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Egal, ob beim Kauf, Verkauf, Umtausch oder der Entsorgung, ein Blick auf die Gesetzeslage kann sich lohnen. Denn wer sich seiner Rechte bewusst ist, kann von einigen Vorteilen profitieren. Gleichzeitig kann die Kenntnis der Pflichten vor etwaigen Abstrafungen schützen.
Achtung bei Produktpiraterie, Zollvorgaben und Gewährleistungsrechten: Kauf von Elektronik im Ausland
Viele sparsame Menschen kaufen Computer- und Elektroartikel gerne im Ausland. Der Grund: Laptops, MP3-Player, Smartphones und Co. sind dort oft um einiges günstiger. Ein weiterer Vorteil: Viele Geräte kommen dort viel früher heraus als hierzulande. Dennoch müssen Verbraucher beim Kauf von Elektro- und Elektronikgeräten im Ausland einiges beachten.
Elektro- und Elektronikgeräte sind ein fester Bestandteil unseres Alltags. Doch damit verbunden sind sowohl einige Rechte als auch Pflichten – für Verbraucher, Händler und Hersteller. Bild: fotolia.com © neirfy (#78840754)
Der Grund für die niedrigen Preise ist oft eine mangelhafte Qualität der importierten Elektronik, die nicht der des Originals entspricht. Vermeintliche Markenprodukte zum Schnäppchenpreis sind darüber hinaus häufig gefälscht. Die Rede ist hier von Produktpiraterie, die besonders in China, Südostasien und Osteuropa vorkommt. Die Hersteller und Verkäufer machen sich aufgrund der gezielten Verletzung des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes strafbar. Auch gegen das Patentrecht wird verstoßen. Bei Produktpiraterie ist entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. Darüber hinaus haben die Originalhersteller das Recht, eine Forderung auf Schadensersatz zu erheben. Allein für deutsche Unternehmen liegt der Schaden, der jedes Jahr durch Marken- und Produktpiraterie verursacht wird, bei etwa 56 Milliarden Euro. Doch auch Verbraucher können geschädigt werden, wenn bei den gefälschten Produkten beispielsweise minderwertige Materialien verwendet wurden. Selbst das CE-Zeichen gibt nicht immer zuverlässig Auskunft über die Qualität der Verarbeitung. Bei der Einfuhr – egal ob per Post oder im Reisegepäck – können Waren von der Zollverwaltung kontrolliert werden. Werden diese als gefälscht identifiziert, werden sie vom Zoll beschlagnahmt.
Apropos Zoll: Neben den höheren Versandkosten bei ausländischen Online-Händlern können auch die Zollbestimmungen zu höheren Kosten führen. Der vermeintliche Schnäppchenkauf wird dann schnell zur Kostenfalle. Denn beim Import eines Produktes aus einem Nicht-EU-Land müssen ab einem Wert von 430 Euro Abgaben wie zum Beispiel eine Einfuhrumsatzsteuer gezahlt und die Waren beim Zoll angemeldet werden. Egal, ob Originalprodukt oder gefälschtes Produkt: Außerdem besteht für die Verbraucher hier auch kein Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Originalhersteller. Denn wer im Ausland kauft, muss sich auch nach dem dort geltenden Recht richten. In Nicht-EU-Ländern gibt es dabei oft kein Recht auf Reklamation oder dieses gilt nur eingeschränkt. Auch die räumliche Entfernung erschwert die Nachbesserung oder Rückabwicklung. So müssen Verbraucher oft mehrere Monate warten, bis das defekte Produkt ausgetauscht wird und das neue bei ihnen ankommt. Wer das Gerät dagegen per Luftfracht hin- und herschickt, muss mit hohen Kosten rechnen und hätte auch gleich in Deutschland einkaufen können. Der Kauf von Elektronik im Ausland sollte also wohlüberlegt sein.
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Garantie oder Gewährleistung? Rechte von Verbrauchern bei defekten Geräten
Doch selbst wenn Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland gekauft werden, sollten Verbraucher bei defekten Geräten ihre Rechte kennen. Denn oft werden diese vom Handel nicht über ihre Rechte informiert. Ein häufiger Fehler in diesem Zusammenhang ist die Verwechslung der Begriffe Garantie und Gewährleistung.
- Das Gewährleistungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt vor, dass der von Verkäufern verkaufte Gegenstand frei von Rechts- und Sachmängeln ist. Ein Sachmangel besteht laut § 434 I S. 1 BGB dann, wenn der Mangel am Produkt beim Verkauf bereits vorlag. Um einen Rechtsmangel handelt es sich, wenn der verkaufte Artikel beispielsweise gestohlen war und eigentlich Dritte Anspruch auf das Produkt haben. Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor, ist der Verkäufer bis zu 24 Monate lang gesetzlich verpflichtet, das Gerät bei einer Reklamation nachzubessern oder es komplett zu ersetzen. Nach den ersten sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen können, dass der Mangel beim Kauf bereits vorlag. Der Verbraucher muss das Produkt allerdings weder in der Originalverpackung zurückgeben, noch den Kassenbon vorlegen, wenn er den Kauf auch beispielsweise durch einen Kontoauszug belegen kann.
