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Der Fall:
Der Fahrgast war auf einer Pegida-Demonstration in München und wollte am nächsten Morgen im ICE wieder zurück fahren. Von der Müdigkeit des Vortages übermannt, verschlief er den Halt in Augsburg und wachte erst am Hauptbahnhof Nürnberg wieder auf. Er setzte sich sofort in den nächsten Zug Richtung Heimat, hatte aber keinen Fahrschein. Bei der anschließenden Kontrolle war er zwar bereit, die reguläre Fahrkarte zu bezahlen, nicht aber das erhöhte Beförderungsentgelt wegen 'Schwarzfahrens'.
Flüchtlinge ohne Fahrschein zahlen auch keine 60 Euro
Vor Gericht wollte er genauso behandelt werden wie Flüchtlinge ohne Fahrschein, von denen die Bahn auch keine 60 Euro verlangt. Der Beklagte meinte, deshalb in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt zu sein. Außerdem vermutete er, dass dem Zugbegleiter sein Sweatshirt mit der Aufschrift 'Refugees not welcome' missfallen habe.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Fahrgast zur Zahlung von 60 Euro nebst Zinsen. Auch die Kosten des Rechtsstreits muss er tragen. Auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz kann er sich nicht berufen. Soweit die Bahn bei Asylbewerbern auf eine Zahlung verzichtet, geschieht dies wegen fehlender Sprachkenntnisse und weil diese meistens mittellos sind. Das ist beim Beklagten aber nicht der Fall.
Siehe auch:
- Strafe für bekennenden Schwarzfahrer: Zettel an Wollmütze „Ich fahre schwarz“ schützt nicht vor Verurteilung wegen „Schwarzfahrens“
- Erhöhtes Beförderungsentgelt: Schwarzfahren kostet ab 1. Juli 2015 mehr
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