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Familienrecht und Scheidungsrecht | 17.01.2019

Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung: Kosten und Zeit sparen mit der einvernehmlichen Scheidung

Ein Verfahrensmodell für viele Fälle

Trennung und Scheidung bieten viel Raum für Streit zwischen den Ehepartnern. Nicht nur hinter den Kulissen, sondern auch vor Gericht kann es richtig krachen. Jedoch können sich die Ehegatten bereits außergerichtlich über die Scheidungsfolgen einigen und eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Mit ihr lassen sich Scheidungskosten sparen, das Gerichtsverfahren kann vergleichsweise zügig beendet werden, und nicht zuletzt belastet die einvernehmliche Scheidung psychisch weit weniger als die streitige Scheidung.

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Die einvernehmliche Scheidung kann das Scheidungsverfahren für die Ehepartner deutlich erleichtern. Allerdings eignet sich eine einververnehmliche Scheidung nicht in allen Fällen. Die Ehepartner müssen sich nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über einige wichtige Scheidungsfolgesachen einigen.

Einvernehmen über die Ehescheidung

Zunächst einmal müssen sich beide Ehepartner darüber einig sein, dass die Ehe nunmehr durch das Familiengericht geschieden werden soll. Dies ist keineswegs selbstverständlich. Möglicherweise glaubt einer der Ehepartner daran, die Ehe noch retten zu können, oder will es schlichtweg nicht wahrhaben, dass es mit der Beziehung vorbei ist. Bei der einvernehmlichen Scheidung muss jedoch der Ehepartner dem Scheidungsantrag des anderen Partners zustimmen. Andernfalls scheitert die einvernehmliche Scheidung schon an diesem Punkt, so dass eine streitige Scheidung durchgeführt werden muss.

Wenn der Partner hingegen mit dem Scheidungsantrag einverstanden ist, kann er seine Zustimmung gegenüber dem Familiengericht erklären, ohne dazu einen eigenen Anwalt nehmen zu müssen. Die einvernehmliche Scheidung spart also dadurch Scheidungskosten, dass nur ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss (zur Vertretung des Ehepartners, der den Scheidungsantrag einreicht), die Gebühren für einen weiteren Anwalt.

Ablauf des Trennungsjahres

Die Ehegatten müssen bereits seit einem Jahr in Trennung voneinander leben, damit die einverständliche Scheidung durchgeführt werden kann (vgl. Trennungsjahr). Die Ehepartner leben dann voneinander getrennt, wenn sie ihre eheliche Lebensgemeinschaft beendet haben, was heißt, dass sie räumlich voneinander getrennt leben und kein gemeinsames Eheleben mehr führen. In den Worten des Gesetzes (§ 1567 Absatz 1 BGB) heißt dies, dass zwischen den Ehepartnern „keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“. Die räumliche Trennung kann übrigens, wenn ein Umzug vorerst nicht möglich ist, auch in der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen. Dies erfordert aber die strikte Trennung von Bett und Tisch. Lebensbereiche und Lebensführung müssen streng voneinander getrennt werden.

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Einvernehmen über die Scheidungsfolgen

Die Ehepartner müssen Einvernehmen über folgende Scheidungsfolgen erzielen und dazu eine außergerichtliche Regelung finden, so dass das Familiengericht darüber nicht mehr zu entscheiden braucht:

In finanzieller Hinsicht müssen sich die Ehepartner über den Trennungsunterhalt und Nachehelichenunterhalt einigen, auf den möglicherweise einer der Ehepartner Anspruch hat. Die Ehepartner müssen ferner, sofern dies noch nicht geschehen ist, einvernehmlich regeln, wer die Ehewohnung endgültig übernimmt. Ferner muss der gemeinsame Hausrat zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Wenn die Ehepartner gemeinsame Kinder haben, so müssen sie auch zu diesen einige wesentliche Regelungen treffen. So müssen sie eine Einigung über das gemeinsame Sorgerecht sowie das Umgangsrecht finden und sich über den Kindesunterhalt verständigen.

Den Versorgungsausgleich (die Aufteilung der Rentenansprüche) müssen die Ehepartner hingegen nicht zwingend im Einvernehmen außergerichtlich regeln. Denn den Versorgungsausgleich führt das Familiengericht automatisch von Amts wegen durch. Den Ehegatten ist es jedoch unbenommen, in Abweichung davon eine eigene Regelung zu treffen, indem sie den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht beispielsweise insgesamt ausschließen oder eine individuelle Aufteilung der Versorgungsansprüche vereinbaren. Dabei müssen sie jedoch beachten, dass eine solche außergerichtliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich notariell beurkundet werden muss.

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Die außergerichtliche Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Scheidungsfolgen, über die sich die Ehepartner zwingend verständigen müssen, um eine einvernehmliche Scheidung durchführen zu können, können insgesamt in einer zwischen den Partnern außergerichtlich ausgehandelten Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Dabei ist an die gesetzlichen Formvorschriften wie etwa die notarielle Beurkundung bei Regelungen zum Versorgungsausgleich zu denken.