- Die Garantie sichert die Funktionsfähigkeit der Ware für einen zuvor festgelegten Zeitraum – vorausgesetzt, die Ware wird sachgemäß verwendet. Sie ist allerdings gesetzlich nicht geregelt, sondern freiwillig. Die Vorgaben liegen ganz allein beim Garantiegeber. Somit ist es auch nicht der Verkäufer, sondern der Garantiegeber, der haftet. Die Garantie kann beispielsweise Aspekte wie den Preis, die Zufriedenheit und die Haltbarkeit umfassen.
Besteht schon beim Kauf eines Laptops ein Sachmangel, ist der Verkäufer oder der Händler verpflichtet, diesen zu reparieren. Bild: fotolia.com © kuchina (#106730112)
Grundsätzlich besteht bei @ART1837:anwaltsregister[defekter Elektronik]@ zunächst nur der Anspruch auf Nachbesserung oder Umtausch. Je teurer das Gerät, umso wahrscheinlicher ist es jedoch erst einmal, dass Reparaturversuche unternommen werden. Zweimal darf der Händler dabei nachbessern, bevor ein Umtausch gefordert werden kann. Wird der Mangel nicht behoben, kann der Käufer den Kaufpreis erstattet bekommen. Bei Käufen im Internet haben Verbraucher die gleichen Rechte wie beim Kauf im normalen Einzelhandel. Ein zusätzliches Plus: Hier hat der Käufer ein besonderes Widerrufsrecht – und zwar 14 Tage ab Erhalt der Ware. Er hat also das Recht auf eine Funktionsprüfung nach dem Erhalt des Gerätes.
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Registrierung, Verkauf, Entsorgung und Rücknahme: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Am 24. Oktober 2015 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) neu gefasst – und brachte neue Regelungen sowohl für Verbraucher als auch für Verkäufer und Hersteller mit sich.
Wer als (Online-)Händler Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen möchte, muss darauf achten, dass diese bei der zuständigen Behörde registriert sind. Hersteller sind demnach verpflichtet, die Geräte zu kennzeichnen und sich bei der Behörde zu registrieren, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in den Verkehr bringen. Wird die Registrierung unterlassen oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen, besitzt der Hersteller einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Herstellern. Daher können sie nicht nur von Mitbewerbern abgemahnt werden: Verstöße gegen die Registrierungspflicht können darüber hinaus mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Die Händler wiederum müssen darauf achten, keine Geräte nicht registrierter Hersteller zu verkaufen. Ansonsten fallen sie auch unter die Hersteller-Pflicht. Hier drohen dann ebenfalls hohe Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. Werden die Geräte ins Ausland versendet, gilt der Verkäufer auch als Hersteller. Das bedeutet: Möchte ein deutscher Händler ein Elektrogerät beispielsweise nach Österreich versenden, muss er sich gemäß § 8 ElektroG bei der jeweiligen nationalen Behörde registrieren beziehungsweise dort einen Bevollmächtigten bestellen.
Darüber hinaus regelt das ElektroG auch den Umgang mit Elektronikschrott. Dieser soll nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Auf diese Weise wird versucht, den illegalen Export ins Ausland zu bekämpfen und negative Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit zu reduzieren, indem wertvolle Rohstoffe wiederverwendet werden. Die Verbraucher müssen ihre alten Handys, Toaster und Computer jedoch nicht mehr zum Recyclinghof bringen. Denn das neue Gesetz verpflichtet den Handel zur Rücknahme. Wichtig: Das gilt zunächst nur für kleinere Elektrogeräte wie beispielsweise Haartrockner oder Handys. Größere Geräte muss der Händler nur dann zurücknehmen, wenn der Verbraucher ein vergleichbares Neugerät kauft. Auch Online-Händler sind von der Rücknahmepflicht betroffen.
Fazit
Bei Elektro- und Elektronikgeräten gibt es einiges zu beachten. So sollten Verbraucher beim Kauf von Geräten im Ausland vorsichtig sein, was Produktpiraterie, die Zollbestimmungen und die Gewährleistungsrechte betrifft. Aber auch beim Kauf innerhalb Deutschlands ist es wichtig, dass Käufer ihre Rechte im Fall von defekten Produkten kennen. Häufig wird dabei die Garantie mit der Gewährleistung verwechselt. Die Garantie ist allerdings freiwillig. Nur das Gewährleistungsrecht ist gesetzlich verankert. Mit dem neuen ElektroG einher gingen weitere Verpflichtungen von Herstellern und Händlern: Elektronikgeräte müssen vor dem Verkauf registriert werden. Außerdem sind Händler inzwischen verpflichtet, alte Geräte zurückzunehmen. Auf diese Weise soll das ElektroG dazu beitragen, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren.