wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Mietrecht | 03.08.2021

Miet­minderung wegen Corona

Besteht ein Anspruch auf weniger Miete in der Corona-Zeit?

Anpassung des Miet­vertrages wegen der Störung der Geschäfts­grundlage möglich

Die Corona-Pandemie bringt schon seit geraumer Zeit viele Nachteile mit sich. Hierunter fällt unter anderem eine Lockdown-bedingte Schließungs­anordnung, die zu einer Ein­schränkung oder sogar einem Ausschluss der Nutzung des Mietobjekts führen kann. Kann der Mieter/die Mieterin in einem solchen Fall einen Teil des Mietpreises nicht zahlen oder besteht dem Vermieter/der Vermieterin gegenüber kein Anspruch auf Miet­minderung?

Werbung

Zu Beginn des Jahres 2020 mussten im Zuge des ersten Lockdowns viele Geschäfte schließen. Dies hatte zum Teil erhebliche Umsatz­einbußen zur Folge. Die Themen Mieter­schutz und Miet­minderung in der Gewerbe­miete gewinnen mit den neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zunehmend an Bedeutung.

Gesetzesänderung zur Corona-bedingten Mietminderung

Grund­sätzlich kann eine Vertrags­anpassung dann vorgenommen werden, wenn sich die Umstände nach Vertrags­schluss schwer­wiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

Einer Gesetzes­änderung des Bundestags zur Folge (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) kann auch während der Corona-Pandemie zureichender Mieter­schutz gewähr­leistet werden. Diese erlaubt es dem Mieter aufgrund der Corona-bedingten staatlichen Schließungs­anordnung, den Mietvertrag anzupassen. Die staatlichen Corona-Maßnahmen gelten nämlich ab sofort als Umstand, der in einer Anpassung des Miet­vertrages wegen der Störung der Geschäfts­grundlage resultieren kann.

OLG Dresden: Mieterin muss aufgrund von Corona die Hälfte ihrer Monatsmiete nicht zahlen!

Ein Urteil des Ober­landes­gerichts in Dresden vom 24. Februar 2021 stellt genauso einen Fall dar. Vorliegend entschied das Gericht, dass die Mieterin einen Anspruch auf Miet­minderung um die Hälfte für den streit­gegen­ständlichen Monat, in dem Fall den April 2020, habe. Der Anspruch ergibt sich aus der Corona-bedingten Schließungs­anordnung. Es sei für die Mieterin unzumutbar, am un­veränderten Mietvertrag fest­zuhalten. Weder die Mieterin noch die Vermieterin habe eine Ursache für die Störung der Geschäfts­grundlage vorher­gesehen oder gesetzt.

Werbung

Sie brauchen Hilfe bei der Corona-bedingten Vertragsanpassung?

Falls Sie sich als Mieter/in in einer ähnlichen Situation wieder­finden sollten und sich fragen, wie Sie von Ihrem Mieter­schutz Gebrauch machen und Ihren Mietpreis mindern können, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner jahrelangen Expertise im Mietrecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Jetzt zum kostenlosen Erstgespräch

Quellen

Werbung

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8566

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d8566
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!