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Bankrecht und Vertragsrecht | 05.02.2016

Widerrufs­belehrung

Belanglose Abweichungen von Muster-Widerrufs­belehrungen machen diese nicht fehlerhaft und unwirksam

Verbraucher wird durch nur unwesentliche Änderungen weder verwirrt noch unrichtig über seine Rechte belehrt

Werden an den gesetzlichen Muster-Widerrufs­belehrung eines Unternehmens einzelne, kleinere Änderungen vorgenommen, so machen diese Änderungen die Widerrufs­belehrung dann nicht unwirksam, wenn es sich nur um belanglose Abweichungen handelt.

Parteien streiten über Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um die Wirksamkeit eines Widerrufs eines Darlehens­vertrages. Die Kläger hatten bei der Beklagten 2009 einen Verbraucher­darlehens­vertrag abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages unterzeichneten die Kläger auch eine Widerrufs­belehrung, die sie anschließend ausgehändigt bekamen. Die Über­schrift „Widerrufs­belehrung“ war mit einer Fußnote gekennzeichnet, die im erläuternden Text mit „Nicht für Fern­absatz­geschäfte“ erklärt wurde. Des Weiteren waren unter der Über­schrift „Widerrufs­folgen“ abweichend von dem damals gültigen Muster die Worte „uns“ durch „S.-Versicherung“ ersetzt. Außerdem enthielt die Belehrung dort, insoweit überein­stimmend mit der Muster-Widerrufs­belehrung, den Satz: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“ Hinzu kamen noch weitere vereinzelte Anpassungen.

Beklagte erklärt Belehrung für ordnungsgemäß und sieht Widerruf als verfristet an

Im Jahr 2014 widerriefen die Kläger den Vertrag. Der Widerruf sei nicht verfristet, da die Belehrung aufgrund der Abweichungen fehlerhaft sei und somit die Frist gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte hingegen sah den Widerruf als verfristet an, da die Belehrung ordnungs­gemäß erfolgt sei. Die verwendete Widerrufs­belehrung orientiere sich an der Muster- Widerrufs­belehrung und enthalte nur unwesentliche Abweichungen ohne inhaltliche Auswirkungen.

LG: Widerrufsbelehrung war nicht fehlerhaft

Das Landgericht Heidelberg entschied, dass die Kläger den Darlehens­vertrag nicht wirksam widerrufen konnten (Az. 2 O 230/14). Die Widerrufs­belehrung war nicht fehlerhaft, sodass die 14-tägige Frist mit Aushändigung im Jahr 2009 zu laufen begann und die Erklärung 2014 somit verspätet sei. Die Belehrung genügt den Anforderungen des im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses anwendbaren § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält. Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die nur unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen weder verwirrt noch unrichtig über seine Rechte belehrt.

Fazit

Das Widerrufs­recht ist nicht nur bei Verbraucher­darlehens­verträgen immer wieder ein Streitthema. Insbesondere auch im Fernabsatz steht die Widerrufs­belehrung im Fokus. Denn nicht nur die Folge, dass der Kunde ein nunmehr 1 Jahr und 14-tägiges Widerrufs­recht hat kann für Unternehmen enorme Kosten bedeuten. Auch Abmahnungen durch Wettbewerber und Schutz­vereine können durch fehlerhafte Belehrungen auftreten. Dies umso mehr, als dass seit dem 13. Juni 2014 durch die Verbraucher­rechte-Richtlinie verschärfte Anforderungen gelten. Erfreulich ist insoweit, dass das LG Heidelberg nur unwesentliche und belanglose Änderungen, die keine Auswirkungen auf den Inhalt der Belehrung haben, als rechtlich unbedenklich einstuft. Gleichwohl ist die Grenze zwischen „belanglosen“ und sich inhaltlich auswirkenden Änderungen fließend und sollte nicht unterschätzt werden!

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