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Arbeitsrecht und Tierrecht | 19.05.2017

Kündigung

Erkrankung des Hundes: Wenn Tierliebe den Arbeits­platz gefährden kann…

Arbeit­nehmer sollte Arbeitgeber stets umfassend informieren

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Pia-Alexandra Kappus

Das LAG Nürnberg (Az. 5 Sa 59/16 ) hatte zu dieser Thematik folgenden Fall zu entscheiden: Als der Hund des Klägers einen Schlag­anfall erlitt, kontaktierte der Kläger seinen Arbeitgeber telefonisch und bat um einen Tag Urlaub. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.

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Hundehalter bleibt Arbeit fern

Daraufhin kam der Kläger trotzdem nicht zur Arbeit und legte auch keine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung für diesen Tag vor. Infolgedessen kündigte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der Zwei­wochen­frist. Der Kläger erhob rechtzeitig Kündigungs­schutz­klage und machte die Sitten­widrigkeit der Arbeitgeber­kündigung geltend.

Arbeitsnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Probezeit

Eine der Schwierig­keiten des Falles für den Arbeit­nehmer lag darin, dass er sich im Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befunden hatte. Das Kündigungs­schutz­gesetz fand also noch gar keine Anwendung und der Arbeitgeber konnte auch ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings gilt auch während der Probezeit zu Gunsten des Arbeit­nehmers das Maß­regelungs­verbot des § 612 a BGB.

LAG erklärte Kündigung für wirksam

Hierzu wäre, so das Gericht zumindest erforderlich gewesen, dass der Kläger dargelegt hätte, dass er dem Arbeitgeber nicht nur mitgeteilt hat, dass sein Hund erkrankt sei und ärztlicher Behandlung bedürfe, sondern dass er darüber hinaus explizit mitgeteilt hat, dass eine anderweitige Versorgung des Hundes wie z.B. durch seine Lebens­gefährtin nicht möglich war. Darüber hinaus hätte der Kläger den Arbeitgeber informieren müssen, dass die medizinische Versorgung zwingend innerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen habe und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Das alles konnte der Kläger im Prozess nicht beweisen mit der Folge, dass sowohl das Arbeits­gericht als auch das Landes­arbeits­gericht die Kündigung für wirksam erklärt und der Kläger seinen Arbeits­platz verloren hat.

In solchen Fällen ist vor allem zu raten, dass der Arbeitgeber immer umfassend informiert wird und diese Informationen auch möglichst durch Emails dokumentiert werden.

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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