wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 01.06.2017

Widerrufs­joker

Fehlerhafte Wider­rufs­information: Mit „Widerrufs­joker“ raus aus dem Kredit­vertrag

Auch Bau­finanzierungen aus den Jahren 2010 bis 2015 oft fehlerhaft

Wie auch bereits hinsichtlich anderer Banken fest­gestellt wurde, weisen auch Kredit­verträge aus den Jahren ab 2010 sehr häufig Fehler in der Wider­rufs­information auf, die es ermöglichen, diese Darlehen auch heute noch zu widerrufen und so vom noch immer niedrigen Zinsniveau zu profitieren. Ein „Ausstieg“ aus einem laufenden Darlehen ist dann, zum Beispiel im Falle eines Verkaufs der Immobilie, auch ohne Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung möglich.

Oft fehlen gesetzliche Pflichtangaben zur Vertragslaufzeit

Ein Fehler, den insbesondere die ING-DiBa AG bei Bau­finanzierungen in den Jahren 2010 bis 2015 sehr häufig gemacht hat, ist die fehlende Angabe einer der in § 492 Absatz 2 BGB genannten Pflicht­angaben, nämlich die Vertrags­laufzeit. Ohne diese Angabe beginnt die Wider­rufs­frist des Darlehens (üblicherweise 14 Tage) nicht zu laufen.

Mit der Angabe der Vertrags­laufzeit muss die Bank dem Kunden mitteilen, wie lange das Darlehen laufen würde, bis es unter den gegebenen Voraus­setzungen (gewählte anfängliche Tilgung und gewählter Zinssatz) vollständig zurück­gezahlt wäre. Zwar ist diese Angabe in der Regel theoretisch, weil sich entscheidende Parameter und damit auch die Gesamt­laufzeit des Darlehens nach Ende der ersten Zinsb­indungs­periode ändern. Dennoch handelt es sich eben um eine der Pflicht­angaben, deren Fehlen die Wider­rufs­frist nicht anlaufen lässt.

In vielen der geprüften Darlehens­verträge der ING-DiBa AG, die nach dem 10. Juni 2010 bis ins Jahr 2015 abgeschlossen wurden, fehlt die Angabe der Vertrags­laufzeit. Zwar wird in den Verträgen regelmäßig die Dauer der Zins­fest­schreibung genannt, jedoch handelt es sich bei dieser Angabe eben gerade nicht um die Angabe der Vertrags­laufzeit.

Pflichtangaben müssen im Kreditvertrag stehen

Soweit die ING-DiBa AG und andere zum Beispiel im Internet darauf hinweisen, dass die Angabe der Vertrags­laufzeit ja im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) enthalten sei, hilft dies der ING-DiBa AG und anderen Banken nicht.

Die Pflicht­angaben, die der Darlehens­geber dem Darlehens­nehmer geben muss, müssen sämtlich im Kredit­vertrag selbst stehen. Das ESM ist aber nicht Bestandteil des Kredit­vertrages, sondern eine vorvertragliche Information des Kunden. Dies hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, entschieden.

Widerruf nutzen und Geld sparen

Der Widerrufs­joker bietet Kunden der ING-DiBa AG, die ihre Bau­finanzierung nach dem 10. Juni 2016 abgeschlossen haben, die Chance auf erhebliche Ersparnisse. So wurde für Bau­finanzierungen in den Jahren 2010 bis 2012 zumeist ein Zinssatz von um die 4 % p. a. verlangt. Angesichts der heute markt­üblichen 1,5 % p. a. können Sie also um die 2,5 % p. a. sparen. Bei einer Kreditsumme von zum Beispiel 200.000 Euro sparen Sie also bis zu 5.000 Euro jährlich. Rechnen Sie sich selbst aus, auf welch stattlichen Betrag sich dies bis zum Ende Ihrer Finanzierung summiert.

Aber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Finanzierung zum Beispiel bei einem Verkauf der Immobilie können Sie kräftig sparen, weil bei einem Widerruf die ansonsten zu zahlende Vor­fälligkeits­entschädigung entfällt.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4173