Im zugrunde liegenden Rechtstreit kam es in der Vergangenheit bereits des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den betroffenen Mieterparteien. Ende März 2012 stolperte die Bewohnerin einer der Mietwohnungen über ein Osternest im Treppenhaus. Dieses wurde Anfang März von den Nachbarn im Treppenhaus aufgestellt. Das kranzförmige Osternest hatte einen Durchmesser von etwa 30 cm und eine Höhe von 24 cm. Es verkürzte den Treppendurchgang auf 64 cm. Aufgrund des Sturzes erlitt die Mieterin eine 2 cm lange oberflächliche Hautabschürfung mit umgebender leichter Schwellung sowie eine Hautrötung. Zudem wurde ihre Strumpfhose zerrissen. Sie behauptete ferner, durch den Sturz sei ihre Arbeitsfähigkeit zu 35 % eingeschränkt gewesen. Sie verlangte daher Schadenersatz und Schmerzensgeld.
AG bejaht Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Nachbarn haben durch das Aufstellen des Osternestes im Treppenhaus ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Jeder im Treppenhaus auf dem Boden liegende Gegenstand stellt potentielle Stolperfalle dar
Durch das Aufstellen des Osternestes haben die Nachbarn aus Sicht des Gerichts eine Gefahrenquelle geschaffen. Denn jeder Gegenstand, der im Treppenhaus auf dem Boden liegt, stelle eine potentielle Stolperfalle dar. Gerade in Notsituationen, wie bei einem Brand, können dort abgestellte Gegenstände zu einer Gefahr werden. Daher sei das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus regelmäßig verboten. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Wohnungen gefahrlos erreicht und verlassen werden können.
Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 100 Euro angemessen
Für das Gericht war es nicht nachvollziehbar, weshalb die Verletzungen der Mieterin ihre Arbeitsfähigkeit als Hausfrau zu 35 % einschränkte. Dies könne lediglich auf eine besondere Empfindlichkeit zurück zu führen sein. Eine solche sei aber unbeachtlich. Das Gericht hielt daher die Zahlung eines Schmerzensgelds von 100 Euro für angemessen. Das von der Mieterin verlangte Schmerzensgeld von 850 Euro sei angesichts der bagatellartigen Verletzung deutlich überhöht gewesen.
Verunfallter Mieterin war Existenz des Nestes durch wochenlange Wahrnehmung bekannt
Nach den Ausführungen des Amtsgerichts sei der Mieterin zudem ein Mitverschulden von 50 % an dem Unfall anzulasten gewesen. Sie habe selbst fahrlässig gehandelt, indem sie die ihr selbst obliegende Sorgfalt nicht beachtet hatte. Der Sturz sei für sie vorhersehbar und daher vermeidbar gewesen. Die Mieterin habe vor dem Unfallzeitpunkt das Osternest bereits mehrmals täglich unfallfrei passiert. Es habe entsprechend also kein überraschendes und neues Hindernis vorgelegen. Der Mieterin sei die Existenz des Nestes vielmehr durch wochenlange Wahrnehmung bekannt gewesen. Dazu sei gekommen, dass sie sich ganz bewusst über die Existenz des Nestes geärgert und sogar darüber nachdachte habe, deshalb gegen die Nachbarn zu klagen.