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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 04.05.2016

Individual­beitrag

Urteil des Land­gerichts Düsseldorf: Individual­beitrag unzulässig

Targobank ersetzte die klassische Bearbeitungs­gebühr durch den sogenannten „Individual­beitrag“

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Robert Nebel (Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 8 S 67/15)

Die Targobank (vormals Citibank) hatte in den letzten Jahren den sogenannten „Individual­beitrag“ eingeführt. Diese etwas seltsam anmutende Wort­schöpfung geht auf die Rechtsprechung hinsichtlich der klassischen Bearbeitungs­gebühren zurück:

Bearbeitungs­gebühren waren - weil sie vor den Gerichten als unwirksam eingestuft wurden - juristisch nicht mehr haltbar. Daher ging die Targobank dazu über, die Bearbeitungs­gebühr anders zu deklarieren.

Individualbeitrag ist laufzeitunabhängig und damit unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf, welches sich aufgrund des dortigen Geschäfts­sitzes der Bank bereits mehrfach mit dieser Problematik auseinander setzten musste, hat mit Beschluss vom 20.01.2016 (Az.: 8 S 67/15) die Berufung der beklagten Targobank zurück­gewiesen.

Erst­instanzlich hat bereits das Amtsgericht die Targobank zur Zurück­zahlung des Individual­beitrages verurteilt. Hiergegen legte die Targobank Berufung ein.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Individual­beitrag als unzulässig eingestuft, da er laufzeit­unabhängig ist.

Zum Hintergrund:

Laufzeit­abhängige Entgelte darf die Bank in der Regel verlangen. Dies kann beispiels­weise der Zinssatz sein. Merkmal laufzeit­abhängiger Entgelte ist, dass diese bei der vorzeitigen Beendigung des Vertrages auch nur anteilig gezahlt werden müssen.

Der Individual­beitrag ist jedoch laufzeit­unabhängig und weicht damit vom gesetzlichen Leitbild des Darlehens­vertrages ab. Der Darlehens­nehmer wird hierdurch benachteiligt.

Kunden können den Individualbeitrag zurückverlangen

Kunden der Targobank, die den Individual­beitrag entrichtet haben, können diesen nunmehr unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung zurück­verlangen.

Dies gilt selbst verständlich auch für Kunden anderer Banken, die entsprechende Bearbeitungs­gebühren entrichten mussten.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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