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Tierschutzrecht und Verwaltungsrecht | 20.06.2017

Tierhaltung

Haustiere im Mietrecht: Urteile zum Thema Tierhaltung in Haus und Garten

Ein generelles Haustier­verbot gibt es nicht - Probleme gibt es aber dennoch immer wieder

Viele Deutsche würden nur ungern auf die Haltung von Tieren in den eigenen vier Wänden verzichten. Diese Haus­genossen werden als Bereicherung des täglichen Lebens betrachtet. Dabei sind die Interessen der Immobilien­besitzer höchst unterschiedlich: Die einen schätzen die altbewährten „Klassiker“ wie Hunde und Katzen, die anderen finden Vergnügen daran, sich mit ausgefalleneren Haus­genossen wie Reptilien zu umgeben.

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Grund­sätzlich können zwei Probleme dabei auftauchen. Das eine ist die Frage, ob die Tierhaltung in bestimmten Wohn­situationen überhaupt erlaubt ist, weil sich Vermieter und Nachbarn gestört fühlen könnten. Die andere Frage stellt sich im Zusammenhang mit der art­gerechten Haltung. Gelegentlich wird das von den Behörden überprüft und führt zu Auflagen oder Verboten. Die Extra-Ausgabe des Info­dienstes Recht und Steuern der LBS stellt neun Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema vor.

Pauschales Tierhaltungsverbot ist rechtswidrig

Das generelle Verbot der Katzen- und Hunde­haltung im Mietvertrag ist nicht rechtswirksam. Der Eigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon hatte seine Mieter aufgefordert, eine von ihnen gehaltene Katze zu entfernen, denn das sei ja vertraglich so vereinbart. Doch das Amtsgericht Köln (Akten­zeichen 210 C 103/12) bezeichnete das pauschale Verbot als rechts­widrig. Die grundsätzliche Bedeutung von Haustieren in unserer Gesellschaft erfordere es, eine Interessen­abwägung durchzuführen. Diese habe hier nicht stattgefunden. Das Ergebnis hätte gelautet, dass solch ein verhältnismäßig kleines Tier auf 77 Quadrat­metern durchaus leben könne.

Erstes Urteil: Schaden durch freilaufende Katzen muss bewiesen werden

Gerade Katzen werden häufig nicht nur innerhalb eines Hauses bzw. einer Wohnung gehalten, sondern erhalten „Freigang“. Ein Auto­besitzer war der Überzeugung, dass die Nachbars­katze bei solch einem Ausflug die Karosserie seines Autos geschädigt habe und zog deswegen vor Gericht. Er behauptete, über Haare des besagten Tiers zu verfügen und einen DNA-Nachweis führen zu können. Das reichte dem Amtsgericht Aachen (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 30.11.2006, Az. 5 C 511/06) nicht aus, denn die Katze könne ja irgendwann tatsächlich ohne Folgen über das Autodach gelaufen sein. Man müsse das Tier schon ganz konkret beim Verursachen eines Schadens erwischt haben.

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Zweites Urteil: Auch Schildkröten brauchen Platz

Eine Wasser­schildkröte ist zwar kein besonders großes Tier, benötigt aber trotzdem ausreichend Platz, wenn sie innerhalb einer Wohnung gehalten werden soll. Ein Mann konnte der Schild­kröte nur eine Wolldecke als Unter­schlupf bieten und ließ sie ansonsten an einem öffentlichen Teich in der Nähe schwimmen, wobei er sie an einer Boje befestigte. Das alles schien dem zur Nach­prüfung entsandten Amts­veterinär untragbar. Und das Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen (Akten­zeichen 16 L 1319/11) vertrat nach einer Klage des Schild­kröten­halters die Auffassung des Amtes.

