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Strafrecht | 18.10.2018

Todesstrafe

Todesstrafe in Deutschland: Stimmt es, dass es in Deutschland noch die Todesstrafe gibt?

Woraus ergibt sich das Verbot der Todesstrafe in Deutschland?

In den Tiefen des Internet kursiert das Gerücht, dass die Todesstrafe in Deutschland rechtlich gar nicht vollständig abgeschafft, sondern noch immer zulässig sei. Zur Begründung wird auf eine Regelung in der Hessischen Landesverfassung verwiesen. Stimmt es also, dass es in Deutschland die Todesstrafe noch gibt?

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Nein, stimmt nicht. Die Todesstrafe ist in Deutschland abgeschafft. In ganz Deutschland? Ja, in ganz Deutschland. Auch in Hessen, auf dessen Landesverfassung ganz schlaue Zeitgenossen gerne verweisen, wenn es um die Todesstrafe in Deutschland geht.

Die Todesstrafe ist seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland abgeschafft. Dies regelt das am 24.05.1949 in Kraft getretene Grundgesetz in Art. 102. So wurde in der Geschichte der Bundesrepublik nie die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt – ganz im Gegensatz zur DDR, wo die Todesstrafe erst 1987 abgeschafft wurde. 1981 wurde in der DDR letztmalig eine Todesstrafe verhängt und in der zentralen Hinrichtungsstelle der DDR in Leipzig vollstreckt.

Letzte Hinrichtung auf dem Gebiet der Bundesrepublik im Jahr 1951

Auf dem Gebiet der Bundesrepublik wurden zum letzten Mal am 07. Juni 1951 Todesstrafen vollstreckt – allerdings nicht von den deutschen Behörden. Bei den sieben hingerichteten Personen handelte es sich um Kriegsverbrecher, die in den Nürnberger Nachfolgeprozessen von amerikanischen Militärgerichten in der amerikanischen Besatzungszone und damit vor Gründung der Bundesrepublik zum Tod verurteilt worden waren. Die Hinrichtungen im Jahr 1951 wurden in der Justizvollzugsanstalt Landsberg, die damals von der US-Armee als „War Criminals Prison No. 1“ genutzt wurde, vollstreckt – also nicht vom deutschen Staat und unter Protesten der Bundesregierung.

Formulierung im Grundgesetz lässt keinen Interpretationsspielraum zu: Die Todesstrafe ist abgeschafft

Zurück zur Rechtslage in Deutschland. Die Rechtslage ist aufgrund der klaren Regelung im Grundgesetz unstreitig und eindeutig. Der Satz „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ lässt keinerlei Auslegungsspielraum zu und kann auch aufgrund seines Verfassungsrangs nicht durch andere Gesetze ausgehebelt werden.

Die Todesstrafe in der Hessischen Landesverfassung

Was ist nun aber mit der Hessischen Landesverfassung? Tatsächlich findet sich dort in Art. 21 die Regelung, dass ein Straftäter „bei besonders schweren Verbrechen […] zum Tode verurteilt werden kann“.

Verfassung des Landes Hessen vom 01.12.1946

Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.

(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.

(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

Was hat es damit auf sich? Haben Straftäter, wenn sie sich in Hessen erwischen lassen und dort vor Gericht kommen, Pech gehabt und müssen sich die Verhängung der Todesstrafe und deren anschließende Vollstreckung gefallen lassen? Wartet in Hessischen Gefängnissen in Wiesbaden, Kassel oder Butzbach ein Todestrakt auf Gäste?

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Bundesrecht bricht Landesrecht: Regelung in Hessischer Verfassung nur für Historiker relevant

Freunde der Verschwörungstheorie müssen enttäuscht werden. Es ist ganz einfach. Bundesrecht bricht Landesrecht. Wenn eine Landesverfassung andere Regelungen als das Grundgesetz vorsieht, so geht das Grundgesetz vor. Die Landesverfassung ist insoweit unwirksam.

Dass es überhaupt Art. 21 der Hessischen Landesverfassung in dieser Form bis heute gibt, hat allein historische Gründe. Denn sie ist älter als das Grundgesetz. Die Hessische Landesverfassung ist bereits 1946 in Kraft getreten, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bundesrepublik Deutschland noch gar nicht gegründet war. Das Grundgesetz wurde erst drei Jahre später verabschiedet. Die Hessische Verfassung wurde bis heute nicht geändert und an das Recht der Bundesrepublik Deutschland und die Werte des Grundgesetzes angepasst, da die Unwirksamkeit des Art. 21 der Hessischen Verfassung aufgrund des Vorrangs des Grundgesetzes außer Frage steht. Geändert werden kann die Landesverfassung nur, wenn neben einer absoluten Mehrheit im Parlament auch die Bevölkerung Hessens in einem Volksentscheid befragt wird und sich diese mehrheitlich für die Verfassungsänderung ausspricht.

Nulla poena sine lege: Kein Strafgesetz in Deutschland sieht die Todesstrafe vor

Selbst wenn übrigens die Todesstrafenregelung der Hessischen Landesverfassung Vorrang vor dem Grundgesetz hätte, gäbe es ein weiteres Problem für die Freunde der Todesstrafe. Denn eine Strafe kann in Deutschland wie in jedem Rechtsstaat nur aufgrund eines bestimmten Strafgesetzes, das das strafbare Verhalten definiert sowie die Rechtsfolge, d.h. die Strafe regelt, verhängt werden. Dies ergibt sich aus dem berühmten rechtsstaatlichen Grundsatz „nulla poena sine lege“ (Keine Strafe ohne Gesetz).

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Strafrecht ist Bundesrecht und (fast) keine Ländersache

Das Strafrecht ist nun aber in Deutschland gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Das heißt, dass die Bundesländer nur dann eine Strafnorm erlassen können, wenn das betreffende Rechtsgebiet nicht abschließend vom Bund geregelt wurde. Wenn ein Bundesgesetz besteht, tritt die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer zurück. Nun hat der Bund das Strafrecht aber mit dem Strafgesetzbuch einheitlich geregelt. Raum für Länderstrafgesetzbücher bleibt damit nicht. Länderstrafrecht im gemäß Art. 74 GG zulässigen Nebenstrafrecht spielt in Deutschland keine praktische Rolle.

Und auch wenn Länder theoretisch einzelne strafrechtliche Bestimmungen wirksam erlassen können, die aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung und der umfassenden Regelungen des bundesweit geltenden Strafgesetzbuchs von vornherein keine Kapitalverbrechen betreffen können, für die hohe Strafen in Betracht kämen, ist den Sanktionen, die aufgrund Landesgesetz verhängt werden dürfen, ohnehin eine recht niedrige Grenze gesetzt: Gemäß Art. 3 Absatz 1 EGStGB (Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch) darf Landesrecht höchstens Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe vorsehen.

Es bleibt also dabei: Keine Chance für die Todesstrafe in Deutschland. Auch nicht in Hessen.

Verfassung des Landes Hessen vom 01.12.1946

Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]

(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.

(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.

(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949

Art 102

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Art 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht

(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als

1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),

2. Einziehung von Gegenständen.

(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen

1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und

2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate

androhen.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/we.4093
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