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Vertragsrecht | 04.03.2015

Urteil

Austausch des Gaszählers: Energieversorger muss bei Geräteaustausch einen Termin vorschlagen

(Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az. 20 C 1185/13 (21))

In Zeiten, in denen die Menschen beruflich wie privat viel unterwegs sind, stellen Handwerkertermine gelegentlich ein Problem dar. Mal passt es dem Immobilienbesitzer nicht, mal dem Dienstleister nicht. Doch wer muss eigentlich den ersten Terminvorschlag machen? Mit dieser Frage befasste sich nach Information der LBS nun das Amtsgericht Dieburg.

Es ging um eine relativ harmlose Angelegenheit. Der Betreiber des örtlichen Gasnetzes wollte einen Gaszähler austauschen. Dazu benötigte er natürlich Zugang zu der Wohnung, in der sich der Gaszähler befand. Er schrieb die Besitzer an und bat sie um die Nennung eines Termins. Darauf reagierten die Betroffenen jedoch nicht, weswegen ein vom Unternehmen beauftragter Anwalt einen baldigen Austausch des Geräts schriftlich anmahnte. Schließlich kam es zum Einbau des neuen Zählers. Strittig blieben am Ende nur die Anwaltskosten in Höhe von rund 170 Euro.

Amtsgericht: Unternehmen muss Termin vorschlagen

Die Anschlussnutzer mussten nichts bezahlen. Denn niemand, so stellte das Amtsgericht Dieburg klar, sei verpflichtet, einen Termin zu nennen. Es liege zunächst am Unternehmen selbst, Vorschläge zu unterbreiten. Erst dann könnten sich beide Seiten austauschen, ob vielleicht ein anderer Zeitpunkt besser geeignet sei. Dass es möglicherweise vom Netzbetreiber durchaus nett gemeint gewesen war, um einen Terminvorschlag zu bitten, half ihm juristisch nichts (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az. 20 C 1185/13 (21)).

Quelle: DAWR/LBS/pt

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