Im 1. Teil haben wir uns mit der Frage beschäftigt, was Schimmel ist, wann Schimmelpilze entstehen und was Wärmebrücken sind. Hier im 2. Teil geht es um die Schimmelpilzarten und die vier Riskogruppen, in die sie eingeteilt werden.
Schimmelpilze werden in 4 Risikogruppen eingeteilt
Schimmelpilze, die in Risikogruppe 1 fallen, sind grundsätzlich unbedenklich. Bei diesen Schimmelpilzen ist es unwahrscheinlich, dass sie bei Personen, die sich in den betroffenen Räumen aufhalten, Krankheiten verursachen. In dieser Risikogruppe befinden sich allerdings auch solche Schimmelpilze, die bei stark immungeschwächten Personen Schäden hervorrufen können und solche Schimmelpilzarten, die Allergien hervorrufen können.
In Risikogruppe 2 fallen solche Schimmelpilze, die bei Mietern bzw. bei Personen, die sich in den Räumen aufhalten, Krankheiten hervorrufen können.
In Risikogruppe 3 fallen Schimmelpilze, die eine schwere Krankheit bei Mietern hervorrufen können oder im Fall betroffener Gewerberäume eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Vorbeugung oder Behandlung der durch diese Schimmelpilze verursachten Krankheiten ist möglich.
In Risikogruppe 4 fallen Schimmelpilzarten, die schwere Krankheiten hervorrufen, gegen die vorbeugende Maßnahmen und Behandlungen nicht bekannt sind.
Schimmelpilzarten der Risikogruppen 2-4 sind toxisch
Toxisch sind also solche Schimmelpilzarten, die in Risikostufen 2-4 einzuordnen sind. Die bekanntesten und in der Praxis weit häufigsten toxischen Schimmelpilzarten sind Aspergillus fumigatus und Aspergillus flavus. Diese sind in Risikostufe 2 eingeordnet. Zu Risikogruppe 3 gehören die Schimmelpilze Coccidioides immitis, Blastomyces dermatitidis und Histoplasma capsulatum.
Welche Schimmelpilzarten die Gesundheit gefährden, kann nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden
Die Rechtsprechung hat keine konkreten Grenzwerte entwickelt, nach denen zwingend eine gesundheitliche Belastung der Mieter und damit ein Mangel der Mietsache gegeben ist. Wie das Kammergericht (Berlins höchstes Zivilgericht) in einer Entscheidung vom 3.6.2010 (Aktenzeichen: 12 U 164/09) ausführte, kann die Frage, ob Schimmelpilze in Mieträumen die Gesundheit der Bewohner gefährden, nicht allgemein beantwortet werden, sondern letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
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