingartikel. Die Leibniz Universität wird den Namen „Leibniz“ für alle universitätsgebundenen Zwecke, insbesondere im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeiten sowie auch für kulturelle Veranstaltungen, wie bisher frei und ungehindert verwenden.
Mögliche Kooperation zwischen Universität und Bahlsen
Außerdem gibt es erste Überlegungen für eine mögliche Kooperation zwischen der Leibniz Universität und Bahlsen: Angedacht ist eine Sonderedition des „LEIBNIZ-Keks“ von Bahlsen, dessen Verpackungsdesign einen Bezug zur Universität aufweist.
Anhängiger Gerichtsstreit wird beendet
Bestandteil der Einigung war ebenfalls die Rücknahme der vor dem Landgericht Hamburg durch Bahlsen gegen die Leibniz Universität geführten Klage und die ebenfalls anhängigen Widerspruchs- und Löschungsverfahren beider Seiten.