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Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht | 26.02.2014

Fasching, Karneval und das deutsche Recht

Die einen sagen Fasching, die anderen nennen es Karneval. Die so genannte 5. Jahreszeit erlebt am Rosenmontag und in den Tagen davor ihre Höhepunkte. Aber nicht jeder kann mit Karneval und Fasching etwas anfangen. So haben deutsche Gerichte zu dem Thema mittlerweile eine umfassende Rechtsprechung geschaffen, über die die ARAG und die Württembergische Versicherung informieren.

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Karneval und Fasching auf der Arbeit: Im Büro eher Obacht anstatt Helau

Nicht nur auf den Straßen herrscht noch bis Aschermittwoch Karnevalsstimmung. Vielerorts ziehen auch im Büro die Narren ein. Doch hier ist Vorsicht geboten, denn Faschingsspäße wie Schlips abschneiden können schnell zu einem Ärgernis werden. Ebenso ist es nicht ratsam, an den närrischen Tagen verkleidet zu erscheinen. Nur wenn der Chef mit Kostümierungen oder „Krawatte ab“ einverstanden ist, darf der Karneval auch ins Büro gebracht werden. Wenn die Geschäftsführung eine Faschingsfeier veranstaltet, haben die Teilnehmer grundsätzlich ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dieser besteht allerdings nur während der Dauer der Betriebsveranstaltung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg.

Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Wer sich im Fasching austoben möchte, muss also eventuell Urlaub nehmen. Vgl. auch Muss man an Karneval und Rosenmontag arbeiten?

Vorfahrt für Fasching und Karneval

Fahrzeughalter in Mainz, Düsseldorf, Köln und anderen Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer nämlich hier sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, muss für die Abschleppkosten unter Umständen tief in die Tasche greifen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Selbst die so genannte Parkerleichterung für Schwerbehinderte ließen die Richter nicht als Ausrede gelten, weil der Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der behauptete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hatte (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.01.2010, Az. 4 K 536/09.KO).

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Wird's im Karneval zu laut...

... helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.1997, Az. 532 Owi 183/96 (36 Js 1286/96), Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.02.1999, Az. 15 G 401/99 (V)).

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.06.2002, Az. 19 U 7/02).

Hilfe, de Zoch kütt!

Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle - das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der muss auch einstecken können. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (Landgericht Trier, Urteil vom 05.06.2001, Az. 1 S 18/01).

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Süßes ist schlecht für die Zähne - Veranstalter sind häufig nicht haftbar

Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Im konkreten Fall bestand nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (Landgericht Trier, Urteil vom 07.02.1995, Az. 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.01.2011, Az. 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

Unter die Räder gekommen

Selbst wenn ein Besucher unter die Räder eines Umzugswagens gerät, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Solange der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt, indem er dafür Sorge trägt, dass Zuschauer dem Umzug nicht zu nahe kommen können, ist er außen vor. Schließlich könne er nicht für alle denkbaren und entfernt liegenden Eventualitäten vorsorgen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem konkreten Fall (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 3 U 985/13). Um die Folgen des Unglücks in Grenzen zu halten, hilft dann nur eine private Unfallversicherung. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift hier nicht, da es sich um eine Freizeitveranstaltung handelt.

Nicht ohne Kostüm?

Ohne Kostüme kein Karneval - und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen - wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können so eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Wild pinkeln ist auch an Karneval verboten!

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Laut Gesetz stellt das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann laut ARAG ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro fällig werden.

Krawatte abschneiden an Weiberfastnacht

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfassnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch - sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadenersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel (vgl. Amtsgericht Essen, Urteil vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87 und Darf man an Weiberfastnacht anderen die Krawatte abschneiden?).

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