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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 27.02.2017

Nachbelehrung zum Widerspruchs­recht

Widerspruch Lebens­versicherung aktuell: Versicherungs­nehmern droht Verlust des Widerrufs­jokers

Mit Unter­zeichnung der Nachbelehrung droht Verlust des unbefristeten Widerrufs­rechts

Etliche Kunden von Lebens­versicherungen erhalten derzeit von deren Anbieter Anschreiben, in denen sie aufgefordert werden, eine Nachbelehrung zum Widerspruchs­recht zu unter­zeichnen. Die Folge: Kommen die Versicherungs­nehmer dieser Aufforderung nach, droht ihnen der Verlust ihres Widerrufs­rechts.

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Grundsatz: Unbefristetes Widerrufsrecht

Wird ein Versicherungs­nehmer in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nicht oder nicht hinreichend über dessen Widerrufs­recht belehrt, ist dessen Ausübung grund­sätzlich unbefristet. Man spricht in diesem Falle auch von einem so genannten Widerrufs­joker.

Durch Nachbelehrung droht Verlust des Widerrufsjokers

Mit Unter­zeichnung der derzeit sehr häufig versandten Nach­belehrungen besteht jedoch die nicht un­begründete Gefahr, dass sich die betroffenen Versicherungs­nehmer der Ausübung ihres unbefristeten Widerrufs­jokers unbewusst entsagen. Hintergrund: Mit der Unter­zeichnung der Nachbelehrung wird nämlich regelmäßig die Ausübung des Widerrufs- bzw. Wider­spruchs­rechts zeitlich befristet.

Auch Nachbelehrung kann falsch sein

Versicherungs­nehmer, die unlängst Post von deren Lebens­versicherer erhalten haben, sollten die Nachbelehrung nicht vorbehaltlos unter­zeichnen, sondern die Klausel durch einen auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Hintergrund: Ähnlich wie die ursprüng­liche Widerrufs­belehrung an sich, kann auch die unter­breitete Nachbelehrung juristisch angreifbare Mängel enthalten.

Was können betroffene Versicherungsnehmer jetzt tun?

Versicherungs­nehmern, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 eine Lebens- oder Renten­versicherung abgeschlossen haben, wird geraten, deren Verträge durch einen auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Für eine kostenfreie Erst­ein­schätzung klicken Sie bitte hier (Prüfung Widerspruchsmöglichkeit eines Lebens-/Rentenversicherungsvertrages).

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