wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Vertragsrecht | 26.04.2017

Bauspar­vertrag

Bauspar­kassen dürfen nicht alle Bauspar­verträge per se kündigen

BGH schließt Kündigungs­möglichkeit für Bauspar­verträge mit Zinsbonus aus

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Bauspar­vertrag gekündigt? Bauspar­kunden der Wüstenrot, LBS u.a. Bauspar­kassen aufgepasst! Die Urteile des Bundes­gerichts­hofs in Sachen gekündigter Bauspar­verträge vom 21. Februar 2017 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) schienen auf den ersten Blick – der damaligen Presse­mitteilung des BGH folgend – eindeutig.

Bauspar­verträge, welche nicht voll bespart, aber seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind, dürfen seitens der Bauspar­kasse – dort seitens der Wüstenrot AG – gekündigt werden. Wie so oft war es auch hier ratsam, die Urteils­gründe zu kennen/abzuwarten, um keine voreilige Schlüsse zu ziehen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

Werbung

Nicht alle Bausparverträge dürfen von Bausparkassen per se gekündigt werden

Bauspar­kassen dürfen nicht alle Verträge per se kündigen, welche die zuvor benannten Voraus­setzungen erfüllen. Wie der XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung bekannt gab, sind von der Kündigungs­möglichkeit solche Bauspar­verträge ausgenommen, welche einen Zinsbonus („Rendit­sparen/Sparfuchs“ etc.) beinhalten. Laut den Urteils­gründen kann die Rechtslage für die sogenannten Rendite­tarife mit Treuprämie, Zinsbonus oder Bonus nämlich anders sein!

Für zulässige Kündigung muss Bonusanspruch schon seit mindestens zehn Jahren bestehen

Der Grund: Bei diesen Verträgen ist der Zweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. In diesem Fall darf die Bauspar­kasse also erst kündigen, wenn auch der Bonus­anspruch schon seit mindestens zehn Jahren besteht.

Bausparverträge gelten erst bei ausgezahltem Zinsbonus als erfüllt

Diese Gratifikation wird regelmäßig dann fällig, wenn der Bausparer auf die Inanspruch­nahme des Bauspar­darlehens verzichtet und eine bestimmte Vertrags­laufzeit abgelaufen ist. Solche Bauspar­verträge gelten erst dann als erfüllt, wenn der Sparer seinen Zinsbonus ausgezahlt bekommt. Bei derart aus­gestalteten Bauspar­verträgen ist eine frühere Kündigung gerade nicht zulässig, vor allem genügt die Zuteilungs­reife nebst zehnjähriger Ablauffrist hier nicht, um den Vertrag kündigen zu können.

MPH Legal Services - Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht - vertritt Bauspar­kunden bundesweit gegenüber Bauspar­kasse im Rahmen vorzeitig gekündigter Bauspar­verträge.

Werbung

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4038

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4038
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!