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Verbraucherrecht | 16.12.2016

Werbegeschenke

Die Kunden beschenken: Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht bei Kundengeschenken beachten müssen

Nicht jedes Kunden­geschenk ist zulässig

Kunden­geschenke machen einen festen Bestandteil in der Kunden­kommunikation aus. So gaben Unternehmen im Jahr 2015 über drei Milliarden Euro für Give-aways aus. Egal, ob aus Gründen der Kunden­bindung oder –akquise, der Aufmerksamkeits­steigerung, der Image­verbesserung, oder einfach, um mal Danke zu sagen: Werbe- und andere Geschenke für die Kunden verfehlen nicht ihre Wirkung. Doch bei der Auswahl von Kunden­geschenken müssen Unternehmen rechtlich gesehen einiges beachten.

Bestellung: Die Bindung an Allgemeine Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen

Schon beim Kauf der Geschenke für die Kunden müssen Unternehmen einige Dinge beachten. Das betrifft nicht nur die Auswahl eines Geschenks nach seiner Pass­genauigkeit oder Originalität, sondern vor allem, wie das Unternehmen sich bei der Auswahl der Präsente verhält. Bestellt ein Betrieb Werbe- oder sonstige Kunden­geschenke im Internet, verpflichtet es sich dazu, die Konditionen des Web­anbieters zu akzeptieren. Diese werden zumeist in den allseits bekannten Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und in den Nutzungs­bedingungen festgehalten. Da es ohne das Einhalten der Allgemeinen Geschäftsb­edingungen und Nutzungs­bedingungen zu rechtlichen Konsequenzen kommen kann, sollten sich Unternehmen diese genau durchlesen. Denn die Bedingungen legen wichtige Aspekte rund um die Nutzung der Website sowie den Datenschutz der registrierten Nutzer fest. Beispiel ADLER Werbe­geschenke: Hier werden die Unternehmer in den Nutzungsbedingungen sehr ausführlich darüber informiert, wie die Website zu nutzen ist. In den meisten Fällen enthalten Allgemeine Geschäftsb­edingungen und Nutzungs­bedingungen vorformulierte Bestimmungen – etwa zu folgenden Inhalten:

  • Unternehmer müssen beispiels­weise anerkennen, dass die Website und darin enthaltene Elemente durch Urheberrechte, Marken und Patente geschützt sind.
  • Mit der Nutzung der Website und dem Erwerb von Waren müssen sie darüber hinaus in Kauf nehmen, dass personen­bezogene Daten und Kreditkarten­informationen erhoben und verarbeitet werden. Dabei müssen sie auch bei der Eingabe der Daten das maßgebliche Recht befolgen.
  • Kommt es zu einer tatsächlichen oder versuchten unbefugten Benutzung der Website, ist mit einer straf- und/oder zivilrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Daher müssen sich die Unternehmen damit einverstanden erklären, dass ihre Aktivitäten auf der Internet­seite auch ohne ihre Genehmigung verfolgt, überwacht und aufgezeichnet werden.

Diese und weitere Aspekte hängen mit dem Kauf von Waren über das Internet zusammen. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es wichtig, dass Unternehmen die Bedingungen sorgfältig studieren und sich dann in Über­einstimmung mit diesen auf der betreffenden Internet­seite bewegen.

Steuern: Regeln für das Absetzen von Kundengeschenken in der Steuererklärung

Auch was die Steuer­erklärung betrifft, müssen die Unternehmen im Hinblick auf Kundengeschenke einige Regeln befolgen. Denn je nachdem, wie hoch die Ausgaben für die Kunden­geschenke waren, müssen diese unterschiedlich in der Steuer­erklärung behandelt werden. Insgesamt wird im Steuerrecht zwischen drei verschiedenen Preis­kategorien von Werbe­präsenten unterschieden:

  • Streu­artikel unter zehn Euro: Am belieb­testen sind die günstigen Streu­artikel, die unter zehn Euro kosten – dazu gehören etwa Kugel­schreiber, Feuerzeuge, Süßigkeiten, Notiz­blöcke, Kalender oder USB-Sticks. So verschenken 88 Prozent der Unternehmen Streu­artikel als Kunden­geschenke. Der Vorteil: Geschenke unter zehn Euro müssen von den Unternehmen nicht in der Steuer­erklärung angegeben werden.
  • Geschenke bis zu 35 Euro: Elf Prozent der Unternehmen verschenken dagegen Artikel, die zwischen zehn und 35 Euro kosten. Diese sind in der Regel qualitativ etwas hoch­wertiger. Auch hier haben die Betriebe aus steuerlicher Sicht einen Vorteil, denn sie können die Präsente als Betriebs­ausgabe geltend machen. Hier müssen die Unternehmen allerdings nach § 4 Abs. 7 Einkommens­steuer­gesetz (EStG) darauf achten, die Kunden­geschenke getrennt von den übrigen Betriebs­ausgaben in der Steuer­erklärung zu deklarieren: So muss deutlich werden, dass es sich um ein Geschenk und nicht etwa um eine Werbe­aufwendung gehandelt hat.
  • Präsente über 35 Euro: Nur ein Prozent der Unternehmer kauft Kunden­geschenke, die teurer als 35 Euro sind. Denn dieser Betrag kann nicht mehr als Betriebs­ausgabe geltend gemacht werden – und zwar nicht einmal der Anteil unter 35 Euro. Stattdessen handelt es sich in diesem Fall um private Ausgaben, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG in der Steuer­erklärung als Gewinn versteuert werden müssen. Die 35-Euro-Freigrenze entfällt allerdings, wenn die Kunden das Geschenk beispiels­weise nur im Rahmen ihres Berufs nutzen können.

