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Kaufrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 08.07.2019

Gebraucht­wagen­kauf

Nur ein Vorbesitzer? Auto­händler muss auf Verwendung des Fahrzeugs als Mietwagen hinweisen

Einsatz als Mietwagen für Kauf­entscheidung bedeutsam

Das Oberlandes­gericht Oldenburg hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem gegen ein Autohaus geklagt wurde, welches ein Gebraucht­fahrzeug online inseriert und dort angegeben hatte, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Es wurde aber nicht darauf hingewiesen, dass der Halter eine Mietwagen­firma und das Fahrzeug ein Jahr in Spanien als Mietwagen im Einsatz war. So wurde gegen das Autohaus auf Unter­lassung einer solchen Anzeige geklagt, da der Kläger die Anzeige für wettbewerbs­widrig hielt, weil der Hinweis auf die Miet­wagen­eigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.

LG: Nutzung als Mietfahrzeug stellt keine negative Eigenschaft dar

Zunächst hatte das Landgericht Osnabrück dem Autohaus Recht gegeben. Eine Nutzung als Miet­fahrzeug sei keine negative Eigenschaft, insbesondere da Miet­wagen­firmen selbst darauf angewiesen wären, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Darüber hinaus sei es heute üblich, dass kurz genutzte Miet­fahrzeuge auf dem Markt angeboten würden, worauf sich auch Käufer einstellen könnten.

In der Berufung unterlag das Autohaus jedoch und wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne Hinweis auf die Miet­wagen­eigenschaft eines Fahrzeuges zu schalten.

OLG: Mietwageneigenschaft ist wesentliche Information

Das OLG Oldenburg ist der Auffassung, dass die Miet­wagen­eigenschaft eine wesentliche Information sei, die für die Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen wird im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln.

Fehlinformation stellt Wettbewerbsverstoß dar

Es sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahr­fähigkeiten und unterschiedlichen Sorgfalts­ein­stellungen zu rechnen, was Einfluss auf die Verschleißt­eile und den Pflege­zustand eines Miet­fahrzeugs haben könnte. Ob diese Bedenken berechtigt seien, stünde zwar auf einem anderen Blatt, dennoch gäbe es sie und sie seien wesentlich für die Kauf­entscheidung, sodass die Fehl­information einen Wettbewerbs­verstoß darstelle.

Anzahl der Benutzer für Käufer von wesentlicher Bedeutung

Dem ist aus unserer Sicht zuzustimmen. Wenn die Fahrzeug­käufer darauf achten, dass ein Gebraucht­fahrzeug bisher wenige Halter hatte, so ist für sie dabei natürlich wichtig, dass das Fahrzeug auch von möglichst wenigen Leuten genutzt wurde. Die Information, dass ein Fahrzeug eine Vielzahl von bisherigen Benutzern hatte, ist daher für den Käufer von wesentlicher Bedeutung. Praktisch ist somit den Händlern zu empfehlen, immer anzugeben, wenn das Fahrzeug ein Miet­fahrzeug oder ein Taxi war.

Wir helfen Ihnen gerne!

Für betroffene Kunden, die ein Miet­fahrzeug gekauft haben und darüber nicht aufgeklärt wurden, kommen hingegen Schadens­ersatz­ansprüche oder die Rück­abwicklung des Kauf­vertrags in Betracht. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erst­beratung, um Ihren Fall mit uns zu besprechen.

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