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Allgemeines Zivilrecht und Vertragsrecht | 13.10.2016

Info Schriftform

Textform - Schriftform - Elektronische Form: Welche Form ist für Willens­erklärungen vorgeschrieben und was ist der Unterschied?

Informationen zu den gesetzlichen Form­vorschriften

Welche Form ist für Willens­erklärungen vorgeschrieben? Wann reicht eine einfache E-Mail aus, wann bedarf es des eigen­händig unter­schriebenen Briefes, und kann vertraglich vorgeschrieben werden, in welcher Form Erklärungen abgegeben werden müssen? Wir klären die Rechtslage in Sachen Textform – Schriftform – Elektronische Form.

Der Unterschied zwischen Schriftform und Textform ist einfach erklärt. Kurz gesagt: Für die Schriftform bedarf es einer eigen­händigen Unterschrift, während bei der Textform ein einfaches, nicht unter­schriebenes Schrift­stück ausreicht – beispiels­weise eine E-Mail.

Die Textform

Das Gesetz nennt in § 126 b BGB die Textform als „lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist“ und die „auf einem dauerhaften Daten­träger abgegeben“ wird. Damit ist die Textform die gesetzliche Form mit den geringsten Anforderungen. Sie kann durch einfache schrift­liche Erklärung per (maschinell erstelltem) Brief auf Papier, per Telefax, E-Mail, SMS, Whatsapp-Nachricht oder sonstiger elektronischer Nachrichten erfolgen. Es bedarf keiner eigen­händigen Unterschrift oder elektronischen Signatur. Es genügt, dass die Nachricht den Namen des Erklärenden enthält.

Die Schriftform

Die Schriftform ist etwas strenger. Sie muss gemäß § 126 BGB „eigen­händig durch Namens­unter­schrift oder mittels notariell beglaubigten Hand­zeichens unter­zeichnet werden“. Dies soll dem Schrift­stück eine gewisse Beweis- und Identifikations­funktion verleihen, da mit der Unterschrift kenntlich gemacht wird, wer die Erklärung ausgestellt hat. Anhand der Unterschrift kann in Zweifels­fällen nach­vollzogen werden, ob das Schrift­stück tatsächlich von der als Aussteller bezeichneten Person erstellt wurde. Die Erklärung im Namen einer anderen Person wird dadurch zumindest erschwert.

Die elektronische Form

Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. An die Stelle der eigen­händigen Unterschrift tritt dann gemäß § 126 a BGB die dem elektronischen Dokument hinzuzu­fügende „qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signatur­gesetz“.

Öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung

Neben Textform, Schriftform und elektronischer Form nennt das Gesetz noch die öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB und die notarielle Beurkundung gemäß § 128 BGB für besonders form­bedürftige Geschäfte wie beispiels­weise Kauf­verträge über Grund­stücke. Für das Testament gilt die besondere Form­vorschrift des § 2247 BGB, wonach das eigen­händige Testament vollständig handschriftlich aufgeschrieben und eigen­händig unter­schrieben werden muss.

Gesetzliche Formvorschriften

Form­vorschriften müssen dann eingehalten werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder wenn sie wirksam zwischen den Vertrags­parteien vereinbart wurden.

Die Schriftform wird in einer Vielzahl von Fällen gesetzlich verlangt: Dazu gehören u.a. die Ausstellung von Quittungen, Verbraucher­darlehens­verträge, Kündigung des Arbeits­vertrags sowie Kündigung des Miet­vertrags, Bürg­schaften und Pflege­verträge.

Vertraglich vereinbarte Form

Soll eine besondere Form vertraglich vereinbart werden, ist immer zu prüfen, ob dies rechtlich zulässig ist. Grund­sätzlich kann die Schriftform vertraglich vereinbart werden. Jedoch ist bei Verbraucher­verträgen darauf zu achten, dass keine zu strenge Form verlangt wird, da dies im Fall der Unwirksamkeit dazu führt, dass die gesamte Klausel nichtig ist und dann die einfache Textform ausreicht. Eine strengere Form als die Schriftform ist in Verbraucher­verträgen in der Regel wegen Verstoßes gegen die Regeln zu den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) in § 309 Nr. 13 BGB unwirksam.

Update: Ab 01.10.2016 gelten erleichterte Formvorschriften für Verbraucher

Seit dem 01.10.2016 ist eine Änderung des AGB-Rechts in Kraft, wonach Unternehmer ihren Kunden, sofern sie Verbraucher sind, für Erklärungen keine strengere Form als die einfache Textform auferlegen dürfen. Bei Verträgen, für die eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben wird, darf für Erklärungen keine strengere Form als die Schriftform vereinbart werden. Diese gesetzliche Neuerung bestätigt die Rechtsprechung, die in einigen jüngeren Entscheidungen bereits zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist.

Verbraucherschutz beschränkt vertragliche Formvorschriften

So hat das Oberlandesgericht München bereits mit Urteil vom 09.10.2014 (Az. 29 U 857/14) entschieden, dass die in einem eDating-Vertrag ausgeschlossene elektronische Form unwirksam ist. Denn damit sei die gesetzlich vorgesehene Schriftform, zu der auch die elektronische Form mit der elektronischen Signatur gehört, unrecht­mäßig eingeschränkt worden. Dies verstoße gegen die Verbraucher­schutz­vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB und führe zur Unwirksamkeit der gesamten Vertrags­klausel, was in dem dem Gericht vorgelegten Fall dazu führte, dass die einfache Textform ausreichend war und der eDating-Vertrag per einfacher E-Mail gekündigt werden konnte.

§ 309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse;

Quelle: DAWR/we
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