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Bankrecht und Verbraucherrecht | 09.08.2021

Immobilien­kredite

BGH stärkt Verbraucher­rechte bei Immobilien­darlehen

Keine Vor­fälligkeits­entschädigung bei unzureichender Aufklärung

Beim vorzeitigen Ausstieg aus einem Immobilien­kredit müssen Darlehens­nehmer häufig hohe Vorfälligkeits­entschädigungen zahlen. Damit sichern sich die Banken eine Ent­schädigung dafür, dass ihnen bei der vorzeitigen Kündigung eines Kredit­vertrages Zins­einnahmen entgehen. Die Kalkulation dieser Ablöse­summe ist von den Kredit­instituten jedoch klar, prägnant, verständlich und genau darzustellen.

So hieß es im Urteil des Ober­landes­gerichts Frankfurt vom 01.07.2020 (Az.: 17 U 810/19), dem sich nun auch der Bundes­gerichts­hof angeschlossen hat. Die Richter in Frankfurt hatten einen Fall verhandelt, in dem die Commerzbank von einem Kredit­nehmer 21.500 Euro für die Ablösung von zwei Darlehen verlangt hatte.

Berechnungen der Commerzbank genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen

Das Frankfurter OLG war zu dem Schluss gekommen, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Ent­schädigung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Damit sei die Leistung der Vor­fälligkeits­entschädigung ohne Rechts­grundlage erfolgt und eine Zahlungs­verpflichtung habe nicht bestanden.

BGH bestätigt OLG in seiner Auffassung

Diese Auffassung vertrat auch der BGH (Az.: XI ZR 320/20), als er eine Nicht­zulassungs­beschwerde der Commerzbank gegen das Urteil des Frankfurter OLG zurückwies. Damit schloss sich der Bundes­gerichts­hof faktisch der Ent­scheidung des Ober­landes­gerichts an. Eine weitere Klärung der Sache sei unnötig. Allein bei der Commerzbank dürften schätzungs­weise rund 95.000 Kredit­verträge von dem Richter­spruch betroffen sein.

Praxis der Entschädigung nicht infrage gestellt

Dass im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem Immobilien­kredit grund­sätzlich eine Vor­fälligkeits­entschädigung vom Kunden zu zahlen ist, wurde von den Gerichten nicht infrage gestellt. Laut dem OLG Frankfurt hätten Banken das Recht, eine angemessene Vor­fälligkeits­entschädigung für den finanziellen Schaden zu verlangen, der sich unmittelbar aus der vorzeitigen Rück­zahlung des Kredits ergebe.

Bedeutung des Urteils auch für Kunden anderer Banken

Das nun vom BGH bestätigte Urteil des Frankfurter Ober­landes­gerichts betrifft nicht nur Kunden der Commerzbank, sondern ist auch für Kunden anderer Banken interessant. Zwar haben inzwischen einige Institute ihrer Formulare überarbeitet, doch sind diese teilweise weiterhin angreifbar. Für viele Privatleute dürfte daher die Möglichkeit bestehen, eine Vor­fälligkeits­entschädigung zu vermeiden – insbesondere bei Verträgen, die ab dem 22. März 2016 abgeschlossen wurden. Laut Gesetzgeber müssen Banken ihre Kunden vor allem bei Bau­finanzierungen klar und verständlich über die Vor­fälligkeits­entschädigung belehren, was in der Praxis jedoch oft nicht zur Genüge erfolgt ist.

Wir helfen Ihnen gerne!

In unserer Kanzlei haben wir aufgrund ungenügender Belehrungen seitens der Banken schon vielen Mandanten zum Ausstieg aus dem Kredit­vertrag verholfen, ohne dass eine hohe Vor­fälligkeits­entschädigung zu zahlen war. Gerne beraten wir auch Sie. Nutzen Sie unsere kostenlose Erst­beratung und lassen Sie Ihren Kredit­vertrag von uns prüfen.

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