Der Kläger machte im konkreten Fall beim Sozialgericht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen. Die Mutter und der Stiefvater beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte und Ehegatten von Verwandten.
Das Sozialgericht hatte in der ersten Instanz festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das Landessozialgericht hat dies nunmehr bestätigt. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gilt jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Darunter fällt auch die Frage, über welches Einkommen oder Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den Hartz-IV-Anspruch anzurechnen ist (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.2014, Az. L 19 AS 1880/14 B und L 19 AS 1906/14 B).