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Kaufrecht und Verbraucherrecht | 08.05.2017

Elektro- und Elektronik­geräte

Rechte und Pflichten rund um Elektro- und Elektronik­geräte

Was ist beim Kauf, Umtausch, Verkauf und der Entsorgung zu beachten?

Wasch­maschine, Tablet, Toaster, Fernseher, Geschirr­spüler, Haar­trockner und Co.: Elektro- und Elektronik­geräte gehören zum Alltag dazu. Weniger bekannt sind vielen Menschen die Rechte und Pflichten rund um die elektronischen Geräte. Verbraucher sowie Verkäufer und Hersteller müssen hier einige Dinge berücksichtigen.

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Egal, ob beim Kauf, Verkauf, Umtausch oder der Entsorgung, ein Blick auf die Gesetzes­lage kann sich lohnen. Denn wer sich seiner Rechte bewusst ist, kann von einigen Vorteilen profitieren. Gleich­zeitig kann die Kenntnis der Pflichten vor etwaigen Ab­strafungen schützen.

Achtung bei Produktpiraterie, Zollvorgaben und Gewährleistungsrechten: Kauf von Elektronik im Ausland

Viele sparsame Menschen kaufen Computer- und Elektro­artikel gerne im Ausland. Der Grund: Laptops, MP3-Player, Smartphones und Co. sind dort oft um einiges günstiger. Ein weiterer Vorteil: Viele Geräte kommen dort viel früher heraus als hierzulande. Dennoch müssen Verbraucher beim Kauf von Elektro- und Elektronik­geräten im Ausland einiges beachten.

Handy und ComputerElektro- und Elektronikgeräte sind ein fester Bestandteil unseres Alltags. Doch damit verbunden sind sowohl einige Rechte als auch Pflichten – für Verbraucher, Händler und Hersteller. Bild: fotolia.com © neirfy (#78840754)

Der Grund für die niedrigen Preise ist oft eine mangelhafte Qualität der importierten Elektronik, die nicht der des Originals entspricht. Vermeintliche Marken­produkte zum Schnäppchen­preis sind darüber hinaus häufig gefälscht. Die Rede ist hier von Produkt­piraterie, die besonders in China, Südost­asien und Osteuropa vorkommt. Die Hersteller und Verkäufer machen sich aufgrund der gezielten Verletzung des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes strafbar. Auch gegen das Patentrecht wird verstoßen. Bei Produkt­piraterie ist entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheits­strafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. Darüber hinaus haben die Original­hersteller das Recht, eine Forderung auf Schadens­ersatz zu erheben. Allein für deutsche Unternehmen liegt der Schaden, der jedes Jahr durch Marken- und Produkt­piraterie verursacht wird, bei etwa 56 Milliarden Euro. Doch auch Verbraucher können geschädigt werden, wenn bei den gefälschten Produkten beispiels­weise minder­wertige Materialien verwendet wurden. Selbst das CE-Zeichen gibt nicht immer zu­verlässig Auskunft über die Qualität der Verarbeitung. Bei der Einfuhr – egal ob per Post oder im Reise­gepäck – können Waren von der Zoll­verwaltung kontrolliert werden. Werden diese als gefälscht identifiziert, werden sie vom Zoll beschlag­nahmt.

Apropos Zoll: Neben den höheren Versand­kosten bei ausländischen Online-Händlern können auch die Zoll­bestimmungen zu höheren Kosten führen. Der vermeintliche Schnäppchen­kauf wird dann schnell zur Kostenfalle. Denn beim Import eines Produktes aus einem Nicht-EU-Land müssen ab einem Wert von 430 Euro Abgaben wie zum Beispiel eine Einfuhr­umsatz­steuer gezahlt und die Waren beim Zoll angemeldet werden. Egal, ob Original­produkt oder gefälschtes Produkt: Außerdem besteht für die Verbraucher hier auch kein Anspruch auf Gewährl­eistung gegenüber dem Original­hersteller. Denn wer im Ausland kauft, muss sich auch nach dem dort geltenden Recht richten. In Nicht-EU-Ländern gibt es dabei oft kein Recht auf Reklamation oder dieses gilt nur eingeschränkt. Auch die räumliche Entfernung erschwert die Nach­besserung oder Rück­abwicklung. So müssen Verbraucher oft mehrere Monate warten, bis das defekte Produkt ausgetauscht wird und das neue bei ihnen ankommt. Wer das Gerät dagegen per Luftfracht hin- und herschickt, muss mit hohen Kosten rechnen und hätte auch gleich in Deutschland einkaufen können. Der Kauf von Elektronik im Ausland sollte also wohlüberlegt sein.

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Garantie oder Gewährleistung? Rechte von Verbrauchern bei defekten Geräten

Doch selbst wenn Elektro- und Elektronik­geräte in Deutschland gekauft werden, sollten Verbraucher bei defekten Geräten ihre Rechte kennen. Denn oft werden diese vom Handel nicht über ihre Rechte informiert. Ein häufiger Fehler in diesem Zusammenhang ist die Verwechslung der Begriffe Garantie und Gewährl­eistung.

