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EU-Recht, Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 06.11.2018

Voll­streckungs­befehl

Endlich Ruhe vor der Ahndung von Park­verstößen in Kroatien

Voll­streckungs­befehle kroatischer Notare können nicht als europäische Voll­streckungs­titel bestätigt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Der europäische Gerichtshof entschied, dass die von kroatischen Notaren ausgestellten Voll­streckungs­befehle, die Park­verstöße in Kroatien betreffen, grund­sätzlich nicht als europäische Voll­streckungs­titel bestätigt werden können. Sie werden in anderen Mitglied­staaten der EU nicht als gerichtliche Entscheidungen anerkannt und dürfen somit nicht vollstreckt werden.

Hintergrund ist die Verordnung über europäische Voll­streckungs­titel, wonach Entscheidungen, die von „Gerichten“ stammen und sich auf „unbestrittene Forderungen“ beziehen, als europäische Voll­streckungs­titel bestätigt werden können-sodann haben die Mitglied­staaten sie anzuerkennen und es kann vollstreckt werden.

Widerspruch gegen Vollstreckungsbefehl aus Kroatien

Im fraglichen Fall hatte die Pula Parking Gesellschaft von einem deutschen Mitbürger die Bezahlung eines ihm zugestellten Parkscheins verlangt. Ein Notar erließ einen Voll­streckungs­befehl. Gegen diesen legte der Betroffene Widerspruch ein-die Sache landete vor dem Stadt­gericht in Pula.

Kroatisches Gericht bittet EuGH um Klärung

Dessen Richter wollten vom EuGH wissen, ob das anhängige Zwangs­voll­streckungs­verfahren in den Bereich der Verordnung über die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen in Zivil-und Handels­sachen fällt.

EuGH positionierte sich klar und eindeutig

1. Kroatische Notare seien keine Gerichte im Sinne der Verordnung!

2. Auch werde der Antrag eines Gläubigers auf Ausstellung eines Voll­streckungs­befehls nicht dem Schuldner übermittelt - ihm werde erst der erlassene Voll­streckungs­befehl zugestellt.

3. Generell seien Notare in Kroatien zwar zur Ausstellung öffentliche Urkunden befugt, jedoch gelte dies im vorliegenden Fall nur, wenn ein Schuldner die genannte Forderung ausdrücklich anerkannt habe.

4. Hier sei der Voll­streckungs­befehl aber auf Grundlage einer vom Gläubiger einseitig erstellten Rechnung ausgestellt worden, ohne dass der Schuldner ein Anerkenntnis abgab.

Forderung genau prüfen

Auf die weiteren Argumente des EuGH kann meines Erachtens vorliegend verzichtet werden-wer immer aus Kroatien Post erhält, sollte sich nicht ins Bockshorn jagen lassen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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