Im zugrunde liegenden Fall wollte die Eigentümerin einer Wohnung diese verkaufen. Sie wollte dazu von der noch vermieteten Wohnung Fotos für ein Exposé und einer Anzeige im Internet anfertigen. Der Mieter der Wohnung war damit jedoch nicht einverstanden und lehnte daher Fotoaufnahmen ab. Zudem verweigerte er Kaufinteressenten den Zutritt zur Wohnung. Die Eigentümerin führte an, dass ihr ein Verkauf der Wohnung ohne die Fotos und Besichtigungen nicht möglich sei und erhob daher Klage.
Besichtigungen müssen geduldet werden
Das Amtsgericht Steinfuhrt entschied, dass der Mieter zwar die Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten habe dulden müssen. Jedoch habe der Vermieterin kein Anspruch auf Duldung von Fotoaufnahmen gemäß § 535 BGB zugestanden.
Kein Anspruch auf Fotoaufnahmen für Wohnungsanzeige
Eine Duldungspflicht hinsichtlich der Fotoaufnahmen habe nicht bestanden, so das Amtsgericht, weil dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) beeinträchtigt worden wäre. Durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Fotos im Internet habe ein nicht unerheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Mieters vorgelegen. Denn die Fotos wären einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht worden.
AG verneint Unverkäuflichkeit der Wohnung wegen fehlender Fotos
Eine Unverkäuflichkeit der Wohnung angesichts der fehlenden Fotos sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen. Denn es sei durchaus üblich, dass Wohnungen im Internet nur mit Außenansichten und Grundrissen sowie lediglich in der Zeitung oder bei Maklern veröffentlicht werden. Zudem habe die Eigentümerin die Unverkäuflichkeit selbst widerlegt, da nach ihren eigenen Angaben Kaufinteressenten vorhanden waren.