Genauso wie mit den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und den Nutzungs­bedingungen ist auch ein verantwortungs­bewusster Umgang der Unternehmer mit den steuerlichen Bestimmungen erforderlich.

Zulässigkeit: Beachtung des Verbraucherschutzes

Auch, wenn sich jeder über ein Geschenk freut: Bei der Auswahl der Art des Kunden­geschenks müssen Unternehmen vorsichtig sein. Damit ist jedoch nicht nur gemeint, dass es sich um ein nützliches, passendes, qualitatives und originelles Geschenk handeln sollte. Stattdessen müssen Unternehmen großen Wert auf die Zulässigkeit des Werbe­geschenks legen. Denn längst nicht jedes Werbegeschenk ist auch erlaubt. Zulässig sind diese nur, wenn sie die Bestimmungen des Verbraucher­schutzes berücksichtigen. So ist es beispiels­weise wichtig, dass die verschenkten Produkte theoretisch auch käuflich erworben werden könnten. Problematisch sind dagegen all jene Geschenke, die die Kunden zum Kauf eines Produktes „drängen“ sollen. Gerade Warenproben bergen das Risiko, dass der Kunde sich durch die Probe dazu genötigt fühlt, das Produkt auch zu kaufen. Unternehmen müssen die Verbraucher also genau darüber informieren, welche Bedingungen an das Akzeptieren einer Warenprobe geknüpft sind. Ist die Verteilung etwa an einen Produktkauf gebunden, handelt es sich nicht um Werbeg­eschenke, sondern um Zugaben. Wissen die Kunden, dass mit dem Erhalt eines Kunden­geschenks keinerlei Verpflichtungen für sie anfallen, ist das Geschenk demnach erlaubt. Doch auch der Überraschungs­effekt ist aus rechtlicher Sicht kritisch zu bewerten: Denn oft fühlen sich Kunden von einem unerwarteten Lock­geschenk überrumpelt, was ihr Kauf­verhalten beeinflussen könnte. Hat das Unternehmen nach dem Verteilen von Werbe­geschenken einen Vorteil, können die Präsente laut Straf­gesetzbuch als Bestechung angesehen werden.

Auch die Art und Weise, wie die Kunden­geschenke verteilt werden, muss beachtet werden. So muss (potentiellen) Kunden immer die Möglichkeit gegeben werden, weiter­zugehen oder ein Präsent abzulehnen. Unternehmen dürfen also beispiels­weise niemanden am Ende einer Rolltreppe oder in einer engen Straße ansprechen, wo die angesprochene Person keine Ausweich­möglichkeit mehr hat und sich bedrängt fühlen könnte. Anders ist es übrigens bei Messen: Auf Messen ist die Verteilung von Werbe­geschenken üblich, sodass Leute, die eine derartige Veranstaltung besuchen, damit rechnen müssen, angesprochen zu werden.

Fazit

Von der Kunden­bindung und –akquise über eine Aufmerksamkeits­steigerung und Image­verbesserung bis hin zur Danksagung für die Treue der Kunden, es gibt ganz viel­fältige Gründe, warum Unternehmen ihren Kunden ein Geschenk machen können. Die Wirkung ist nachgewiesen, denn mit Werbe­geschenken bleiben Unternehmen den Kunden länger und besser in Erinnerung. Allerdings ist es wichtig, dass es sich dabei auch um nützliche, originelle und zum Unternehmen passende Präsente handelt. Darüber hinaus müssen sich die Unternehmen auch rechtlich absichern. Bei den Werbe­geschenken sind aus rechtlicher Sicht drei Bereiche zu beachten:

  • Internet­recht: Wenn die Betriebe ihre Werbeg­eschenke im Internet bestellen, müssen sie den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen zustimmen und sich an die Nutzungs­bedingungen halten. Diese sollten sie daher im Vorfeld genau durchlesen, um eventuelle straf- und/oder zivil­rechtliche Verfolgungen zu vermeiden.
  • Steuerrecht: Kunden­geschenke müssen ab einem Wert von zehn Euro in der Steuer­erklärung angegeben werden. Bis zu einem Betrag von 35 Euro können sie als Betriebs­ausgaben geltend gemacht werden – allerdings separat von den restlichen Ausgaben. Ab einem Wert von 35 Euro müssen die Präsente als Entnahme aus dem Betriebs­vermögen behandelt und somit als Gewinn versteuert werden.
  • Verbraucher­schutz: Unter bestimmten Bedingungen können Kunden­geschenke als Bestechung gewertet werden und sind unzulässig. Auch hier müssen die Unternehmen also vorsichtig sein und die Bestimmungen des Verbraucher­schutzes respektieren: Lock­geschenke und Warenproben, die an den Kauf eines Produktes geknüpft sind, sind genauso unzulässig wie das Ansprechen von Kunden, wenn diese keine Ausweich­möglichkeiten haben.

Durch die Berücksichtigung dieser rechtlichen Aspekte sind Unternehmen in Bezug auf Kunden­geschenke auf der sicheren Seite. Ist das erst einmal geklärt, können sie sich auf die Auswahl der Kunden­geschenke konzentrieren. USB-Sticks, Kugel­schreiber, Power Banks oder Feuerzeuge eignen sich hervorragend als Give-Aways zur Kunden­bindung und –akquise.

Siehe auch:

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