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Arbeitsrecht | 27.06.2019

Massen­entlassungs­anzeige

BAG: Kündigung nach Massen­entlassungs­anzeige wirksam

Kündigung des Arbeit­nehmers darf erst nach Zugang der Massen­entlassungs­anzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Eine gemäß § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massen­entlassungs­anzeige kann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung ent­schlossen ist. Diese Klarstellung erfolgt durch das Bundes­arbeits­gericht mit Urteil vom 13.06.2019 zum Akten­zeichen 6 AZR 459/18.

Die Kündigungen im Massen­entlassungs­verfahren sind – vor­behaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungs­voraussetzungen – wirksam, wenn die Massen­entlassungs­anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeit­nehmer das Kündigungs­schreiben zugegangen ist.

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Kläger beruft sich auf EuGH-Rechtsprechung

Das Kündigungs­schreiben ging dem hier vorliegenden Kläger am 27.06.2017 zu. In seiner Kündigungs­schutz­klage machte er auch geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichts­hofs der Europäischen Union habe der Arbeitgeber auch seiner Anzeige­pflicht vor einer Entscheidung zur Kündigung des Arbeits­verhältnisses nachzukommen. Deshalb war er der Meinung, die Unterschrift unter das Kündigungs­schreiben, mit der die Kündigungs­erklärung konstitutiv geschaffen werde, erst erfolgen dürfe, nachdem die Massen­entlassungs­anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

LAG bejaht Auffassung des Arbeitnehmers

Das Landes­arbeits­gericht ist der Auffassung des Klägers gefolgt. Es hat der Berufung des Klägers gegen das klage­abweisende Urteil des Arbeits­gerichts stattgegeben. Die Anzeige müsse die Agentur für Arbeit erreichen, bevor der Arbeitgeber die Kündigungs­entscheidung treffe, was sich in der Unter­zeichnung des Kündigungs­schreibens manifestiere, so das Landes­arbeits­gericht.

BAG: Massenentlassungsanzeige dient beschäftigungspolitischen Zwecken

Die Revision des Beklagten hatte beim Bundes­arbeits­gericht Erfolg. Dieses nahm die Zurück­verweisung des Rechts­streits an das Landes­arbeits­gericht vor. Das Bundes­arbeits­gericht stellt klar, dass selbst­ständig neben dem nach § 17 Abs. 2 KSchG durch­zuführenden Konsultations­verfahren stehende, in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 5 KSchG geregelte Anzeige­verfahren diene beschäftigungs­politischen Zwecken. Die zuständige Agentur für Arbeit solle rechtzeitig über eine bevorstehende Massen­entlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeit­nehmern vorbereiten und ihre Vermittlungs­bemühungen darauf einstellen zu können. Hierzu müsse bereits feststehen, wie viele und welche Arbeit­nehmer konkret entlassen werden sollen. Auf den Willens­entschluss des Arbeit­gebers zur Kündigung könne, solle und wolle die Agentur für Arbeit – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultations­verfahrens – keinen Einfluss nehmen, so das Bundes­arbeits­gericht.

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Kündigung darf erst nach Zugang der Anzeige beim Arbeitsamt erfolgen

Zutreffend dürfe die Kündigung erst dann erfolgen, also dem Arbeit­nehmer zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB), wenn die Massen­entlassungs­anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies sei durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG (Massen­entlassungs­richtlinie) geklärt. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Unter­zeichnung der Kündigung, sondern auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Arbeit­nehmer an.

Vorinstanz muss erneut entscheiden

Das Bundes­arbeits­gericht konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen. Das Landes­arbeits­gericht werde aufzuklären haben, ob die Massen­entlassungs­anzeige inhaltlich den Vorgaben des § 17 Abs. 3 KSchG genügte und ob das Anhörungs­verfahren gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungs­gemäß eingeleitet wurde. Diese weiteren Voraus­setzungen sind durch das Landes­arbeits­gericht aufzuklären.

Weitere Informationen unter: www.kuendigungsschutz-arbeitnehmer.de

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