Eigenbedarf nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Dazu gehören Kinder, Enkelkinder, Geschwister und die Kinder der Geschwister. Auch die Gesellschafter einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) können Eigenbedarf geltend machen. Auch wenn die Wohnung für Hausangestellte oder Pflegekräfte gebraucht wird, kann eine Eigenbedarfskündigung zulässig sein.
Vermieter muss Eigenbedarf begründen
Der Eigenbedarf muss allerdings in der Kündigung nachvollziehbar dargelegt werden. Worin der Eigenbedarf genau besteht, muss also ausdrücklich in der Kündigung erklärt werden. Ansonsten ist die Kündigung bereits formell unwirksam. Auch muss der Vermieter den Eigenbedarf nachweisen können. Die Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.
Wird der Eigenbedarf im Nachhinein gar nicht umgesetzt und bleibt die Wohnung leer oder wird nicht durch den Vermieter oder seine Angehörigen genutzt, so hat der gekündigte Mieter Anspruch auf Schadenersatz gegen den Vermieter, der ihm die durch die Kündigung entstandenen Kosten wie Maklerprovision für die neue Wohnung, Umzugskosten und möglicherweise Mietdifferenzen erstatten muss. Hinzu kommt in solchen Fällen möglicherweise der Vorwurf des Prozessbetrugs.
Kündigungsfristen bei Eigenbedarfskündigung
Bei der Eigenbedarfskündigung gelten die ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfristen des BGB, die umso länger sind, je länger das Mietverhältnis bereits andauert. Auch kann der Vermieter in der Regel innerhalb der ersten fünf Jahre des Mietverhältnisses keinen Eigenbedarf geltend machen, wenn ihm bereits bei Vermietung der Eigenbedarf in absehbarer Zeit bekannt war.
Typische Fehler der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung
Für den Vermieter gibt es eine Reihe weiterer Fallstricke, die zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung können. So ist es beispielsweise gefährlich, nach einer Eigenbedarfskündigung noch eine Mieterhöhung gemäß § 558 BGB auszusprechen. Denn wenn der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, wird die Eigenbedarfskündigung automatisch unwirksam. Eine Mieterhöhung ist nämlich nichts anderes als ein Angebot zum Abschluss eines geänderten Mietvertrags, aufgrund dessen das Mietverhältnis zu einer höheren Miete fortgesetzt werden soll.
Ein solches Vertragsangebot steht in Widerspruch zur zuvor ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Dieses widersprüchliche Verhalten geht zu Lasten des Vermieters.
Typische Fehler der Mieter bei Eigenbedarfskündigung
Auch aus Sicht des gekündigten Mieters kann viel falsch gemacht werden. Ist beispielsweise die Eigenbedarfskündigung unwirksam, kann es ratsam sein, dies dem Vermieter nicht mitzuteilen und auf einen Widerspruch gegen die Kündigung zu verzichten. Denn je eher der Vermieter erkennt, dass seine Kündigungserklärung unwirksam ist, desto eher kann er eine neue – und dann möglicherweise wirksame – Kündigung aussprechen. Schweigen kann in solchen Fällen einen enormen Zeitgewinn für den Mieter bedeuten.
Rechtsanwalt für Mietrecht
In jedem Fall gibt es bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs einiges zu beachten. Aus Vermietersicht gilt es, an eine Vielzahl formeller und inhaltlicher Anforderungen zu denken, um die Kündigung wasserfest zu machen. Und aus Mietersicht kann die Verteidigung gegen eine Eigenbedarfskündigung je nach Fallkonstellation durchaus Aussicht auf Erfolg haben. Bei alledem steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht zur Seite. Damit Sie Ihre Interessen optimal durchsetzen können.
Liste von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien zum Thema AGB für Online-Shop
An diese Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien können Sie sich wenden, wenn Sie Fragen Fragen zur Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Onlineshop haben:
Anwälte aus Berlin
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Rechtsanwalt Sascha A. PredićRechtsanwaltskanzlei - FachanwaltskanzleiTheodor-Heuss-Platz 4, 14052 Berlin
- Rechtsanwälte Ibert & PartnerBundesallee 76, 12161 Berlin
Anwälte aus Sachsen-Anhalt
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Rechtsanwältin Birgit HildebrandtRechtsanwaltskanzlei HildebrandtRabestrasse 4, 06844 Dessau-Rosslau
- Rechtsanwälte Giere, Lesser & KollegenOtto-von-Guericke Straße 28, 39104 Magdeburg
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- Rechtsanwalt Norbert GaldaFlachsmarkt 4-6, 55116 Mainz
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- Rechtsanwaltskanzlei Oliver OffermannMartin-Luther-Straße 13, 52249 Eschweiler
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- Rechtsanwalt Wolf-Thilo TettenbornThomas-Mann-Straße 56, 70469 Stuttgart
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- Rechtsanwaltskanzlei Blum, Dickerboom, OpitzNymphenburger Straße 1, 80335 München
Die Liste der hier genannten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien ist als Empfehlung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt viele weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien, an die Sie sich wenden können, wenn Sie Fragen zur Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Onlineshop haben.