Deutlichkeitsgebot
Die Santander Consumer Bank AG hat im Jahre 2008 im streitgegenständlichen Kreditvertrag eine Widerrufsbelehrung verwendet, die nicht dem Deutlichkeitsgebot im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entsprach. Die Belehrung war nicht im Gegensatz zu den anderen Bestandteilen des Vertragsformulars durch eine Fettschrift hervorgehoben und erschien somit etwas eher Unwichtiges zu sein. Das war nach unserer Auffassung unzulässig.
Einseitige Darstellung von Widerrufsfolgen
Darüber hinaus hat die Santander Consumer Bank AG über die Widerrufsfolgen nur einseitig belehrt. Nach unserer Rechtsauffassung entspricht dies nicht dem gesetzlichen Leitbild, da die Rückabwicklung nach dem Widerruf bilateral ist und somit Ansprüche auf beiden Seiten der Vertragsparteien entfaltet. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – bereits zweifelsfrei bestätigt.
Vielmehr entsteht bei dem Darlehensnehmer dadurch der Eindruck, dass nur er alleine zahlungspflichtig ist und insbesondere den kompletten Darlehensnennbetrag zurückzahlen muss, der ihm ohnehin oftmals z.B. wegen einer kreditfinanzierten Kaufpreiszahlung nicht mehr zur Verfügung steht. Dies führt logischerweise dazu, dass der Darlehensnehmer abgeschreckt wird, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, obwohl es ihn nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers schützen soll.
Keine Belehrung über die verbundenen Geschäfte
Des Weiteren hat die Santander Consumer Bank AG die Belehrung über die verbundenen Geschäfte komplett unterlassen, obwohl mit dem Abschluss des Darlehensvertrages gleichzeitig noch eine Ratenschutzversicherung abgeschlossen wurde (siehe dazu z.B. unseren Fachbeitrag hier). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind der Darlehensvertrag und die Ratenschutzversicherung verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB a.F., sodass die Belehrung darüber zwingend erfolgen muss.
Gegen die Santander Consumer Bank erging ein Versäumnisurteil
Die Santander Consumer Bank AG wollte sich gegen unsere Klage nun nicht verteidigen und kündigte dem Gericht an, dass der Gerichtstermin seitens der Bank nicht wahrgenommen wird. Bei dem Gerichtstermin wurde die Santander Consumer Bank AG nicht vertreten, sodass ein Versäumnisurteil gegen die Santander Consumer AG erging. Die Prozessbevollmächtigten der Santander Consumer Bank AG haben am selben Tag vor derselben Kammer des LG Mönchengladbach noch prozessiert und haben auf Nachfrage der Richter noch bestätigt, dass der Gerichtstermin in unserer Sache nicht wahrgenommen wird.
Wir gehen davon aus, dass das Urteil nicht mehr angegriffen wird und unser Mandant sein Recht nun durchsetzen kann.
Unser Tipp:
Lassen Sie Ihre Darlehensverträge mit der Santander Consumer Bank AG im Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit von Fachanwälten prüfen. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen.