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Bankrecht | 09.02.2016

Vor­fälligkeits­entschädigung

BGH-Urteil XI ZR 388/14: Sonder­tilgungs­rechte müssen in Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung berücksichtigt werden

Sparkasse wollte bei vorzeitiger Darlehens­vollrück­zahlung die Vorfälligkeits­zinsen nicht berücksichtigen

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14)

Werden dem Verbraucher beim Abschluss eines Darlehens Sonder­tilgungs­rechte eingeräumt, müssen diese im Falle einer vorzeitigen Darlehens­ablösung auch bei der Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung berücksichtigt werden. Das hat der Bundes­gerichts­hof mit Urteil vom 19. Januar 2016 entschieden (Az.: XI ZR 388/14).

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BGH erklärt Klausel in einem Darlehensvertrag einer Sparkasse für unwirksam

Der XI. Zivilsenat des BGH erklärte eine Klausel in einem Darlehens­vertrag einer Sparkasse für unwirksam. In der Klausel hieß es:

„Zukünftige Sonder­tilgungs­rechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehens­vollrück­zahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeits­zinsen nicht berücksichtigt.“

Im Klartext heißt das, dass das Geld­institut ihren Kunden zwar Sonder­tilgungs­rechte einräumt, diese bei der Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung aber nicht berücksichtigt. Der Verbraucher kann im Fall einer vorzeitigen Darlehens­ablösung also nicht von seinen Sonder­tilgungs­rechten profitieren. Dagegen hatte die Verbraucher­zentrale Hamburg geklagt und in letzter Instanz Recht bekommen.

Sondertilgungsrechte müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden

Werde ein Darlehen vorzeitig vom Verbraucher gekündigt, habe das Kredit­institut einen Anspruch darauf, dass der entstandene Schaden durch entgangene Zins­zahlungen ersetzt werde. Also einen Anspruch auf die Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung. Ersatzfähig ist der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zins­erwartung des Darlehens­gebers. Die rechtlich geschützte Zins­erwartung wird - unter anderem - durch vereinbarte Sonder­tilgungs­rechte begrenzt, so der Senat. Mit der Einräumung der Sonder­tilgungs­rechte gebe ein Kredit­institut freiwillig einen Teil seiner geschützten Zins­erwartung auf. Dementsprechend müssen bei der Berechnung der Vor­fälligkeits­entschädigung die eingeräumten Sonder­tilgungs­rechte kosten­mindernd berücksichtigt werden, entschieden die Karlsruher Richter.

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Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Es ist davon auszugehen, dass sich derartige Klauseln nicht nur in den Darlehens­verträgen der betroffenen Sparkasse befinden, sondern auch andere Kredit­institute ähnliche Klauseln verwendet haben. Für viele Verbraucher bedeutet dies, dass sie bei der vorzeitigen Ablösung ihres Darlehens unter Umständen eine zu hohe Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt haben. Dieses Geld können sie nach der höchst­richter­lichen Rechtsprechung des BGH nun zurück­fordern.

Darüber hinaus kann der Widerruf eines Darlehens­vertrags die Möglichkeit bieten, aus dem Kredit ganz ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung auszusteigen. Möglich ist der Widerruf, wenn der Verbraucher nicht ordnungs­gemäß über seine Widerrufs­möglichkeiten belehrt wurde.

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