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Arbeitsrecht, Nachbarrecht, Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 23.01.2016

Rechtsprechungsübersicht

10 wichtige Urteile zu Karneval, Fasching, Rosenmontag und Weiberfastnacht

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfastnacht und findet seinen Höhepunkt am Rosenmontag. Aber nicht immer wird reibungslos gefeiert. Manchmal kommt es auch zu Streit. Die ARAG gibt einen Überblick über die Rechtsprechung zu Karneval, Fasching, Rosenmontag und Weiberfastnacht.

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch - sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadenersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel (vgl. auf refrago.de: Darf man an Weiberfastnacht anderen die Krawatte abschneiden?).

Wild pinkeln bleibt verboten!

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Laut Gesetz stellt das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann laut ARAG ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro fällig werden.

Nicht ohne Kostüm?

Ohne Kostüme kein Karneval - und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen - wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können so eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Süßes ist schlecht für die Zähne

Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Im konkreten Fall bestand nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995, Az. 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az. 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

Karneval und Arbeit I

In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Das Arbeitsgericht Köln hat entscheiden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung an Geburtstagen, zur Weiberfastnacht und am Rosenmontag haben (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2009, Az. 2 Ca 6269/09). Genauso hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum Karnevalsdienstag entschieden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.07.2007, Az. 17 P 05.3061).

Karneval und Arbeit II

Weiberfastnacht oder Rosenmontag ist ein kleines Bier mit den Kollegen oder ein Piccolo um 11:11 Uhr doch erlaubt, oder? Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein. Einen Rausch sollte man sich deshalb am Arbeitsplatz nicht antrinken. Ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen in Unternehmen ab. Besser ist es auf jeden Fall, vorher mit dem Vorgesetzten oder Chef zu sprechen, wenn im Betrieb angestoßen werden soll.

Hilfe, de Zoch kütt!

Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle - das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (Landgericht Trier, Urteil vom 05.06.2001, Az. 1 S 18/01).

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.06.2002, Az. 19 U 7/02).

Wird's im Karneval zu laut...

... helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.1997, Az. 532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96); Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.02.1999, Az. 15 G 401/99 (V)).

Vorfahrt für Fasching und Karneval

Fahrzeughalter in Mainz, Düsseldorf, Köln und anderen Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer nämlich hier sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, muss für die Abschleppkosten unter Umständen tief in die Tasche greifen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Selbst die so genannte Parkerleichterung für Schwerbehinderte ließen die Richter nicht als Ausrede gelten, weil der Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der behauptete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hatte (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.01.2010, Az. 4 K 536/09.KO).

Tanzen - besser nur mit Zustimmung der Partnerin

Ausgelassene Stimmung gehört an Karneval dazu. Allzu ungestümen Tänzern kann jedoch eine Klage drohen. So erging es einem Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog. Dieser verlor dann das Gleichgewicht und stürzte gemeinsam mit ihr rückwärts aus dem geöffneten Fenster. Das aufgerufene Gericht ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder abzulehnen. Daher galten für den Mann auch keine Haftungseinschränkungen. Er musste der Frau wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.10.1999, Az. 6 U 262/98).

Quelle: DAWR/ARAG/pt
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