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Immobilienrecht und Mietrecht | 25.02.2016

Schimmel

Welche Schimmel­pilzarten sind toxisch?

Anwalt für Mietrecht beantwortet häufige Fragen zum Thema Schimmel­befall und Miet­minderung (Teil 2)

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Schimmel­pilzarten werden von der Fachwelt in vier Risiko­gruppen (Risiko­gruppen 1-4) eingeteilt. Die Einteilung basiert auf § 3 der Biostoff­verordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheits­schutz bei Tätig­keiten mit biologischen Arbeits­stoffen).

Im 1. Teil haben wir uns mit der Frage beschäftigt, was Schimmel ist, wann Schimmelpilze entstehen und was Wärmebrücken sind. Hier im 2. Teil geht es um die Schimmel­pilzarten und die vier Riskogruppen, in die sie eingeteilt werden.

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Schimmelpilze werden in 4 Risikogruppen eingeteilt

Schimmel­pilze, die in Risiko­gruppe 1 fallen, sind grund­sätzlich unbedenklich. Bei diesen Schimmel­pilzen ist es unwahrscheinlich, dass sie bei Personen, die sich in den betroffenen Räumen aufhalten, Krankheiten verursachen. In dieser Risiko­gruppe befinden sich allerdings auch solche Schimmel­pilze, die bei stark immun­geschwächten Personen Schäden hervorrufen können und solche Schimmel­pilzarten, die Allergien hervorrufen können.

In Risiko­gruppe 2 fallen solche Schimmel­pilze, die bei Mietern bzw. bei Personen, die sich in den Räumen aufhalten, Krankheiten hervorrufen können.

In Risiko­gruppe 3 fallen Schimmel­pilze, die eine schwere Krankheit bei Mietern hervorrufen können oder im Fall betroffener Gewerbe­räume eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Vorbeugung oder Behandlung der durch diese Schimmel­pilze verursachten Krankheiten ist möglich.

In Risiko­gruppe 4 fallen Schimmel­pilzarten, die schwere Krankheiten hervorrufen, gegen die vorbeugende Maßnahmen und Behandlungen nicht bekannt sind.

Schimmelpilzarten der Risikogruppen 2-4 sind toxisch

Toxisch sind also solche Schimmel­pilzarten, die in Risiko­stufen 2-4 einzuordnen sind. Die bekanntesten und in der Praxis weit häufigsten toxischen Schimmel­pilzarten sind Aspergillus fumigatus und Aspergillus flavus. Diese sind in Risikostufe 2 eingeordnet. Zu Risiko­gruppe 3 gehören die Schimmel­pilze Coccidioides immitis, Blastomyces dermatitidis und Histoplasma capsulatum.

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Welche Schimmelpilzarten die Gesundheit gefährden, kann nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden

Die Rechtsprechung hat keine konkreten Grenzwerte entwickelt, nach denen zwingend eine gesundheitliche Belastung der Mieter und damit ein Mangel der Mietsache gegeben ist. Wie das Kammer­gericht (Berlins höchstes Zivil­gericht) in einer Entscheidung vom 3.6.2010 (Akten­zeichen: 12 U 164/09) ausführte, kann die Frage, ob Schimmel­pilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährden, nicht allgemein beantwortet werden, sondern letztlich nur durch ein Sachverständigen­gutachten geklärt werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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