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Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Vertragsrecht | 26.04.2017

Bauspar­vertrag

Bauspar­kassen dürfen nicht alle Bauspar­verträge per se kündigen

BGH schließt Kündigungs­möglichkeit für Bauspar­verträge mit Zinsbonus aus

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Bauspar­vertrag gekündigt? Bauspar­kunden der Wüstenrot, LBS u.a. Bauspar­kassen aufgepasst! Die Urteile des Bundes­gerichts­hofs in Sachen gekündigter Bauspar­verträge vom 21. Februar 2017 (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) schienen auf den ersten Blick – der damaligen Presse­mitteilung des BGH folgend – eindeutig.

Bauspar­verträge, welche nicht voll bespart, aber seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind, dürfen seitens der Bauspar­kasse – dort seitens der Wüstenrot AG – gekündigt werden. Wie so oft war es auch hier ratsam, die Urteils­gründe zu kennen/abzuwarten, um keine voreilige Schlüsse zu ziehen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

Nicht alle Bausparverträge dürfen von Bausparkassen per se gekündigt werden

Bauspar­kassen dürfen nicht alle Verträge per se kündigen, welche die zuvor benannten Voraus­setzungen erfüllen. Wie der XI. Senat des Bundes­gerichts­hofs in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung bekannt gab, sind von der Kündigungs­möglichkeit solche Bauspar­verträge ausgenommen, welche einen Zinsbonus („Rendit­sparen/Sparfuchs“ etc.) beinhalten. Laut den Urteils­gründen kann die Rechtslage für die sogenannten Rendite­tarife mit Treuprämie, Zinsbonus oder Bonus nämlich anders sein!

Für zulässige Kündigung muss Bonusanspruch schon seit mindestens zehn Jahren bestehen

Der Grund: Bei diesen Verträgen ist der Zweck erst mit Erlangung des Bonus erreicht. In diesem Fall darf die Bauspar­kasse also erst kündigen, wenn auch der Bonus­anspruch schon seit mindestens zehn Jahren besteht.

Bausparverträge gelten erst bei ausgezahltem Zinsbonus als erfüllt

Diese Gratifikation wird regelmäßig dann fällig, wenn der Bausparer auf die Inanspruch­nahme des Bauspar­darlehens verzichtet und eine bestimmte Vertrags­laufzeit abgelaufen ist. Solche Bauspar­verträge gelten erst dann als erfüllt, wenn der Sparer seinen Zinsbonus ausgezahlt bekommt. Bei derart aus­gestalteten Bauspar­verträgen ist eine frühere Kündigung gerade nicht zulässig, vor allem genügt die Zuteilungs­reife nebst zehnjähriger Ablauffrist hier nicht, um den Vertrag kündigen zu können.

MPH Legal Services - Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht - vertritt Bauspar­kunden bundesweit gegenüber Bauspar­kasse im Rahmen vorzeitig gekündigter Bauspar­verträge.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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