  • Das Gewährl­eistungsr­echt im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt vor, dass der von Verkäufern verkaufte Gegenstand frei von Rechts- und Sach­mängeln ist. Ein Sachmangel besteht laut § 434 I S. 1 BGB dann, wenn der Mangel am Produkt beim Verkauf bereits vorlag. Um einen Rechts­mangel handelt es sich, wenn der verkaufte Artikel beispiels­weise gestohlen war und eigentlich Dritte Anspruch auf das Produkt haben. Liegt ein Sach- oder Rechts­mangel vor, ist der Verkäufer bis zu 24 Monate lang gesetzlich verpflichtet, das Gerät bei einer Reklamation nachzu­bessern oder es komplett zu ersetzen. Nach den ersten sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen können, dass der Mangel beim Kauf bereits vorlag. Der Verbraucher muss das Produkt allerdings weder in der Original­verpackung zurück­geben, noch den Kassenbon vorlegen, wenn er den Kauf auch beispiels­weise durch einen Kontoauszug belegen kann.
  • Die Garantie sichert die Funktions­fähigkeit der Ware für einen zuvor festgelegten Zeitraum – voraus­gesetzt, die Ware wird sachgemäß verwendet. Sie ist allerdings gesetzlich nicht geregelt, sondern freiwillig. Die Vorgaben liegen ganz allein beim Garantie­geber. Somit ist es auch nicht der Verkäufer, sondern der Garantie­geber, der haftet. Die Garantie kann beispiels­weise Aspekte wie den Preis, die Zufriedenheit und die Haltbarkeit umfassen.

Defekte GeräteBesteht schon beim Kauf eines Laptops ein Sachmangel, ist der Verkäufer oder der Händler verpflichtet, diesen zu reparieren. Bild: fotolia.com © kuchina (#106730112)

Grund­sätzlich besteht bei @ART1837:anwaltsregister[defekter Elektronik]@ zunächst nur der Anspruch auf Nach­besserung oder Umtausch. Je teurer das Gerät, umso wahrscheinlicher ist es jedoch erst einmal, dass Reparatur­versuche unternommen werden. Zweimal darf der Händler dabei nachbessern, bevor ein Umtausch gefordert werden kann. Wird der Mangel nicht behoben, kann der Käufer den Kaufpreis erstattet bekommen. Bei Käufen im Internet haben Verbraucher die gleichen Rechte wie beim Kauf im normalen Einzel­handel. Ein zusätzliches Plus: Hier hat der Käufer ein besonderes Widerrufs­recht – und zwar 14 Tage ab Erhalt der Ware. Er hat also das Recht auf eine Funktions­prüfung nach dem Erhalt des Gerätes.

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Registrierung, Verkauf, Entsorgung und Rücknahme: Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Am 24. Oktober 2015 wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) neu gefasst – und brachte neue Regelungen sowohl für Verbraucher als auch für Verkäufer und Hersteller mit sich.

Wer als (Online-)Händler Elektro- und Elektronik­geräte verkaufen möchte, muss darauf achten, dass diese bei der zuständigen Behörde registriert sind. Hersteller sind demnach verpflichtet, die Geräte zu kennzeichnen und sich bei der Behörde zu registrieren, bevor sie Elektro- und Elektronik­geräte in den Verkehr bringen. Wird die Registrierung unterlassen oder nicht ordnungs­gemäß vorgenommen, besitzt der Hersteller einen ungerecht­fertigten Wettbewerbs­vorteil gegenüber anderen Herstellern. Daher können sie nicht nur von Mit­bewerbern abgemahnt werden: Verstöße gegen die Registrierungs­pflicht können darüber hinaus mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Die Händler wiederum müssen darauf achten, keine Geräte nicht registrierter Hersteller zu verkaufen. Ansonsten fallen sie auch unter die Hersteller-Pflicht. Hier drohen dann ebenfalls hohe Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro. Werden die Geräte ins Ausland versendet, gilt der Verkäufer auch als Hersteller. Das bedeutet: Möchte ein deutscher Händler ein Elektro­gerät beispiels­weise nach Österreich versenden, muss er sich gemäß § 8 ElektroG bei der jeweiligen nationalen Behörde registrieren beziehungs­weise dort einen Bevollmächtigten bestellen.

Darüber hinaus regelt das ElektroG auch den Umgang mit Elektronik­schrott. Dieser soll nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern getrennt gesammelt und recycelt werden. Auf diese Weise wird versucht, den illegalen Export ins Ausland zu bekämpfen und negative Auswirkungen auf die Umwelt und Gesundheit zu reduzieren, indem wertvolle Rohstoffe wieder­verwendet werden. Die Verbraucher müssen ihre alten Handys, Toaster und Computer jedoch nicht mehr zum Recycling­hof bringen. Denn das neue Gesetz verpflichtet den Handel zur Rücknahme. Wichtig: Das gilt zunächst nur für kleinere Elektro­geräte wie beispiels­weise Haar­trockner oder Handys. Größere Geräte muss der Händler nur dann zurück­nehmen, wenn der Verbraucher ein vergleich­bares Neugerät kauft. Auch Online-Händler sind von der Rück­nahmepflicht betroffen.

Fazit

Bei Elektro- und Elektronik­geräten gibt es einiges zu beachten. So sollten Verbraucher beim Kauf von Geräten im Ausland vorsichtig sein, was Produkt­piraterie, die Zoll­bestimmungen und die Gewährl­eistungsr­echte betrifft. Aber auch beim Kauf innerhalb Deutschlands ist es wichtig, dass Käufer ihre Rechte im Fall von defekten Produkten kennen. Häufig wird dabei die Garantie mit der Gewährl­eistung verwechselt. Die Garantie ist allerdings freiwillig. Nur das Gewährl­eistungsr­echt ist gesetzlich verankert. Mit dem neuen ElektroG einher gingen weitere Verpflichtungen von Herstellern und Händlern: Elektronik­geräte müssen vor dem Verkauf registriert werden. Außerdem sind Händler inzwischen verpflichtet, alte Geräte zurückzunehmen. Auf diese Weise soll das ElektroG dazu beitragen, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu reduzieren.

Quelle: DAWR/om
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