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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 27.03.2018

Anlage­skandale

Insolvenz der P&R Container Investment – wann haften Anlage­berater?

Geschäfts­modell wurde Anlegern als rendite­starke und sichere Kapital­anlage dargestellt

Mit der Insolvenz des Container-Anbieters P&R bahnt sich einer der größten Anlage­skandale der vergangenen Jahre an. Wir berichteten bereits.

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Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie sie zumindest Teile ihres Investments retten bzw. den finanziellen Schaden minimieren können.

Möglichkeiten der Anleger

Neben der Anmeldung der Forderung – dem Investment­betrag nebst Zinsen – zur Insolvenz­tabelle, kann ein Vorgehen gegen den Anlage­berater eine lohnenswerte Maßnahme sein, zumal ein Gläubiger in einem Insolvenz­verfahren oftmals nur mit einer prozentualen Quote zu rechnen hat.

Geldanleger sollen sich auf Anlage­berater verlassen können. Dies hat der Bundes­gerichts­hof bereits in der Vergangenheit in zahlreichen Grundsatz­entscheidungen deutlich gemacht.

Beratung muss anleger- und objektgerecht sein

Der Berater haftet für unzureichende oder fehlerhafte Beratung und kann dem Kunden in der Regel keine Mitverantwortung zuschieben. Hierbei muss die Beratung anleger- und objekt­gerecht erfolgen.

Anleger­gerechte Beratung bedeutet, dass die Beratung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers zu­geschnitten sein muss. Objekt­gerechte Beratung bedeutet hingegen zum Investitions­projekt zutreffend, vollständig und verständlich zu beraten. Die Beratung muss sich sowohl auf allgemeine Risiken, als auch auf die speziellen Risiken des Anlage­objekts beziehen.

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung

Bei P&R ist die Beratung nach unserer Erfahrung in Einzel­fällen aufgrund mehrerer Punkte nicht ordnungs­gemäß erfolgt:

Wichtig wären Transparenz und Sicherheit in der Beratung gewesen. So hätten Berater auf die Eigenschaft der Beteiligung als unter­nehmerische Beteiligung, die der Anleger eingeht, wenn er sich am Container­leasing beteiligt, hinweisen müssen.

Dies wurde jedoch in einigen Fällen unter den Tisch fallen gelassen. Stattdessen wurde das Geschäfts­modell als sicher und rendite­stark verkauft und dem Anleger eine sichere Kapital­anlage dargestellt, zumal der Container, der formell in sein Eigentum übergeht, einen Wert aufweisen soll, was jedoch angesichts fallender Container­preise und Nachfrage auf dem Weltmarkt eher theoretischer Natur sein könnte.

Auch auf das Risiko, dass die Mieter der Container in die Insolvenz fallen können, musste der jeweilige Anlage­berater hinweisen. Sofern er nicht auf dieses Ausfall­risiko des Vertrags­partners hingewiesen haben sollte, liegt auch nach ober­gerichtlicher Rechtsprechung ein Beratungs­fehler vor, der zum Schadens­ersatz verpflichtet.

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Beratung durch spezialisierte Fachanwälte

Wichtig ist, dass eine Einzelfall­betrachtung vorgenommen werden muss.

Beratungs­protokolle, Beitritts­erklärungen und sonstige Unterlagen, die vom Anleger unter­zeichnet und / oder mit dem Anlage­berater besprochen wurden, müssen ausgewertet werden und hinsichtlich spezifischer Beratungs­mängel untersucht werden.

Hierbei sollten Anleger aufgrund der geltenden Verjährungs­fristen nicht allzu lange warten.

Wir beraten Sie gerne hierzu. Sprechen Sie uns an.

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