Zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstücksbesitzer gehört es auch, darauf zu achten, dass von Bäumen auf ihrem Grundstück keine Gefahren für die an dem Grundstück entlangführenden Straßen ausgehen. Insbesondere abbrechende Äste von auf die Straße hineinragenden Bäumen können eine ernsthafte Gefahrenquelle für den Straßenverkehr darstellen.
Astbrüche von Bäumen am Straßenrand gehören zum allgemeinen Lebensrisiko
Allerdings sind Grundstücksbesitzer nicht in jedem Fall für durch abbrechende Äste verursachte Verkehrsschäden verantwortlich. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gehört „ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, […] zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken“ (BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. III ZR 352/13). Dies gelte selbst für „hierfür anfälligere Baumarten“. Gewisse Gefahren der Natur, so der BGH weiter, müsse der Verkehr hinnehmen. Es gebe keine absolute Sicherheit.
Insoweit verlange die Verkehrssicherungspflicht auch nicht, Bäume oder überragende Baumteile abzuschneiden, die zwar gesund, aber naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdet sind.
Grundstücksbesitzer müssen ihre Bäume regelmäßig auf Schäden kontrollieren
Allerdings sind Grundstücksbesitzer dazu verpflichtet, regelmäßig in den öffentlichen Straßenverkehr hineinragende Bäume auf ihrem Grundstück auf von ihnen ausgehende konkrete Gefahren hin zu kontrollieren und abbruchgefährdete Baumteile zu entfernen. Dies gilt insbesondere bei mangelnder Standsicherheit eines Baums oder der konkreten Gefahr des Astbruchs.
Äußere Sichtprüfung ist grundsätzlich ausreichend
Wie häufig diese Kontrollen durchzuführen sind, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Grundsätzlich reichen aber zwei Kontrollen der Bäume pro Jahr aus. Diese Zahl kann jedoch je nach Alter und Zustand des jeweiligen Baums variieren. Nach ständiger Rechtsprechung genügen Grundstücksbesitzer ihrer Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall, wenn sie Bäume an Straßen und Wegen „in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen“ untersuchen und diejenigen Pflegemaßnahmen vornehmen, „welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind“ (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.05.2017, Az. 7 U 29/15).
Fachmännische Überprüfung der Bäume erst bei Hinweis auf Schädigung
Dabei reicht grundsätzlich eine äußere Sichtprüfung der Bäume hinsichtlich ihrer Gesundheit und Standsicherheit aus. Erst wenn besondere Umstände wie beispielsweise trockenes Laub, trockene Äste, äußerlich sichtbare Verletzungen oder Beschädigungen eines Baumes vorliegen, sind Grundstücksbesitzer zu einer darüber hinausgehenden fachmännischen Untersuchung des Baumes verpflichtet.