Nach Beziehungsende stellte der Beklagte aus verletztem Stolz drei Nacktfotos der Klägerin, seiner Ex-Freundin, die er mit dem Wort „... danach!“ versehen hatte, nebst Adresse und Telefonnummer auf einer Tauschbörse ins Internet. Diese erhielt in der Folgezeit Anrufe von fremden Männer, erstattete schließlich Strafanzeige und stellte Strafantrag. Die Bilder wurden wieder gelöscht, waren jedoch noch Jahre später im Internet zu finden. Die Klägerin verlangte nunmehr ein Schmerzensgeld von mindestens 11.000,00 Euro.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das LG Kiel entschied, dass der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der unberechtigten Veröffentlichung und Verbreitung erotischer Fotos von ihr über das Internet aus unerlaubter Handlung ein Schmerzensgeld wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG, sowie auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, zusteht.
Intime Fotos
Zwei der drei Bilder, die der Beklagte während der einjährigen Beziehung von der Klägerin gemacht hatte, zeigten diese lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Bild vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Die Klägerin hatte für die ersten beiden Fotos ihr Einverständnis unter der Bedingung gegeben, dass der Beklagte diese anschließend wieder lösche, was er ihr auch zugesagt habe.
Bloßstellung
Das LG befand, dass der Beklagte allein um der Klägerin Schaden zuzufügen und sie buchstäblich vor aller Welt bloßzustellen, intime Fotos der Klägerin verbreitet habe, die niemals für eine Betrachtung durch Dritte bestimmt waren und von denen mindestens das eine, sie unbekleidet schlafend zeigende, auch ohne ihr Wisse aufgenommen worden war. Der Beklagte habe darüber hinaus diese digitalen Fotografien in der Weise bearbeitet, dass - durch das Wort „(...) danach!“ - nicht nur eindeutig auf einen vollzogenen Geschlechtsverkehr angespielt wurde, sondern - durch die eingestellte vollständige Postanschrift und Telefonnummer - auch noch eine ebenso eindeutige Kontaktaufforderung enthalten war.
Zielstrebig umgesetzte Tat
Die Argumentation des Beklagten, er habe im Affekt gehandelt und die Fotos von sich aus bereits nach einigen Stunden wieder gelöscht und sei für deren weitere Verbreitung nicht verantwortlich, ließ das Gericht nicht gelten. Die Präparierung der Fotos durch Einfügung von Kommentar und Anschrift wiesen vielmehr deutlich auf eine sorgsame und mit Zielstrebigkeit umgesetzte Planung der Tat hin. Die Behauptung des Beklagten, die Eigendynamik sei ihm damals nicht klar gewesen, hielt das Gericht für eine reine Schutzbehauptung, denn der Beklagte war sowohl mit der Wirkungsweise des Internets als auch speziell mit der Funktion derartiger Tauschbörsen vertraut.
Fotos können nicht mehr endgültig aus dem Internet gelöscht werden
Für die Höhe des Schmerzensgeldes waren für das Gericht neben der Art und Intention der Tatausführung insbesondere die Folgen dieser Handlung für die Klägerin von Bedeutung. Insoweit habe der Beklagte selbst dargestellt, dass eine endgültige Entfernung der Bilddateien aus dem Internet nach dem derzeitigen technischen Stand nicht möglich ist, da weder die Identität desjenigen festgestellt werden kann, der die Bilder herunterlädt, noch zu ermitteln ist, wer diese Bilder erneut einstellt und damit seinerseits wieder zur Verbreitung freigibt.
Internetveröffentlichung änderte Leben der Klägerin grundlegend
Entgegen der Ansicht des Beklagten war damit nicht entscheidend, ob und wann zuletzt die Klägerin aufgrund eindeutiger Veranlassung durch die Internetveröffentlichung konkrete Angebote mit sexuellem Bezug erhalten hat, sondern ihr Leben sich dadurch einschneidend verändert, dass sie auch bei unspezifischen Verhaltensweisen Dritter wie der Nennung beim Vornamen durch Unbekannte, einem anzüglichen Grinsen oder nächtlichem Klopfen an die Fensterscheiben, Klingeln an der Haustür oder Telefonanrufen niemals sicher sein könne, ob dieses Verhalten nicht aufgrund der im Internet kursierenden Fotos veranlasst sei. Hinzu komme, dass die Klägerin fürchten müsse, dass auch ihre Kinder beim Surfen im Internet auf diese Fotos stoßen.
Schmerzensgeld und Schadenersatz für zukünftige Schäden
Insgesamt hielt das Gericht aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin weiterhin mit dem im Internet kursierenden Fotos leben muss, ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro für angemessen. Darüber hinaus ist der Beklagte zum Ersatz jeglichen Schadens verpflichtet, der der Klägerin in der Zukunft hierdurch entsteht (Landgericht Kiel, Urteil vom 27.04.2006, Az. 4 O 251/05).