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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 08.07.2021

Absenkungs­verfahren

Absenkungsverfahren: Wer hat Beweislast für Höhe des GdB?

Beweislast in diesen Absenkungs­verfahren trägt das Versorgungs­amt

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Die Beweislast regelt verkürzt gesagt die Beweis­risiken und Beweis­obliegenheiten. Die objektive Beweislast legt fest, wer das Risiko der Nicht­erweislichkeit einer Behauptung trägt. Häufig verliert derjenige das Gerichts­verfahren, der die Beweislast trägt für Tatsachen, welche im Ergebnis nicht bewiesen werden können.

Der Antragsteller, d.h. derjenige, welcher einen bestimmten GdB haben möchte, muss nachweisen, dass bei ihm hierfür die Voraus­setzungen vorliegen. Kann beispiels­weise im Gerichts­verfahren der Nachweis mit Diagnosen und Gutachten nicht erbracht werden, spricht das Gericht diesen GdB nicht zu. Daher ist es grund­sätzlich sinnvoll, sämtliche Gesundheits­beeinträchtigung mitzuteilen und alle medizinischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

LSG: Beweislast trägt hier das Versorgungsamt

Das Landes­sozial­gericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.04.2020 zum Akten­zeichen L 13 SB 91/18 entschieden, dass die Beweislast in diesen Absenkungs­verfahren das Versorgungs­amt trägt.

Erneute Überprüfung zugesprochener GdB möglich

Wurde bereits ein bestimmter GdB vom Versorgungs­amt zugesprochen, kann das Amt dennoch erneut prüfen, ob dieser in der Vergangenheit zugesprochener GdB noch immer besteht. Bei beispiels­weise einer gesundheitlichen Stabilisierung oder Heilung kann der bisherige GdB herab­gesetzt werden.

LSG - Entscheidung

Das Versorgungs­amt war der Ansicht, dass der sich gegen die Absenkung wendende Kläger nachweisen müsse, dass die Voraus­setzungen des bisherigen GdB weiterhin vorliegen. Dem folgte das Landes­sozial­gericht nicht. Lässt sich bei einer Absenkung des bisherigen GdB nicht nachweisen, dass die Voraus­setzungen des bisherigen GdB nicht mehr gegeben sind, kann das Versorgungs­amt keine Absenkung vornehmen. Daher hat das Gericht den Absenkungs­bescheid des Versorgungs­amtes aufgehoben und der Kläger behielt seinen bisherigen GdB.

Hilfe durch Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll

grund­sätzlich ist es bei Auseinander­setzungen zur Erhöhung des GdB, der Zuerkennung von Merkzeichen, jedoch auch im Absenkungs­verfahren sinnvoll, sich an einen auf das Schwer­behinderten­recht spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht zu wenden, welcher zusätzlich medizin­rechtliche Kenntnisse haben sollte. Das Schwer­behinderten­recht über­schneidet sich häufig mit arbeits­rechtlichen Fragen, dass es vorteilhaft ist, wenn der Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Arbeits­recht ist.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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