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Mietrecht | 03.07.2018

Foto­aufnahmen der Wohnung

AG Steinfurt: Mieter muss kein Anfertigen von Fotos für Inserat dulden

Duldungs­pflicht des Mieters besteht nur hinsichtlich der Besichtigung durch Kauf­interessenten

(Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2012, Az. 21 C 987/13)

Der Mieter einer Eigentums­wohnung ist nicht verpflichtet Foto­aufnahmen der Wohnung zu dulden, damit diese für eine Wohnungs­anzeige im Internet verwendet werden können. Er muss aber die Besichtigung durch Kauf­interessenten erlauben. Dies hat das Amtsgericht Steinfurt entschieden (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2012, Az. 21 C 987/13).

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Eigentümerin einer Wohnung diese verkaufen. Sie wollte dazu von der noch vermieteten Wohnung Fotos für ein Exposé und einer Anzeige im Internet anfertigen. Der Mieter der Wohnung war damit jedoch nicht einverstanden und lehnte daher Foto­aufnahmen ab. Zudem verweigerte er Kauf­interessenten den Zutritt zur Wohnung. Die Eigentümerin führte an, dass ihr ein Verkauf der Wohnung ohne die Fotos und Besichtigungen nicht möglich sei und erhob daher Klage.

Besichtigungen müssen geduldet werden

Das Amtsgericht Steinfuhrt entschied, dass der Mieter zwar die Besichtigung der Wohnung durch Kauf­interessenten habe dulden müssen. Jedoch habe der Vermieterin kein Anspruch auf Duldung von Foto­aufnahmen gemäß § 535 BGB zugestanden.

Kein Anspruch auf Fotoaufnahmen für Wohnungsanzeige

Eine Duldungs­pflicht hinsichtlich der Foto­aufnahmen habe nicht bestanden, so das Amtsgericht, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeits­recht des Mieters (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Un­verletzlich­keit der Wohnung (Art. 13 GG) beeinträchtigt worden wäre. Durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Fotos im Internet habe ein nicht unerheblicher Eingriff in die Privat­sphäre des Mieters vorgelegen. Denn die Fotos wären einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht worden.

AG verneint Unverkäuflichkeit der Wohnung wegen fehlender Fotos

Eine Un­verkäuflichkeit der Wohnung angesichts der fehlenden Fotos sei nach Ansicht des Amts­gerichts nicht zu befürchten gewesen. Denn es sei durchaus üblich, dass Wohnungen im Internet nur mit Außen­ansichten und Grundrissen sowie lediglich in der Zeitung oder bei Maklern veröffentlicht werden. Zudem habe die Eigentümerin die Un­verkäuflichkeit selbst widerlegt, da nach ihren eigenen Angaben Kauf­interessenten vorhanden waren.

Quelle: KLU/DAWR/ab

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