Zeit und Kosten sparen mit der einvernehmlichen Scheidung

Mit der einvernehmlichen Scheidung lässt sich das gerichtliche Scheidungsverfahren schlank halten, was sich günstig auf die Verfahrensdauer auswirkt. Der Scheidungsantrag kann bei der einvernehmlichen Scheidung bereits bis zu drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei dem örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Es reicht aus, wenn das Trennungsjahr am Tag des mündlichen Scheidungstermins abgelaufen ist. Da sich die Ehepartner bei der einvernehmlichen Scheidung bereits über die wesentlichen Scheidungsfolgen wie die Unterhaltszahlungen, die Teilung des Hausrats und das Umgangsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Kinder geeinigt haben, so dass keine Beweisaufnahmen zu streitigen Sachverhaltsangaben erforderlich sind, genügt in der Regel ein einziger Scheidungstermin vor Gericht. Das gerichtliche Scheidungsverfahren kann im Idealfall also bereits kurz nach Ablauf des Trennungsjahres beendet sein.

Deutlich längeres Verfahren bei streitiger Scheidung

Wenn hingegen ein Ehepartner der Scheidung widerspricht und somit keine einvernehmliche Scheidung möglich ist, so kann sich die gesetzliche Trennungszeit auf drei Jahre verlängern bzw. muss der scheidungswillige Ehepartner das Scheitern der Ehe beweisen, was ein gegenüber der einvernehmlichen Scheidung nervenaufreibenderes und deutlich komplizierteres (und damit in der Regel längeres) Gerichtsverfahren zur Folge hat.

Verfahrenskosten reduzieren mit der einvernehmlichen Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung punktet ferner mit der bei ihr möglichen Kostenersparnis gegenüber dem streitigen Scheidungsverfahren. Denn zum einen reduziert die außergerichtliche Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgesachen in der Regel den Streitwert des Scheidungsverfahren und damit die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Zum zweiten muss bei der einvernehmlichen Scheidung nur ein einziger Rechtsanwalt eingeschaltet werden, während sich bei der streitigen Scheidung beide Ehepartner von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Die Anwaltskosten können bei der einvernehmlichen Scheidung also um die Hälfte reduziert werden.

Dies ist dadurch möglich, dass sich nur derjenige Ehepartner, der die einvernehmliche Scheidung beantragt, im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Der Ehepartner kann dem Antrag zustimmen, ohne einen eigenen Anwalt nehmen zu müssen. Dabei können sich die Ehegatten darauf einigen, sich die für das einvernehmliche Scheidungsverfahren anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten zu teilen.

Nachteile der einvernehmlichen Scheidung

Durch den Verzicht auf einen Anwalt lassen also sich auf den ersten Blick erhebliche Kosten sparen. Dabei sollten die Ehepartner jedoch nicht aus dem Auge verlieren, dass die vermeintliche Kostenersparnis zumindest für den Ehepartner, der sich keinen eigenen Anwalt nimmt, als Bumerang erweisen und zu einem großen Nachteil werden kann. Denn der Anwalt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht, ist nicht der „gemeinsame“ Anwalt beider Ehepartner, sondern vertritt ausschließlich die Interessen desjenigen Partners, der ihn beauftragt hat.

Bei großen Einkommens- und Vermögensunterschieden sowie bei einem juristischen oder wirtschaftlichen Wissensvorsprung des einen Partners gegenüber dem anderen ist deshalb die einvernehmliche Scheidung nicht unbedingt die bessere Alternative – zumindest nicht für den „schwächeren“ Ehepartner. Dieser sollte vor Zustimmung zu einer einvernehmlichen Scheidung und dem außergerichtlichen Abschluss einer umfangreichen vertraglichen Scheidungsfolgenvereinbarung unbedingt prüfen, ob eine solche Vereinbarung wirklich in seinem Interesse ist oder ob mit der Beauftragung eines eigenen Anwalts und der Prüfung der gesetzlichen Rechtsansprüche gegenüber dem Ehepartner (Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich etc.) die eigenen Interessen nicht doch besser durchgesetzt werden können.

Gleiches gilt bei Streit über die Scheidung oder wichtige Scheidungsfolgen. Bestehen gravierende Differenzen zu relevanten Punkten, ist die einvernehmliche Scheidung nicht das Mittel der Wahl. Einer Überlegung wert ist sie zu Beginn eines Scheidungsprozesses aber allemal. Ob sich die einvernehmliche Scheidung schließlich für das eigene Scheidungsverfahren anbietet, lässt sich im anwaltlichen Beratungsgespräch klären.

Siehe zum Thema Scheidung auch:

Quelle: DAWR/we
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