Drittes Urteil: Gefährdung der Mietsache durch zu viele Haustiere

Manchmal übertreiben es Tierfreunde dramatisch, wenn man sie denn überhaupt noch so nennen kann. Die Mieterin einer gut 50 Quadrat­meter großen Wohnung quartierte dort 80 Kanarien­vögel und Zebrafinken, eine Katze und ein freilaufendes Kaninchen ein. Die Vögel hatten ein ganzes Zimmer als Voliere für sich. Das Amtsgericht Menden (Amtsgericht Menden, Urteil vom 02.02.2014, Az. 4 C 286/13) hielt eine fristlose Kündigung durch den Vermieter für angemessen, denn es liege eine klare Gefährdung der Mietsache vor.

Viertes Urteil: Tierhaltungsverbot aus hygienischen Gründen

Es kann Grund­sätzlich durchaus erlaubt sein, dass ein Immobilien­eigentümer viele Tiere hält. Dann muss er diesen allerdings auch ein angemessenes Umfeld bieten. Ein Mann hatte sich für seinen entlegenen Aussiedler­hof elf deutsche Doggen angeschafft. Die Behörden verboten ihm das nicht von vorneherein. Sie wiesen ihn aber an, die Räume, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienten, sondern in denen sich die Hunde aufhielten, aus hygienischen Gründen entweder zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen. Der Betroffene kam dem nicht nach, letzten Endes bestätigte deswegen das Verwaltungs­gericht Koblenz (Akten­zeichen 2 K 30/16.KO) ein von den Behörden verhängtes Verbot jeglicher Tierhaltung.

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Fünftes Urteil: Haltung von Wildtiere

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Grundstück­besitzer ein verletztes Wildtier bei sich aufnimmt und es gesund pflegt. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Habicht, der an einem Halsinfekt litt und ohne Hilfe kaum überlebensfähig gewesen wäre. Doch dem Bundes­naturschutz­gesetz zu Folge musste der Greifvogel nach seiner Genesung unverzüglich freigelassen werden, entschied das Verwaltungs­gericht Trier (Akten­zeichen 5 K 27/11.TR). Einziges Kriterium sei, das er sich selbst­ständig erhalten könne.

Sechstes Urteil: Tierschutzauflagen für im freien gehaltene Hunde

Auch ein ständig im Freien gehaltener Hund hat einen Anspruch auf einen trockenen, geschützten Rückzugs­ort. Er darf aus Tierschutz­gründen nicht dauerhaft bei jeder Witterung an einer Leine angebunden sein, denn das könne seiner Gesundheit erheblich schaden. Das Verwaltungs­gericht Aachen (Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2013, Az. 6 L 23/13) bestätigte eine behördliche Anordnung, der zufolge eine Hundehütte bzw. ein witterungs­geschützter Liegeplatz errichtet werden müsste.

Achtes Urteil: Besondere Anforderungen bei der Haltung giftiger Tiere

Bei giftigen Tieren erheben Behörden und Gerichte ganz besondere Anforderungen an den Halter. Ein Nachbar störte sich daran, dass ein anderer Haus­bewohner 25 bis 30 Gift­schlangen und sechs Pfeilgift­frösche in seiner Wohnung untergebracht hatte. Der Nachbar fühlte sich durch den Geruch gestört und befürchtete auch die Möglichkeit des Entwischens der Tiere. Das Oberlandes­gericht Karlsruhe (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2003, Az. 14 Wx 51/03) entsprach der Klage, denn die Haltung von solch gefährlichen Schlangen und Fröschen überschreite den zulässigen Gebrauch des Sondere­igentums durch einen Wohnungs­eigentümer.

Neuntes Urteil: Nicht immer ist ein Schweinemastbetrieb unzumutbar

Ein Schweine­mast­betrieb in der Nach­barschaft hat nicht zwangs­läufig eine unzumutbare Geruchs­belästigung zur Folge. Wenn ein neuer Stall über einen Abluft­wäscher verfügt, der zu einer mindestens 70-prozentigen Geruchs­minderung führt, dann müssen Anwohner in 550 bzw. 270 Metern Entfernung damit leben. So entschied es das Verwaltungs­gericht Arnsberg (Akten­zeichen 7 K 2487/10). Unter Würdigung aller Umstände sei die Schweine­mast im konkreten Fall noch zumutbar.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkasse/DAWR/ab
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