wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 05.12.2017

Schadens­ersatz­anspruch

Kapital­anleger aufgepasst - Schadens­ersatz­ansprüche aus Prospekt­haftung bei einer Publikums­gesellschaft (KG, OHG u.ä.) aussichtsreich!

Prospekt­haftung im engeren und im weiteren Sinn

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Vor dem Hintergrund vermehrter Anfragen an unsere Kanzlei seitens geschädigter Kapital­anleger von Schiffs-/Immobilien- und Filmfonds dürfen wir auf folgende Grundsätze der Prospekt­haftung, welche den Weg für erfolgreiche Schadens­ersatz­klagen geschädigter Anleger bahnen, hinweisen.

1. Prospekthaftung im engeren Sinne

Seit dem 01.06.2012 ist die Prospekt­haftung i.e.S. in den §§ 20, 21 des Vermögens­anlage­gesetzes (VermAnlG) normiert. Daneben gibt es weitere spezial­gesetzliche Regelungen in den § 21 Wertpapier­prospekt­gesetz (WpPG) und § 306 Kapital­anlage­gesetz­buch (KAGB).

Prospektverantwortliche bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben Anspruchsgegner

Grund­gedanke dieser Haftung ist, dass der Prospekt für viele Anleger die wesentliche Informations­quelle darstellt. Ein Anleger muss daher auf diese Entscheidungs­grundlage vertrauen können. Eine Prospekt­haftung im engeren Sinne setzt somit unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufs­prospekt voraus. Anspruchs­gegner der Prospekt­haftung i.e.S. sind daher die Prospekt­verantwortlichen. Hierzu zählen die emittierende Fonds­gesellschaft, die Emissions­häuser, die Gründungsgesellschafter und etwaige sonstige Konzeptionäre.

2. Prospekthaftung im weiteren Sinne

Bei der Prospekt­haftung im weiteren Sinne knüpft die Haftung an die Inanspruch­nahme besonderen Vertrauens und die Verletzung von Aufklärungsp­flichten an. Es handelt sich um eine Verschuldens­haftung und zugleich um einen Unterfall der Berater­haftung.

Anlageberater und -vermittler i.d.R. Anspruchsgegner

Anspruchs­gegner sind hier regelmäßig Anlage­berater und Anlage­vermittler oder diejenigen, die aus einem sonstigen Vertrag gegen Aufklärungspflichten verstoßen haben. Einen solchen Vertrag stellt auch der Gesellschafts­vertrag einer Publikums­gesellschaft (Kommandit­gesellschaft u.ä.) dar. Von der Haftung befreit sind jedoch in der Regel die rein kapitalistisch beteiligten, d.h. ohne organisatorische Mitwirkungs­pflichten ausgestatteten, Anleger/Kommanditisten. In Haftung zu nehmen sind folglich die Gesellschafter, welche in die Organisations­struktur der Gesellschaft eingebunden sind und daher besonderes persönliches Vertrauen gegenüber Anleger/Neu­gesellschaftern in Anspruch nehmen (z.B. Treuhand­kommanditisten und Gründungsgesellschafter).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, berät geschädigte Kapital­anleger zu den Erfolgs­aussichten von Schadens­ersatz­klagen im Rahmen gescheiterter Fonds-/Kapital­anlagen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
Nehmen Sie direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann auf ...
Bild von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4856

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4856
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!